Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2000

Geschäftszahl

96/10/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0074 E 27. Oktober 1997 RS 5

Stammrechtssatz

Das Doppelverwertungsverbot hindert die Beh nicht daran, bei der nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Beurteilung auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß die Beschuldigte weitere nicht getilgte einschlägige Vorstrafen (hier: Freiheitsstrafen in der Dauer von 14 und zweimal je 18 Tagen) nicht von der Begehung der Verwaltungsübertretung abhalten konnten. Dabei handelt es sich im Verhältnis zu den in der Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 3, Vlbg SittenPolG zugrundegelegten Vorstrafen nicht um "denselben Umstand" (Hinweis E 27.11.1995, 95/10/0136, 0137; E 15.9.1997, 97/10/0102).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/10/0143