Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/10/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/10/0142

Entscheidungsdatum

03.07.2000

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
StGB §33 Z2;
VStG §11;
VStG §12 Abs1;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0074 E 27. Oktober 1997 RS 5

Stammrechtssatz

Das Doppelverwertungsverbot hindert die Beh nicht daran, bei der nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Beurteilung auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß die Beschuldigte weitere nicht getilgte einschlägige Vorstrafen (hier: Freiheitsstrafen in der Dauer von 14 und zweimal je 18 Tagen) nicht von der Begehung der Verwaltungsübertretung abhalten konnten. Dabei handelt es sich im Verhältnis zu den in der Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 3, Vlbg SittenPolG zugrundegelegten Vorstrafen nicht um "denselben Umstand" (Hinweis E 27.11.1995, 95/10/0136, 0137; E 15.9.1997, 97/10/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996100142.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996100142_20000703X01

Rechtssatz für 96/10/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/10/0142

Entscheidungsdatum

03.07.2000

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRKZP 07te Art4;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
StGB §33 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0143

Rechtssatz

Nach Artikel 4, des 7.ZPMRK ist ein neuerliches Strafverfahren wegen derselben strafbaren Handlung untersagt. Damit wird der Grundsatz des NE BIS IN IDEM normiert; für den Bereich der Strafbemessung bedeutet dieses Doppelverwertungsverbot insbesondere, dass Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen vergleiche etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II/2, E 66f zu Paragraph 19, VStG). In der Annahme des Vorliegens der Gewerbsmäßigkeit bei der Begehung der zu beurteilenden Handlung (Übertretung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Vlbg SittenpolG) liegt im konkreten Fall nicht schon an sich eine Bestrafung wegen DERSELBEN strafbaren Handlung, weil die Behörde das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ohne Bedachtnahme auf frühere strafbare Handlungen annehmen durfte (Hinweis E 24.5.1993, 93/10/0014) und im konkreten Fall auch nicht ersichtlich ist, dass die Behörde bei der in Rede stehenden Beurteilung auf frühere strafbare Handlungen der Beschuldigten zurückgegriffen hätte. Im Übrigen könnte ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot - unabhängig davon, ob frühere strafbare Handlungen zur Begründung des Tatbestandsmerkmales der Gewerbsmäßigkeit herangezogen wurden - der Umstand als erschwerend gewertet werden, dass sich in dem trotz früherer Verurteilungen fortgesetzten Verhalten die besondere Uneinsichtigkeit und ablehnende Haltung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten manifestiert vergleiche Walter/Thienel, aaO, E 78 zu Paragraph 19, VStG).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996100142.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996100142_20000703X02

Entscheidungstext 96/10/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/10/0142

Entscheidungsdatum

03.07.2000

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg;
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

MRKZP 07te Art4;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
StGB §33 Z2;
VStG §11;
VStG §12 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der E in 6900 Bregenz, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. Oktober 1995, 1. Zl. 1-0661/94/K2 (Zl. 96/10/0142) und 2. Zl. 1-1015/94/K2 (Zl. 96/10/0143), betreffend Übertretungen des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 5.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 1995 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1976, (SittenpolG Vlbg), am 17. April 1994 schuldig erkannt. Es wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen sowie eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt.

Zur Begründung des Strafausmaßes verwies die belangte Behörde auf vier rechtskräftige ungetilgte Bestrafungen nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, SittenpolG Vlbg. Nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG dürfe eine Freiheitsstrafe zwei Wochen nur dann übersteigen, wenn besondere Erschwerungsgründe vorlägen. Dies sei nach Auffassung der belangten Behörde jedenfalls dann der Fall, wenn drei einschlägige Vorstrafen vorhanden seien. Die Dauer von 20 Tagen sei im gegenständlichen Fall gerechtfertigt, weil auch die letzte rechtskräftige Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe in ähnlicher Dauer nicht ausgereicht habe, die Beschwerdeführerin zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die darin zum Ausdruck kommende außergewöhnliche Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung der Beschwerdeführerin, und somit der atypisch schwerwiegende Schuldgehalt der Tat, die Höhe der vorliegenden Freiheitsstrafe rechtfertige; es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin durch eine geringere Strafe noch zu beeindrucken sei. Nach Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz SittenpolG Vlbg könnten bei besonders erschwerenden Umständen Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Nach Auffassung der belangten Behörde sei jene weitere Vorstrafe, die über die drei die Grundlage für die Verhängung der Freiheitsstrafe bildenden Vorstrafen hinausgehe, ein solcher besonders erschwerender Umstand im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung.

Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 1995 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, SittenpolG Vlbg am 25. September 1994 schuldig erkannt. Es wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen und eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen) verhängt.

Zur Begründung des Strafausmaßes verwies die belangte Behörde auf fünf rechtskräftige ungetilgte Bestrafungen nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, SittenpolG Vlbg. Zur Begründung einer zwei Wochen übersteigenden Freiheitsstrafe nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG berief sich die belangte Behörde auf drei einschlägige Vorstrafen der Beschwerdeführerin. Nach Auffassung der belangten Behörde stellten jene zwei Vorstrafen, die über die drei die Grundlage für die Verhängung der Freiheitsstrafe bildenden Vorstrafen hinausgingen, besonders erschwerende Umstände im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz SittenpolG Vlbg dar. Diese zwei Vorstrafen bildeten die Grundlage für die Verhängung einer Geld- und einer Arreststrafe.

Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom 19. Juni 1996, B 314, 315/96, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde rügt zunächst unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1995, Zlen. 95/10/0136, 0137, die belangte Behörde habe die Vorstrafen der Beschwerdeführerin sowohl als besondere Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, VStG als auch gleichzeitig als besonders erschwerende Umstände im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, SittenpolG Vlbg herangezogen. Darin liege ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Nach dem genannten Erkenntnis hätte die belangte Behörde auch die zur Strafbemessung als Erschwerungsgrund herangezogenen einschlägigen und dieselbe schädliche Neigung indizierenden Vorstrafen der Beschwerdeführerin einzeln anführen müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

In der Begründung der angefochtenen Bescheide wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vier bzw. fünf einschlägige Vorstrafen der Beschwerdeführerin vorliegen. Jeweils drei dieser Vorstrafen wurden von der belangten Behörde bei der Strafbemessung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG herangezogen. Eine bzw. zwei weitere Vorstrafen wurden von der belangten Behörde bei der Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz SittenpolG Vlbg berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinderte das Doppelverwertungsverbot die belangte Behörde nicht daran, bei der nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Beurteilung auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin weitere nicht getilgte Vorstrafen nicht von der Begehung der Verwaltungsübertretungen abhalten konnten. Dabei handelte es sich im Verhältnis zu den in der Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 3, SittenpolG Vlbg zu Grunde gelegten Vorstrafen nicht um "denselben Umstand" im Sinne des erwähnten Vorerkenntnisses vom 27. November 1995 vergleiche dazu das Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 97/10/0074). Daher sind auch die besonderen Umstände im Sinne des Erkenntnisses vom 27. November 1995, die es erforderlich machten, die herangezogenen Vorstrafen genau zu bezeichnen, im Beschwerdefall nicht gegeben.

Die Beschwerde vertritt ferner die Auffassung, die angefochtenen Bescheide verstießen auch gegen das Doppelbestrafungsverbot des 7. Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention (ZPMRK). Die wiederkehrende Begehung von Unzuchtshandlungen würden vierfach bestraft. Zunächst einmal stecke schon im Begriff der "Gewerbsmäßigkeit" der Unzucht das Erfordernis der wiederholten Begehung. Daneben sei die Tatwiederholung Voraussetzung für die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Ein drittes Mal komme der Umstand der wiederholten Tatbegehung bei der Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG zur Berücksichtigung. Schließlich verlange auch die Kumulierung des Paragraph 18, Absatz 3, SittenpolG Vlbg wiederkehrende Bestrafung.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Nach Artikel 4, des

7. ZPMRK ist ein neuerliches Strafverfahren wegen derselben strafbaren Handlung untersagt. Damit wird der Grundsatz des "ne bis in idem" normiert; für den Bereich der Strafbemessung bedeutet dieses Doppelverwertungsverbot insbesondere, dass Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw. Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen vergleiche etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 66f zu Paragraph 19, VStG). In der Annahme des Vorliegens der Gewerbsmäßigkeit bei der Begehung der zu beurteilenden Handlung liegt nicht schon an sich eine Bestrafung wegen "derselben" strafbaren Handlung, weil die Behörde das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ohne Bedachtnahme auf frühere strafbare Handlungen annehmen durfte vergleiche das Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 93/10/0014) und im konkreten Fall auch nicht ersichtlich ist, dass die Behörde bei der in Rede stehenden Beurteilung auf frühere strafbare Handlungen der Beschwerdeführerin zurückgegriffen hätte. Im Übrigen könnte ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot - unabhängig davon, ob frühere strafbare Handlungen zur Begründung des Tatbestandsmerkmales der Gewerbsmäßigkeit herangezogen wurden - der Umstand als erschwerend gewertet werden, dass sich in dem trotz früherer Verurteilungen fortgesetzten Verhalten die besondere Uneinsichtigkeit und ablehnende Haltung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten manifestiert vergleiche Walter/Thienel, aaO, E 78 zu Paragraph 19, VStG). Dass bei der nach Paragraph 12, Absatz eins, VStG und der nach Paragraph 18, Absatz 3, SittenpolG Vlbg jeweils vorzunehmenden Beurteilung nicht auf "denselben Umstand" - und somit auch nicht auf "dieselbe strafbare Handlung" im Sinne des Doppelverwertungsverbotes - zurückgegriffen wurde, wurde oben bereits dargelegt.

Soweit die Beschwerde unter Zitierung von Entscheidungen des EGMR die Auffassung vertritt, der Unabhängige Verwaltungssenat sei kein "Tribunal" im Sinne des Artikel 6, MRK, ist sie gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 26. Mai 1997, Zl. 96/10/0183, zu verweisen. In diesen wurde ausgeführt, dass die Darlegungen keinen Anhaltspunkt für eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit bieten.

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 96/03/0350).

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 3. Juli 2000

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen VwRallg7 Doppelverwertungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996100142.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1996100142_20000703X00