Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/03/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/03/0285

Entscheidungsdatum

18.03.1998

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/12 94/02/0242 1

Stammrechtssatz

Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht kann die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Atemluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustandegekommen ist, zugemutet werden (Hinweis E 24.11.1993, 93/02/0178, 0284).

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Schutzhütte, ordnungsgemäße Bewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030285.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030285_19980318X01

Entscheidungstext 96/03/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/03/0285

Entscheidungsdatum

18.03.1998

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, Künstlerhausgasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 23. Juli 1996, Zl. UVS-3/4147/3-1996, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Juli 1995 um 1.45 Uhr in Salzburg, Gabelsbergstraße, stadteinwärts, kurz vor der Kreuzung mit der Paracelsusstraße, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich bei der anschließenden Beanstandung um 1.50 Uhr am genannten Tatort geweigert, die Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, erster und dritter Satz StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe und auf Grund seiner unsicheren Fahrweise angehalten worden sei. Er habe die Frage der Meldungsleger nach Alkoholkonsum bejaht, und es seien von den Meldungslegern bei ihm Symptome einer Alkoholisierung festgestellt worden, worauf er zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert worden sei. Er sei darauf hingewiesen worden, wie dieser Test durchzuführen sei, insbesondere sei ihm erklärt worden, daß er mindestens 5 Sekunden "hineinzublasen" habe und ein Pfeifton wahrnehmbar sei, welcher anzeige, ob das Blasvolumen ausreiche. Dem habe der Beschwerdeführer jedoch nicht entsprochen, nach vier ungültigen Blasversuchen sei die Amtshandlung abgebrochen worden. Der Alkomat sei voll funktionstüchtig gewesen.

Insoweit der Beschwerdeführer dagegen zunächst einwendet, er sei nicht alkoholisiert gewesen und habe zum Beweise dafür, daß "er lediglich zwei Viertel gespritzten Weißwein" getrunken habe, eine Zeugin genannt, die die belangte Behörde nicht vernommen habe, die belangte Behörde sei auch nicht darauf eingegangen, daß sich der Beschwerdeführer längere Zeit vergeblich bemüht habe, eine Blutabnahme durchführen zu lassen, und sie habe schließlich auch bei einer allfälligen Berechnung nicht seine körperliche Konstitution berücksichtigt, ist ihm zu entgegnen, daß es für den hier maßgebenden Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 nicht auf eine tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ankommt, sondern auf die bloße Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0188, mit weiterem Judikaturhinweis). Daß beim Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung deutliche Alkoholisierungssymptome feststellbar waren, hat die belangte Behörde mit einer nicht als unschlüssig erkennbaren Beweiswürdigung festgestellt. Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, weitere Erhebungen über den Alkoholkonsum bzw. den Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers anzustellen. Der Beschwerdeführer hatte vor der Atemalkoholuntersuchung selbst angegeben, daß er Alkohol konsumiert hatte. Bereits dies rechtfertigte - abgesehen von den von den Meldungslegern wahrgenommenen Alkoholisierungssymptomen - die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe vergleiche u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0153).

Insoweit der Beschwerdeführer bestreitet, die Atemluftalkoholuntersuchung verweigert zu haben, und vorbringt, er habe den Test nicht "bewußt verhindert" sodaß eine "aktive" Verweigerung nicht vorliege, ist ihm zu entgegnen, daß für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 die Schuldform der Fahrlässigkeit ausreicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt schon ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen der mittels Atemalkoholmeßgerät durchgeführten Untersuchung verhindert, als Verweigerung der Atemluftprobe vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0074, mit weiterem Judikaturhinweis). Auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Atemalkoholuntersuchung an der Art der Beatmung durch den Beschwerdeführer scheiterte, und zwar - wie sich auch aus dem vorliegenden Teststreifen ergibt - weil der Beschwerdeführer bei sämtlichen vier vorgenommenen Blasversuchen eine zu kurze Blaszeit an den Tag legte. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden muß vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0149). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß, insbesondere vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die von den Meldungslegern geschilderte und von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Gestaltung des Blasvorganges aufzuzeigen. Die vom Beschwerdeführer angestellten Vermutungen gegen die Funktionstüchtigkeit des Alkomaten werden von ihm nicht näher präzisiert. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde ohnehin den gegenständlichen Teststreifen vorgelegt hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern durch andere "technische Unterlagen", die die belangte Behörde hätte beischaffen sollen, ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis erzielt hätte werden können.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, die Umschreibung des Tatortes "Salzburg, Gabelsbergstraße, stadteinwärts", wie es im Straferkenntnis vor der Ergänzung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gelautet habe, sei nicht ausreichend, um zu bestimmen, wo konkret er die vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen haben soll, ist ihm zu entgegnen, daß derartige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort dann keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides haben, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 97/02/0071). Auf Grund des angefochtenen Bescheides und des Beschwerdevorbringens besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dem Beschwerdeführer - außer der im angefochtenen Bescheid umschriebenen Verwaltungsübertretung - noch eine andere zur Tatzeit in der Gabelsbergstraße in Salzburg begangene Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zur Last gelegt worden sei, insbesondere daß wegen einer anderen derartigen Verwaltungsübertretung ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre. Damit ist auch diese vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030285.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1996030285_19980318X00