Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/15/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/15/0178

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1333/72 E 10. September 1974 RS 6

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (Hinweis E VfGH 9.10.1969, VfSlg 6050 aus 1969,; E VfGH 18.12.1972, VfSlg 6936 aus 1972,; E VwGH 26.10.1933, VwSlg 17733 A/1933; E VwGH 3.7.1952, VwSlg 2604 A/1952; E VwGH 20.5.1958, VwSlg 4675 A/1958; E VwGH 7.11.1972, 1225/72 ).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150178.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1997150178_19991125X01

Rechtssatz für 97/15/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/15/0178

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn die Frage in einem Verfahren (insb im Abgabenverfahren mittels Abgabenbescheid) geklärt werden kann (Hinweis E 14.8.1991, 89/17/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150178.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1997150178_19991125X02

Rechtssatz für 97/15/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/15/0178

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §92 Abs1 litb;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8 litb;
EStG 1972 §7;
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Rechtssatz

Durch den Antrag, die AfA für ein bestimmtes Jahr in bestimmter Weise zu berechnen, wird nicht die Erlassung eines Bescheides beantragt, mit welchem iSd Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO Tatsachen festgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150178.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1997150178_19991125X03

Entscheidungstext 97/15/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/15/0178

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
BAO §185;
BAO §198;
BAO §92 Abs1 litb;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8 litb;
EStG 1972 §7;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der S G in W, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. September 1997, Zl. Est/088-17/11/97, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 6. August 1987 erwarb die Beschwerdeführerin im Erbweg die (im Jahr 1962 bebaute) Liegenschaft in Wien, M-Gasse 21. Sie vermietete sie erstmals ab 17. November 1988. Für das Jahr 1988 reichte sie zunächst keine Einkommensteuererklärung ein. Für die Jahre 1989 bis 1991 wurde bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Bemessungsgrundlage der AfA der Einheitswert herangezogen. Es erfolgte eine entsprechende Veranlagung.

In der Folge reichte die Beschwerdeführerin die Einkommensteuererklärungen für 1992 ein, in welcher bei Ermittlung der Einkünfte die AfA von den fiktiven Anschaffungskosten berechnet wurde. Das Finanzamt legte allerdings im Einkommensteuerbescheid für 1992 die vom Einheitswert berechnete AfA zugrunde.

Nachdem über die Berufung der Beschwerdeführerin eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen war, stellte die Beschwerdeführerin am 1. September 1994 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und reichte zugleich (erstmalig) eine Einkommensteuererklärung für 1988 ein. Sie vertrat die Auffassung, im Hinblick auf die bisherige Nichteinreichung der Steuererklärung für 1988 sei das in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EStG 1972 eingeräumte Recht, an Stelle des Einheitswertes die fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage zu wählen, noch nicht verbraucht. Das rechtliche Interesse sei gegeben, weil die beantragte bescheidmäßige Feststellung in der Folge gemäß Paragraph 295, Absatz 3, BAO zu einer zwingenden Folgeberichtigung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab 1989 führen müsse.

In der Einkommensteuererklärung für 1988 wurde ein Antrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EStG 1972 gestellt. In der Erklärung sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 17.905 S und solche aus Vermietung und Verpachtung von -2.500 S ausgewiesen.

Aufgrund eines Devolutionsantrages betreffend die Einkommensteuer 1988 sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. März 1997 aus, dass hinsichtlich dieser Abgabe bereits mit 31. Dezember 1993 Bemessungsverjährung eingetreten sei, weshalb das Recht zu deren Festsetzung erloschen sei.

