Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/12/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/12/0313

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §9 Abs1;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/16 91/12/0025 4

Stammrechtssatz

Die Wertigkeit der (Verursachung) Bedingung, die zur Annahme des in Paragraph 9, Absatz 4, PG geforderten Kausalitätszusammenhanges führt, ergibt sich nicht schon allein aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. In Verbindung mit dem Zweck dieser Bestimmung (Kumulierungsverbot) ist abzuleiten, daß der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Erwerbsunfähigkeit und berentetem Dienstunfall nach B-KUVG dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche Bedingung für die Erwerbsunfähigkeit in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120313.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996120313_19970924X01

Entscheidungstext 96/12/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/12/0313

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §9 Abs1;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 2. Juli 1996, Zl. 175.967/22-III/16a/96, betreffend Aufhebung eines Zurechnungsbescheides nach Paragraph 9, PG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.910,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1935 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. Oktober 1995 als Fachoberlehrerin i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund; ihre letzte Dienststelle war die Handelsakademie römisch eins der Wiener Kaufmannschaft.

Am 7. Jänner 1993 erlitt die Beschwerdeführerin einen Dienstunfall (komplizierter Bruch des rechten Unterschenkels mit Dauerfolgen). Sie erhielt deshalb mit Bescheiden der BVA eine Versehrtenrente, letztlich als Dauerrente ab 1. Jänner 1995 in Höhe von 30 % der Vollrente zuerkannt. Maßgebend dafür waren - wie dem Bescheid der BVA vom 28. Dezember 1994 zu entnehmen ist - folgende Feststellungen:

"Als Folge nach Ihrem Dienstunfall vom 7.1.1993 bestehen eine Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes rechts, eine mäßige Schwellneigung und eine herabgesetzte Belastbarkeit des rechten Unterschenkels, eine leichte Gangstörung sowie glaubhafte, subjektive Beschwerden."

Mit Bescheid vom 29. August 1995 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 1995 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wurde in diesem Bescheid im wesentlichen nur darauf hingewiesen, daß eine dauernde Dienstunfähigkeit nach den amtsärztlichen Gutachten vom 13. März und vom 21. Juni 1995 gegeben sei und die Beschwerdeführerin selbst ihre Ruhestandsversetzung beantragt habe.

In weiterer Folge erhielt die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 1995 die Zurechnung nach Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965, wobei sich die Begründung in einer Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten vom 21. Juni 1995 erschöpft.

Auf Grund einer Mitteilung des Bundesrechenamtes als Pensionsbehörde erster Instanz erlangte die belangte Behörde nach der Aktenlage Kenntnis davon, daß die Beschwerdeführerin im Bezug einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG steht. Daraufhin erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Der Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 29. September 1995, Zl. 175.967/20-III/16b/95, wird gemäß Paragraph 13, Absatz 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der derzeit geltenden Fassung, aufgehoben."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des im wesentlichen bereits dargestellten Verfahrensablaufes weiter ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, daß die Beschwerdeführerin den Stadtschulrat für Wien (Dienstbehörde erster Instanz) über die Zuerkennung einer Versehrtenrente nicht in Kenntnis gesetzt habe. Eine diesbezügliche Mitteilung sei auch seitens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) an die belangte Behörde unterblieben. Ebenso habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ihre Ruhestandsversetzung die Tatsache des Versehrtenrentenbezuges nicht erwähnt. Dieser Umstand sei erst in Verbindung mit der Anweisung des Ruhebezuges durch das Bundesrechenamt in dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zutage getreten.

Nach Wiedergabe des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4, PG 1965 führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, da die Beschwerdeführerin den Umstand des Bezuges einer Dauerrente ihrer Dienstbehörde nicht bekanntgegeben habe und dies auch der belangten Behörde bei Erlassung ihres Zurechnungsbescheides nicht bekannt gewesen sei, sei auf Grund der eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 9, PG 1965 die Voraussetzung für die Zurechnung von Jahren nicht mehr gegeben und daher der Bescheid vom 29. September 1995 aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat zur Gegenschrift eine Äußerung abgegeben, in der sie die Angaben der belangten Behörde in der Gegenschrift, die Ursache ihrer Dienstunfähigkeit sei in ihrer auf den Dienstunfall zurückzuführenden eingeschränkten körperlichen Mobilität zu sehen, als "völlig unwahr" bezeichnet, die entsprechenden Passagen der genannten ärztlichen Gutachten aus dem Rentenverfahren zitiert und dem die ihrer Auffassung nach für die Ruhestandsversetzung maßgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegenüberstellt und sich mit der Behauptung, sie habe den Versehrtenrentenbezug nicht bekanntgegeben, auseinandersetzt.

