Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/10/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15339 A/2000

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0031

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Die LMKV 1993 enthält - anders als die LMKV 1973 in ihrem Paragraph 6, (Hinweis E vom 17.Februar 1997, 95/10/0228, und vom 26.Mai 1997, 93/10/0084) - keine Einschränkung des Kreises der Verantwortlichen; verantwortlich ist somit jeder, der beim Inverkehrbringen von Waren, die den Merkmalen des Paragraph eins, Absatz eins, LMKV 1993 entsprechen, den Anordnungen der LMKV 1993 zuwiderhandelt (Hinweis Barfuß ua, LebensmittelR2, römisch zwei A, Komm z LMKV, 51 und Brustbauer, ern 1993, 503).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100031.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100031_20000131X01

Rechtssatz für 97/10/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15339 A/2000

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/10/0031

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs4 Z1;
LMKV 1993 §1 Abs1;
LMKV 1993 §4 Z4 litc;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 90/10/0078 1 (hier Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 4 Z 1 LMG 1975 iVm §§ 1 Abs 1 und 4 Z 4 lit c LMKV 1993)

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 8, Litera g, LMG 1975 gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100031.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100031_20000131X02

Rechtssatz für 97/10/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15339 A/2000

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/10/0031

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs4 Z1;
LMKV 1993 §1 Abs1;
LMKV 1993 §4 Z4 litc;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten macht der Beschuldigte nicht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins und 4 Ziffer 4, Litera c, LMKV 1993) kein Verschulden trifft vergleiche zB das einen ganz ähnlichen Sachverhalt betreffende E vom 20.Dezember 1999, 99/10/0173). Es ist Sache des Beschuldigten, von sich aus der Behörde darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die eine Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gewährleisten sollten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100031.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100031_20000131X03

Entscheidungstext 97/10/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 15339 A/2000

Geschäftszahl

97/10/0031

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §74 Abs4 Z1;
LMKV §6;
LMKV 1993 §1 Abs1;
LMKV 1993 §4 Z4 litc;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, in der Beschwerdesache des M in Attersee, vertreten durch Dr. Norman Dick und Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Imbergstraße 15/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Jänner 1997, VwSen-240236/2/Gf/Km, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Verwaltungsvorschriften Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG der D-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass im Verteilerzentrum dieser Gesellschaft in Enns am 11. September 1995 270 Stück des verpackten Produktes "Calcium Magnesium Brausetabletten" von der N-Gesellschaft m.b.H. übernommen und an diesem Tag zur Auslieferung bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurden. Das Produkt sei nicht ordnungsgemäß nach Paragraph 4, Ziffer 7, Litera c, LMKV 1993 gekennzeichnet gewesen, und zwar habe die Angabe der Zusatzstoffklasse für Zitronensäure, nämlich "Säuerungsmittel", gefehlt. Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins und 4 Ziffer 4, Litera c, LMKV 1993 begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 667,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründend wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe lediglich geltend gemacht, dass ihn kein Verschulden träfe, da er auf die Auskunft des inländischen Lieferanten, dass das Produkt den gesetzlichen Vorschriften entspreche, vertraut habe. Dies allein könne den Beschwerdeführer nicht entschuldigen; ein Gewerbetreibender habe im Zweifelsfall zweckdienliche Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen.

Dagegen richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LMKV 1993 ist diese Verordnung auf alle verpackten Waren gemäß den Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

Gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, LMKV 1993 gehören zu den Kennzeichnungselementen von verpackten Waren, sofern die Paragraphen 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, (u.a) die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe). Nach Litera c, leg. cit. sind die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang römisch zwei angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; ...

Im Anhang römisch zwei der LMKV 1993 sind (u.a.) Säuerungsmittel als Klasse der Zutaten angeführt, für die die Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt von ihren spezifischen Namen oder der EWG-Nummer, stets zu verwenden ist.

Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, dass die Kennzeichnung der in Rede stehenden Ware den zitierten Vorschriften nicht entsprach, weil die Bezeichnung der Zutatenklasse "Säuerungsmittel" fehlte. Der Beschwerdeführer bestreitet sein Verschulden an dem Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften mit der Begründung, er sei weder Lebensmittelchemiker noch Jurist und müsse daher nur leicht erkennbare Mängel der Kennzeichnung erkennen. Im Übrigen könne er darauf vertrauen, dass der Lieferant das Lebensmittel bzw. Verzehrprodukt richtig gekennzeichnet habe. Der Umstand, dass im konkreten Fall das Wort "Säuerungsmittel" fehle, könne ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht festgestellt werden.

Damit verkennt die Beschwerde die Rechtslage. Zunächst ist zu bemerken, dass die LMKV 1993 - anders als die LMKV 1973 in ihrem Paragraph 6, vergleiche hiezu die Erkenntnisse vom 17. Februar 1997, 95/10/0228, und vom 26. Mai 1997, 93/10/0084) - keine Einschränkung des Kreises der Verantwortlichen enthält; verantwortlich ist somit jeder, der beim Inverkehrbringen von Waren, die den Merkmalen des Paragraph eins, Absatz eins, LMKV 1993 entsprechen, den Anordnungen der LMKV 1993 zuwiderhandelt vergleiche hiezu Barfuß ua, LebensmittelR2, römisch zwei A, Komm z LMKV, 51 und Brustbauer, ern 1993, 503).

Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG vergleiche zB das Erkenntnis vom 27. November 1997, 93/10/0061). Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden vergleiche das Erkenntnis vom 6. Mai 1996, 94/10/0116 mwN).

Mit dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten macht der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft ( vergleiche zB das einen ganz ähnlichen Sachverhalt betreffende Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, 99/10/0173). Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, von sich aus der Behörde darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die eine Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gewährleisten sollten. Da ein solches - konkretes - Vorbringen völlig fehlt, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob zumutbare Kontrollmaßnahmen im vorliegenden Fall zur Wahrnehmung des Verstoßes gegen Kennzeichnungsvorschriften geführt hätten.

Auch die Berufung der Beschwerde auf den Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz, GZ 30721/4-III/B/12/96 ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend. Dieser stellt mangels gehöriger Kundmachung keine Rechtsquelle dar, die der Verwaltungsgerichtshof anzuwenden hätte. Allgemeine Verwaltungsanweisungen wie z.B. Erlässe und Richtlinien begründen keine Rechte und Pflichten für die Rechtsunterworfenen vergleiche zB das Erkenntnis vom 22. September 1999, 97/15/0005). Schon aus diesem Grund kann der Auffassung der Beschwerde, die aus dem erwähnten Erlass ableitet, es sei "nicht jede Deklaration, welche im Widerspruch zur LMKV steht, unzulässig", nicht gefolgt werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Schuld ist die Berufung auf den Erlass nicht zielführend; der Beschwerdeführer hat niemals behauptet, in Kenntnis des Erlasses und im Vetrauen auf dessen Inhalt gehandelt zu haben.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 31. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100031.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997100031_20000131X00