Mit Devolutionsantrag vom 11. März 1997 begehrte die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge aufgrund der am 1. September 1994 eingereichten Einkommensteuererklärung 1988 die Einkommensteuerveranlagung für 1988 vornehmen und über den Antrag, die AfA im Jahr 1988 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EStG 1972 von den fiktiven Anschaffungskosten zu bemessen, entscheiden, zumal der Antrag ein Anbringen gemäß Paragraph 85, Absatz eins, BAO sei. Es sei ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO zu erlassen, weil ein solcher Bescheid das notwendige, letzte und einzige Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstelle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag zurück. Das Wahlrecht betreffend die AfA-Bemessungsgrundlage sei durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Einkommensteuererklärung für 1988 verwirkt worden. Der Versuch, diesen Fehler rückwirkend durch Einreichung der Einkommensteuererklärung 1988 am 1. September 1994 zu sanieren, sei wegen der Ende 1993 eingetretenen Bemessungsverjährung ins Leere gegangen. Dies habe die belangte Behörde bereits im Bescheid vom 10. März 1997 ausgesprochen. Folge man der Ansicht der Beschwerdeführerin, so hätte sie es in der Hand, durch die nicht rechtzeitige Abgabe der Einkommensteuererklärung 1988 die Bestimmung des Paragraph 114, Absatz 4, EStG 1988 zu umgehen, was die belangte Behörde in der abweisenden Berufungsentscheidung vom 9. Oktober 1996 betreffend Einkommensteuer 1992 zum Ausdruck gebracht habe. Im Hinblick auf die genannten Entscheidungen gehe die belangte Behörde davon aus, dass entschiedene Sache vorliege. Bei entschiedener Sache erweise sich ein Anbringen als unzulässig und sei daher zurückzuweisen. Weiters sei zu beachten, dass über einen Antrag, die AfA von den fiktiven Anschaffungskosten zu bemessen, kein eigener Feststellungsbescheid zu erlassen sei. Solche Feststellungsbescheide seien nämlich nicht zu erlassen, wenn das Ergehen von Abgabenbescheiden vorgesehen sei. Dass aber ein Abgabepflichtiger durch verschuldete Säumnis bei der Abgabe seiner Steuererklärung das Recht auf bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuererklärung für ein bestimmtes Jahr verwirkt habe, bedeute nicht, dass über den Umweg eines Feststellungsbescheides die Folgen der Verjährung umgangen werden könnten. Zudem könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Antrag nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EStG 1972 nur anlässlich der Veranlagung für das Jahr gestellt werden, in welchem das Gebäude erworben bzw. erstmalig zur Einkunftserzielung verwendet worden sei. Es entspreche auch der herrschenden Lehre, dass bei Unterlassung dieses einmaligen Wahlrechtes die AfA vom zuletzt festgestellten Einheitswert zu berechnen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass über den Antrag, die AfA bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1988 in einer bestimmten Weise zu berechnen, schon deshalb nicht meritorisch zu entscheiden war, weil sich für das Jahr 1988 wegen der geringen Höhe des Einkommens keine steuerlichen Auswirkungen ergeben haben und auch keine Steuervorschreibung erfolgt ist. Gegebenenfalls wäre über die Frage der AfA-Berechnung für 1988 aber im Einkommensteuerbescheid zu entscheiden gewesen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass - außerhalb der in den Paragraphen 185, ff BAO vorgesehenen Bescheide - bescheidmäßig über Teile der Einkommensteuerbemessungsgrundlage abgesprochen wird.

Im gegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob ein Antrag iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EStG 1972 auf Berechnung der AfA von den fiktiven Anschaffungskosten für das Jahr 1988 als dem Jahr der erstmaligen Vermietung gestellt werden muss, oder ob dies nicht gilt, weil für das Jahr 1988 eine Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung nicht bestanden hat.

Auch wenn es für die Veranlagungen der Folgejahre auf eine Antragstellung für das Veranlagungsjahr 1988 ankommen sollte, ist ausschließlich die Tatsache der Antragstellung vergleiche Zorn, ÖStZ 1989, 9), nicht aber ein für 1988 ergangener Bescheid (betreffend Einkommensteuer bzw. Einkünftefeststellung) maßgeblich. Das Gesetz räumt keinem - wie immer lautenden - Bescheid Tatbestandswirkung in der Form ein, dass ein solcher Bescheid die AfA-Bemessungsgrundlage für Folgejahre festzulegen vermöchte.

Feststellungsbescheide sind auch ohne eigenständige Rechtsgrundlage zu erlassen, wenn eine Partei dies beantragt, es in ihrem rechtlichen Interesse liegt und ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. November 1996, 92/17/0207). Ein solcher Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn die Frage in einem Verfahren (insb. im Abgabenverfahren mittels Abgabenbescheid) geklärt werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. August 1991, 89/17/0174).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird durch den Antrag, die AfA für 1988 in bestimmter Weise zu berechnen, nicht die Erlassung eines Bescheides beantragt, mit welchem iSd Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO Tatsachen festgestellt werden. Aber auch wenn der Antrag im Sinne der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides gedeutet würde, wäre zu beachten, dass kein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung besteht, die AfA für das Jahr 1988 sei gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EStG 1972 berechnet worden. Über die Frage der AfA-Bemessungsgrundlage ist nämlich für das jeweilige Jahr im betreffenden Einkommensteuerbescheid abzusprechen. Da mit dem jeweiligen Abgabenbescheid (für die Jahre nach 1988) die Frage der AfA-Bemessungsgrundlage einer Klärung zugeführt werden kann, liegen die Voraussetzungen für einen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Abgabenbescheid nicht vor.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

Wien, am 25. November 1999

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150178.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1997150178_19991125X00