Dementgegen hielt die belangte Behörde ihre Ausführungen aufrecht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf, daß ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ihr nach Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 zehn Jahre zur ruhegenußfähigen Bundesdienst zugerechnet worden sind, nicht ohne Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen insbesondere nach Paragraph 13, DVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, PG 1965 aufgehoben wird und sie daher diese Begünstigung (Zurechnung) nach Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 verliert, obgleich sie die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt, durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

In Ergänzung zu Paragraph 68, AVG bestimmt Paragraph 13, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, daß in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig ist, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

Paragraph 9, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,, lautet:

  1. Absatz eins,Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen."

Absatz 4, dieser Bestimmung (gleichfalls in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle) lautet:

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt."

Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Zusammenhang zwischen Absatz eins und Absatz 4, des Paragraph 9, PG 1965 bei gegebenem Anspruch des damaligen Beschwerdeführers auf Versehrtenrente nach dem B-KUVG ausgeführt, eine Zurechnung nach Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 sei - um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden - dann ausgeschlossen, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten (Lehrer) aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusteht. Der berentete Dienstunfall muß demnach für die Erwerbsunfähigkeit kausal sein. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Annahme des erforderlichen Kausalitätszusammenhanges führt, ist in Verbindung mit dem Kumulierungsverbot zu sehen. Daraus ist abzuleiten, daß der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Erwerbsunfähigkeit und dem nach dem B-KUVG berententen Dienstunfall dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als "wirkende" - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Erwerbsunfähigkeit in Betracht kommt vergleiche insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0025).

Im Beschwerdefall stützt die belangte Behörde ihre aufhebende Entscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG lediglich auf die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe "den Umstand des Bezuges einer Dauerrente ihrer Dienstbehörde nicht bekanntgegeben" und ihre eigene Unkenntnis. Deshalb meint die belangte Behörde, es sei auf Grund der "eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 9, Pensionsgesetz 1965 die Voraussetzung für die Zurechnung von Jahren nicht mehr gegeben".

Damit geht die belangte Behörde ersichtlich von einer unrichtigen Rechtsauffassung aus.

Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist, daß der aufgehobene Bescheid, also im Beschwerdefall der Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 1995, gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt und daß der Beamte dies wußte oder wissen hätte müssen. Die erstgenannte Voraussetzung wäre dann erfüllt, wenn die Zurechnung von Jahren nach Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 im Absatz 4, der genannten Bestimmung generell durch den Bezug von Versehrtenrente ausgeschlossen wäre. Dies ist aber nicht der Fall, weil zwischen der Erwerbsunfähigkeit und den Folgen des Dienstunfalles der vorher unter Angabe von Rechtsprechung aufgezeigte Kausalitätszusammenhang gegeben sein muß. Daß ein solcher Zusammenhang im Beschwerdefall gegeben wäre, läßt sich aber auch unter Heranziehung der Aktenlage nicht erkennen. Zum einen entbehrt der Zurechnungsbescheid der belangten Behörde vom 29. September 1995, der sich begründungsmäßig nur auf einen Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 21. Juni 1995 beschränkt, jeglicher Darlegung hinsichtlich der damals von der belangten Behörde angenommenen Erwerbsunfähigkeit (diese hätte als Rechtsbegriff von der belangten Behörde beurteilt werden müssen). Zum anderen deuten die vorgelegten Verwaltungsakten in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen darauf hin, daß die Beschwerdeführerin nach ihrem Dienstunfall offenbar noch eine Zeit lang Dienst geleistet hat und für ihre Ruhestandsversetzung eine ganze Reihe von anderen gesundheitlichen Problemen maßgebend gewesen sein dürften, die nicht durch den Dienstunfall kausal bedingt gewesen sind.

Da die belangte Behörde, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung, insbesondere die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen dem berenteten Dienstunfall und der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin unterlassen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120313.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1996120313_19970924X00