Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/10/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/10/0110

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 92/07/0097 9 (hier betreffend einen Wiederbewaldungsauftrag)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH muß ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muß einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muß dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (Hinweis E 18.3.1994, 91/07/0147). Im konkreten Fall hat die Wasserrechtsbehörde in ihrem Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG das Ausmaß der darin vorgesehenen Änderungen in der Natur betreffend eine vom Auftragsadressaten betriebene Kiesgrube im Spruch des Bescheides genau darzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Entscheidung 26 f zu Paragraph 59, AVG). Die Unterschiedlichkeit des Auftragsinhaltes für den "südlichen" Grubenbereich und für den "nördlichen" Grubenbereich macht es wegen der Relativität dieser Begriffe zwangsläufig erforderlich, einen örtlichen Fixpunkt in den Bescheidspruch aufzunehmen, auf welchen sich die Richtungsangaben beziehen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100110.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1996100110_19960909X01

Rechtssatz für 96/10/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/10/0110

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0046 E 25. Mai 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Wiederbewaldungsauftrag wird dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 nur dann gerecht, wenn die Hölzer, die im konkreten Fall als standortstaugliche forstliche Holzgewächse anzusehen sind, spruchmäßig bezeichnet werden. Eine lediglich beispielsweise Aufzählung reicht nicht aus. (Hinweis auf E 17.3.1981, 2796/80).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100110.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1996100110_19960909X02

Rechtssatz für 96/10/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/10/0110

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/03 95/10/0065 4

Stammrechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, wird dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur gerecht, wenn er einer zwangsweisen Durchsetzung - hier durch Ersatzvornahme - zugänglich ist. Wird die Wiederbewaldung nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vorgeschrieben, hat die Behörde der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben (Hinweis Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 1975, zweite Aufl, Anmerkung 4 zu Paragraph 13, ForstG 1975).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100110.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1996100110_19960909X03

Rechtssatz für 96/10/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/10/0110

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Rechtssatz

Aus dem ForstG 1975 ergibt sich ein hinreichend konkreter Maßstab für die Qualität jener Pflanzen, die bei der Wiederbewaldung zu verwenden sind; aus Paragraph 13, Absatz 7, ForstG 1975 und Paragraph 13, Absatz 8, ForstG 1975 folgt nämlich, daß das Ziel der Wiederbewaldung die Herbeiführung einer "gesicherten Verjüngung" ist (Hinweis E 4.9.1995, 95/10/0103). Enthält ein Wiederbewaldungsauftrag keine besonderen Vorschreibungen

betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen, wird ihm durch den Verpflichteten entsprochen, wenn handelsübliche Produkte mittlerer Art und Güte verwendet werden. Gesonderte Vorschreibungen betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen sind nur dann geboten, wenn zur Erreichung des Wiederbewaldungszweckes im Hinblick auf die Verhältnisse des Standortes die Verwendung handelsüblicher Produkte mittlerer Art und Güte nicht ausreicht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100110.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1996100110_19960909X04

Entscheidungstext 96/10/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/10/0110

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §4 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des LH von NÖ vom 12. April 1996, Zl. VI/4-Fo-146/4, betreffend Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 8. Februar 1995 war der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt worden, eine näher bezeichnete Waldfläche mit Fichte, Kiefer, Lärche, Rotbuche oder Eiche wiederzubewalden.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065, war dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie hatte der Gerichtshof im Vorerkenntnis darauf hingewiesen, daß bei Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben sind.

Mit dem angefochtenen (Ersatz)Bescheid trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, bis spätestens 31. Mai 1996 die näher bezeichnete Waldfläche mit je 140 Stück Eiche und Rotbuche und je zehn Stück Fichte und Lärche im Abstand von 1,3 m x 1,5 m wiederzubewalden. Begründend wurde zunächst auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20. April 1994 verwiesen, mit dem die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin habe auf der Fläche den forstlichen Bewuchs zur Gänze entfernt, Erde aufgeschüttet und einen Rasen angelegt. Die Fläche werde gärtnerisch genutzt. Es liege somit ein Verstoß gegen das Rodungsverbot vor.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, daß "alle die Handlungen, die mir nunmehr als Verstoß zur Last gelegt werden, im guten Glauben erfolgt sind, da die rechtskräftige Feststellung der Waldeigenschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist".

Diese Darlegungen sind offenbar dahin zu verstehen, der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Entfernung des Bewuchses und des Beginnes der anderweitigen Verwendung der Waldfläche nicht bewußt gewesen, daß es sich um Wald im Sinne des ForstG handle. Damit kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden; denn die Erlassung des angefochtenen, auf Grund des Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ForstG ergangenen Wiederbewaldungsauftrages setzt nicht voraus, daß dem Waldeigentümer die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften - im gegebenen Fall der Verstoß gegen das Rodungsverbot - subjektiv vorwerfbar ist. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Wiederbewaldungsauftrages wird mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen somit nicht in Zweifel gezogen.

