Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/10/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0090

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/09 97/10/0144 1

Stammrechtssatz

Eine Bewilligung im Sinne von Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NatSchG 1976 ist zu erteilen, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion bewirkt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuß gestört wird (Hinweis E 28.10.1985, 85/10/0026, und E 29.11.1993, 92/10/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100090.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100090_19981019X01

Rechtssatz für 97/10/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/10/0090

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 litb;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;

Rechtssatz

Erst die umfassende Darstellung der von einem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die den Landschaftscharakter ausmachenden und das Landschaftsbild prägenden Elemente lassen eine Antwort auf die Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Stmk NatSchG 1976 zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100090.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100090_19981019X02

Rechtssatz für 97/10/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/10/0090

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/09 97/10/0144 2

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff der "Verunstaltung des Landschaftsbildes" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 ist nicht schon jede noch so geringfügige Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft zu verstehen, sondern nur eine solche, die deren Aussehen so beeinträchtigt, daß es häßlich oder unansehnlich wird (Hinweis E 25.3.1996, 91/10/0119).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100090.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100090_19981019X03

Rechtssatz für 97/10/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/10/0090

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/09 97/10/0144 3

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter das Landschaftsbild iSd Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 verunstaltet wird, setzt entsprechende Tatsachenfeststellungen zum einen über den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die den Landschaftscharakter ausmachenden und das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter zulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100090.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100090_19981019X04

Entscheidungstext 97/10/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/10/0090

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 litb;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des A und der MW in G, vertreten durch Dr. Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1996, Zl. 6-55 St 4/4-1996, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines näher beschriebenen Wohnhauses im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30, abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Amtssachverständige der Fachstelle Naturschutz habe folgendes Gutachten erstattet:

"An der Straße zwischen Leber und Buch, südlich des Kreuzkogels befindet sich westlich der asphaltierten Straße das in Rede stehende Wohnhaus auf terrassiertem Gelände und ist durch eine geschlossene, monotone Fichtenhecke entlang dem öffentlichen Gut 877/2 (Straße der Ortsgemeinde Stattegg) im Nordosten und einem Walderschließungsweg im Norden weitgehend verdeckt. Die Einfahrt zum Grundstück wurde durch eine Holzverkleidung blickdicht gestaltet. An drei Seiten des insgesamt durch einen Maschendrahtzaun abgegrenzten Grundstückes schließt ein ausgedehnter Laubmischwaldkomplex mit leichtem Schluchtwaldcharakter an. Über die Parzelle führt eine KV-Leitung, von der im Norden benachbarten Trafostation (Gst.Nr. 548/5) kommend und über einen A-Mast innerhalb des Grundstückes 446/6 unmittelbar östlich des Wohnhauses nach Südosten weiterführend. Das terrassierte Grundstück besteht zu ca. 70 % aus offener Grundfläche, ca. 30 % sind von Koniferen einheimischer und fremdländischer Provenienz bestockt. Der untere, südöstliche Abschnitt erfährt durch standortsfremde Gehölze parkartigen Charakter.

Gutachten:

Bei großräumiger Betrachtung fällt auf, daß der Landschaftscharakter zwischen Kreuzkogel und Buchniklkogel mit Ausnahme von 5 Bauobjekten östlich und nördlich des Buch-Leber-Weges (Gst.Nr. 557/3, 557/2, 737/4) durch Wald, landwirtschaftliche Nutzflächen im direkten Nahbereich bäuerlicher Gehöfte geprägt wird.

Die Entfernung vom konsenslos errichteten Wohnhaus zum nächsten landwirtschaftlich genutzten Gebäude beträgt ca. 70 m. In bezug auf die Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes konnte zweifelsfrei festgestellt werden, daß von keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung desselben ausgegangen werden kann.

