Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/0402

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/0402

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/16 95/19/1569 3 (hier: Für den Fremden besteht eine Beschäftigungsbewilligung, er hatte aber keine Aufenthaltsbewilligung; keine Bedenken gegen die Verordnung BGBl 1995/408)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber der hier anzuwendenden Aufenthaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 351 aus 1995,, hat mit den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 und des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 auf Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtes oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt sind oder waren und im Hinblick auf Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen iSd Paragraph 3, AufenthaltsG 1992, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Gegen die im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung bestehen beim VwGH keine verfassungrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Artikel 8, Absatz eins, MRK (Hinweis E 22.2.1996, 96/19/0161).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190402.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996190402_19971017X01

Entscheidungstext 96/19/0402

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/0402

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des 1971 geborenen S H in Wien, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Jörgerstraße 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995, Zl. 302.131/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit dem von einem Dritten am 9. Mai 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg überreichten Antrag die Erteilung einer Aufenthaltbewilligung zum Zweck der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit, wobei er als Ausstellungsort Wien angab und die Antragsfrage nach seinem derzeitigen Wohnsitz mit einer Anschrift in Wien 9 beantwortete.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. März 1995 gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus nicht erfüllt, zumal auch kein Grund zur Annahme bestehe, daß er sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden habe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte (zusammengefaßt) vor, sein Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Er habe erfolglos versucht, bei der Fremdenpolizei in Wien ein Visum zu erhalten. Er verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung als Gas-, Wasser- und Heizungsinstallateur. Den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung habe ein Mitarbeiter einer Hilfsorganisation bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht. Ein persönliches Einbringen des Antrages sei ihm nicht möglich gewesen, da er über keinen Reisepaß verfüge. Ein ablehnender Bescheid würde ihn in seinem aufgrund Artikel 8, MRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschränken. Der Kontakt zu seinem Bruder habe sich während seines Aufenthaltes in Österreich intensiviert, aufgrund seiner Deutschkenntnisse und seiner Lehrstelle sei er als in Österreich integriert zu betrachten.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995 wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Er sei vor, während und nach der Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet bzw. aufhältig gewesen. Er absolviere nach wie vor in Österreich eine Lehre als Installateur. Allein diese Tatsachen stützten die Beurteilung der Behörde erster Instanz in vollem Umfang. Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen habe die belangte Behörde festgestellt, daß unter Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK die öffentlichen Interessen überwögen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach ihrer Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (26. Juli 1995) hatte die belangte Behörde das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995,, anzuwenden.

Paragraph 6, Absatz 2, AufG lautet:

"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,; weiters in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14, FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, lautet:

"Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des Paragraph 3, des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."

Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung durch einen Vertreter im Inland aufgehalten, nicht entgegen. Eine solche Vorgangsweise eines Fremden entspricht nicht der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895).

Unter Hinweis auf die Verordnung der Bundesregierung vom 27. Juni 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995,, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, er sei zur Inlandsantragstellung berechtigt, weil für ihn eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung bestehe. Dem ist zu entgegnen, daß gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, der genannten Verordnung lediglich solche Fremde, für die eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt ist, zur Antragstellung im Inland berechtigt sind, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Der Gesetzgeber der AufG-Novelle aus 1995 hat mit den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufG und des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genutzten - Verordnungsermächtigung in Ansehung in Österreich beschäftigter Fremder bereits auf die durch Artikel 8, MRK geschützten persönlichen Interessen Bedacht genommen. Gegen die Determinierung der Verordnungsermächtigung auf solche Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Fall des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie gegen die aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995,.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190402.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1996190402_19971017X00