Verwaltungsgerichtshof
09.09.1996
96/10/0110
GRS wie VwGH E 1995/08/03 95/10/0065 4
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, wird dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur gerecht, wenn er einer zwangsweisen Durchsetzung - hier durch Ersatzvornahme - zugänglich ist. Wird die Wiederbewaldung nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vorgeschrieben, hat die Behörde der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben (Hinweis Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 1975, zweite Aufl, Anmerkung 4 zu Paragraph 13, ForstG 1975).