In unmittelbarer Nachbarschaft des gegenständlichen Objektes (ca. 30 m Luftlinie) befinden sich oberhalb der Buch-Leber-Straße inselartige Wohnobjekte verschiedener Natur. Diese 5 Bauwerke bestehen aus zwei 2 Wohnobjekten, 1 Ferienhaus, 1 Gartenhütte und 1 Garage, wobei Garage und Gartenhaus in unmittelbarer Nähe der Gemeindestraße liegen, die Wohnobjekte jedoch innerhalb des aufgelockerten Waldbestandes abgerückt von der Gemeindestraße im Hangbereich gelegen sind. Auch die Gartengestaltung (Einzelstämme des vormaligen Waldbestandes und barriereartige Anpflanzungen von Ziergehölzen) dieser Einzelbauten im Freiland widerspricht den traditionellen Gepflogenheiten bäuerlicher Gärten.

Lediglich das südlichste Wohnobjekte ist außerhalb des Waldes in der Übergangszone zur südlich gelegenen freien Landschaft situiert und stellt eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters dar. Alle diese Bauobjektes sind aufgrund ihrer Lage im Landschaftsraum samt dem ggst. Wohnobjekt Wurzinger im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen, womit auch von Seiten der Gemeinde dokumentiert wird, daß eine Siedlungsentwicklung nicht angestrebt wird. Dazu kommt noch, daß durch den die Bauwerke umgebenden geschlossenen Waldbereich eine Siedlungsentwicklung darüber hinaus nicht stattfinden kann. Während östlich der Gemeindestraße die beschriebenen Bauwerke aufgrund ihrer Lage schon eine nachhaltige Beeinträchtigung des ursprünglichen Siedlungscharakters darstellen, wird durch die nunmehr vorgenommene Verbauung des westlich gelegenen Grundstückes ein bisher nur der rein landwirtschaftlichen Nutzung unterliegendes Grundstück in Waldrandsituation und damit besonders sensibler landwirtschaftlicher Lage erstmals durch eine derartige Nutzung nachhaltig beeinträchtigt. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang auch die Beispielswirkung bleiben, die sich aus der Umänderung eines vormaligen Heustadels in ein Wohnobjekt ergibt, da bei Gleichbehandlung in der Gemeinde Stattegg und darüber hinaus eine Unzahl von landwirtschaftlichen Nebenobjekten ein ähnliches Schicksal erfahren könnten. Bei einer allfällig geplanten Baulandausweisung durch die Gemeinde besteht die Gefahr, daß infolge der Größe des südlich gelegenen Gartenareals am Grundstück 446/6 eine weitere Verbauung ermöglicht würde und dadurch die unharmonische Siedlungsentwicklung westlich der Gemeindestraße noch fortgesetzt werden könnte.

Somit ist zusammenfassend festzustellen, daß das ggst. Bauwerk und sein direktes Umfeld im krassen Gegensatz zum Charakter des umgebenden Landschaftsbildes steht und die traditionellen Erscheinungsformen des ursprünglichen Siedlungsbildes (landwirtschaftliche Gehöfte in Streulage) nachhaltig beeinträchtigt."

Aufgrund dieses Gutachtens stehe fest, daß mit der Errichtung des in Rede stehenden Bauwerkes eine nachhaltige Beeinträchtigung gegeben sei, die als Störung des Landschaftscharakters anzusehen sei, weil das Gebäude im Gegensatz zum Charakter des umgebenden Landschaftsbildes stehe. Die jenseits der Straße befindlichen Bauobjekte bewirkten bereits eine Belastung des Landschaftscharakters, die mit dem gegenständlichen Bauobjekt jedoch bedingt durch dessen Situierung nicht in Zusammenhang gebracht werden könnten. Es sei daher die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 237/97, abgelehnt hatte, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete im übrigen aber die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß das Bauobjekt der Beschwerdeführer im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981, über die Erklärung von Gebieten des nördlichen und östlichen Hügellandes von Graz zum Landschaftsschutzgebiet "(Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 (nördliches und östliches Hügelland von Graz)", Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1981,, liegt und gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, NSchG einer Bewilligung der Naturschutzbehörde bedarf.