Die Beschwerde macht weiters geltend, es könne "der Verweis auf ein vorliegendes Gutachten den gesetzeskonformen Beschluß des Ermittlungsverfahrens wohl nicht ersetzen". Diesen - auch nicht näher erläuterten - Darlegungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, welche Mängel des angefochtenen Bescheides oder des zu seiner Erlassung führenden Verfahrens damit geltend gemacht werden sollen. Sollte darin die Behauptung von Begründungsmängeln im Zusammenhang mit der Darlegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu sehen sein, genügt der Hinweis, daß dem angefochtenen Bescheid in ausreichender Weise entnommen werden kann, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte.

Die Beschwerde macht schließlich geltend, es seien die zu setzenden Pflanzen nicht hinreichend spezifiziert. Zwar würden Art, Stückzahl und Pflanzenabstand vorgegeben; eine Spezifikation nach der Qualität werde jedoch unterlassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob bereits kleine Setzlinge für die Erfüllung des behördlichen Gebotes ausreichten oder ob eine bestimmte Mindestgröße oder ein bestimmter Mindeststammumfang vorliegen müsse. Von Baumschulen würden Setzlinge mit Größen zwischen 60 und 120 cm angeboten. Die Beschwerdeführerin sehe sich außerstande, festzustellen, welche Pflanzenqualität gesetzt werden solle.

Auch damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 59, Absatz eins, AVG muß ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muß einerseits dem Verpflichteten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muß dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0175, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Mit der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen an einen Wiederbewaldungsauftrag zu stellen sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt. In den Erkenntnissen vom 11. Mai 1987, Zl. 87/10/0044, vom 25. Mai 1987, Zl. 87/10/0046, vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0097, und vom 25. September 1995, Zl. 95/10/0034, legte der Gerichtshof dar, ein Wiederbewaldungsbescheid müsse die Bezeichnung der Hölzer enthalten, die im konkreten Fall als standortgemäß anzusehen sind. In den Erkenntnissen vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065, vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0132, und vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0050, vertrat der Gerichtshof (unter Hinweis auf Bobek/Plattner/Reindl, ForstG2, Anmerkung 4 zu Paragraph 13,) die Auffassung, die Behörde habe der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben.

Soweit in der zuletzt wiedergegebenen Rechtsprechung auf die "Qualität" der zu setzenden Pflanzen Bezug genommen wird, ist dies wie folgt zu verdeutlichen:

Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg. 6720/F). Aus dem Forstgesetz ergibt sich ein hinreichend konkreter Maßstab für die Qualität jener Pflanzen, die bei der Wiederbewaldung zu verwenden sind; aus Paragraph 13, Absatz 7 und 8 ForstG folgt nämlich, daß das Ziel der Wiederbewaldung die Herbeiführung einer "gesicherten Verjüngung" ist. Diese ist insbesondere dann erreicht, wenn sie "nach drei Wachstumsperioden angewachsen ist" und "eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenanzahl" aufweist vergleiche das Erkenntnis vom 4. September 1995, Zl. 95/10/0103). Betreffend die Qualität der bei einer Wiederbewaldung durch Aufforstung verwendeten Pflanzen ist somit zu fordern, daß diese zur Erreichung des beschriebenen Wiederbewaldungszieles geeignet sind. Liegen im Hinblick auf die Verhältnisse des Standortes keine besonderen Anforderungen an eine bestimmte Qualität der auszubringenden Holzgewächse vor, so ist zu unterstellen, daß den oben dargelegten, sich aus Paragraph 13, Absatz 7 und 8 ForstG ergebenden Anforderungen durch die Verwendung handelsüblicher Produkte mittlerer Art und Güte, wie sie nach forstfachlichen Erkenntnissen für Aufforstungen allgemein verwendet werden, entsprochen wird. Enthält ein Wiederbewaldungsauftrag somit keine besonderen Vorschreibungen betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen, wird ihm durch den Verpflichteten entsprochen, wenn handelsübliche Produkte mittlerer Art und Güte verwendet werden. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme zu orientieren. Gesonderte Vorschreibungen betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen sind somit nur dann geboten, wenn zur Erreichung des Wiederbewaldungszweckes im Hinblick auf die Verhältnisse des Standortes die Verwendung handelsüblicher Produkte mittlerer Art und Güte nicht ausreicht. Für das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes besteht im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt. Es liegt somit kein Verstoß gegen Paragraph 59, Absatz eins, AVG darin, daß der Bescheid keine besonderen Vorschreibungen betreffend die Pflanzenqualität enthält.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich daher.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100110.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2011

Dokumentnummer

JWT_1996100110_19960909X00