Nach Paragraph 6, Absatz 6, NSchG ist eine Bewilligung gemäß Absatz 3, zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NSchG zur Folge hat.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NSchG ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Änderungen

  1. Litera a
    auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
  2. Litera b
    auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
              c)              für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.
Eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, NSchG ist demnach zu erteilen, wenn nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuß gestört wird vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0144, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung der belangten Behörde zugrunde, das Bauobjekt der Beschwerdeführer bedeute einen das Landschaftsbild verunstaltenden Eingriff in den Charakter der Landschaft.
Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, die belangte Behörde habe bei der Feststellung des Landschaftscharakters außer Betracht gelassen, daß die Landschaft nicht nur von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und bäuerlichen Gehöften geprägt werde, sondern auch durch zahlreiche Bebauungen mit insbesondere der Erholung der Städter dienenden Wohnungen. Hätte sie diese Bebauungen in die Betrachtung einbezogen, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, daß das Bauwerk der Beschwerdeführer keinen Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz eins, NSchG bedeutet.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist es erforderlich, auf sachverständiger Basis festzustellen, worin der Landschaftscharakter, d. h. die beherrschende Eigenart der Landschaft besteht. Hiezu bedarf es einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der betreffenden Landschaft. Erst eine derartige Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, welche der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten vergleiche nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. März 1998 und die hier zitierte Vorjudikatur.
Unter "Landschaft" ist im vorliegenden Zusammenhang ein abgrenzbarer, durch Raumeinheiten bestimmter Eigenart charakterisierter Ausschnitt der Erdoberfläche mit allen ihren Elementen, Erscheinungsformen und gestaltenden Eingriffen durch den Menschen zu verstehen, unter "Landschaftsbild" der optische Eindruck der Landschaft einschließlich ihrer Silhouetten, Bauten und Ortschaften; unter "Verunstaltung des Landschaftsbildes" ist schließlich nicht schon jede noch so geringfügige Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft zu verstehen, sondern eine solche, die deren Aussehen so beeinträchtigt, daß es häßlich oder unansehnlich wird vergleiche nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. März 1998 und die hier zitierte Vorjudikatur).
Die Beurteilung, ob durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter das Landschaftsbild verunstaltet wird, setzt daher den dargelegten Anforderungen entsprechende Tatsachenfeststellungen zum einen über den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die den Landschaftscharakter ausmachenden und das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter zulassen.
In dem von der belangten Behörde ihrer Auffassung zugrunde gelegten Gutachten findet sich in Ansehung des Landschaftscharakters lediglich die Aussage, dieser werde mit Ausnahme von fünf - ansatzweise beschriebenen - Bauwerken durch Wald und landwirtschaftliche Nutzflächen im direkten Nahebereich bäuerlicher Gehöfte geprägt. In Ansehung des Bauwerks der Beschwerdeführer wird unter Hinweis auf die Gefahr von Beispielsfolgen ausgeführt, dieses befinde sich auf einem im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesenen, bisher rein landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Das Grundstücke liege am Waldrand und befinde sich damit in einer besonders sensiblen landschaftlichen Lage.
Diesen Ausführungen kann allerdings weder entnommen werden, welches nun die für die Landschaft im fraglichen Bereich charakteristischen Merkmale sind, noch welche Auswirkungen mit dem Bauwerk der Beschwerdeführer auf die prägenden Merkmale der Landschaft konkret verbunden sind. Es erweist sich daher die Schlußfolgerung, das Bauwerk (und sein direktes Umfeld) stehe im krassen Gegensatz zum Charakter des umgebenden Landschaftsbildes und beeinträchtige die traditionellen Erscheinungsformen des ursprünglichen Siedlungsbildes (landwirtschaftliche Gehöfte in Streulage) nachhaltig, als nicht nachvollziehbar begründet; sie stellt keine tragfähige Grundlage für entsprechende Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde dar.
Der angefochtene Bescheid beruht somit in wesentlichen Punkten auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren; er war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im zuerkannten Pauschbetrag sämtliche mit der Einbringung der Beschwerde erwachsenen Aufwendungen abgegolten sind und weil der geltend gemachte Stempelgebührenmehraufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.
Wien, am 19. Oktober 1998

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100090.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1997100090_19981019X00