Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe - unter näherer Angabe von Tatzeit und Tatort - einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt und dabei eine durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km um mindestens 56 km überschritten. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe - unter näherer Angabe von Tatzeit und Tatort - einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt und dabei eine durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km um mindestens 56 km überschritten. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich - und zwar unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit - allein dagegen, daß zwingend eine öffentliche mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Sie beruft sich hiebei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1995, Zl. 95/09/0124.
§ 51e Abs. 1 und 2 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 lauten: Paragraph 51 e, Absatz eins und 2 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995, lauten:
"(1)Absatz eins,Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder wenn nicht bereits aus der Aktenlage oder auf Grund ergänzender Erhebungen ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden.
(2)Absatz 2,Wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder wenn im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, dann kann eine Verhandlung unterbleiben, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt. Den Parteien ist eine von einer anderen Partei erhobene Berufung unter Hinweis auf diese Rechtsfolge mitzuteilen. Vor Erlassung des Bescheides ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu geben."
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält § 51e Abs. 2 VStG. Die belangte Behörde hat sich im Beschwerdefall auf keine der in § 51e Abs. 2 VStG genannten Tatbestände gestützt. Die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung stellt somit - und zwar anders als die Beschwerdeführerin meint - grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. das erst jüngst zu der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1996, Zl. 96/17/0091; zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995 vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165, vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/05/0331, u.a.). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in Ansehung des von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnisses vom 21. September 1995, Zl. 95/09/0124, veranlaßt. Davon, daß ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Fall die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen müßte, ist der Verwaltungsgerichtshof auch im vorzitierten Erkenntnis nicht ausgegangen. Er hat in diesem Erkenntnis vielmehr den Gesichtspunkt hervorgehoben, daß die (damals) belangte Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen habe, obwohl strittig gebliebene rechtserhebliche Tatfragen der Klärung bedurft hätten. Im übrigen lägen die Voraussetzungen des § 13 VwGG - selbst unter der Annahme, daß diesbezüglich die neue Gesetzesvorschrift jener des § 51e VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995 inhaltlich entspräche - im Hinblick auf die neue Fassung des § 51e VStG nicht vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0033). Ausnahmen von der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG. Die belangte Behörde hat sich im Beschwerdefall auf keine der in Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG genannten Tatbestände gestützt. Die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung stellt somit - und zwar anders als die Beschwerdeführerin meint - grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche das erst jüngst zu der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1996, Zl. 96/17/0091; zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995, vergleiche u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165, vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/05/0331, u.a.). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in Ansehung des von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnisses vom 21. September 1995, Zl. 95/09/0124, veranlaßt. Davon, daß ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Fall die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen müßte, ist der Verwaltungsgerichtshof auch im vorzitierten Erkenntnis nicht ausgegangen. Er hat in diesem Erkenntnis vielmehr den Gesichtspunkt hervorgehoben, daß die (damals) belangte Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen habe, obwohl strittig gebliebene rechtserhebliche Tatfragen der Klärung bedurft hätten. Im übrigen lägen die Voraussetzungen des Paragraph 13, VwGG - selbst unter der Annahme, daß diesbezüglich die neue Gesetzesvorschrift jener des Paragraph 51 e, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995, inhaltlich entspräche - im Hinblick auf die neue Fassung des Paragraph 51 e, VStG nicht vor vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0033).
Daß aber die belangte Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG), kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, daß sie im Hinblick "auf diese zwingende Anordnung des § 51e VStG" eine weitere schriftliche Rechtfertigung unterlassen habe, weil die weitere Verantwortung der öffentlichen Verhandlung hätte vorbehalten bleiben sollen. Ein ausreichend konkretisiertes Vorbringen, das die Annahme begründen könnte, die belangte Behörde hätte bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid kommen können, wird damit nicht erstattet. Daß aber die belangte Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG), kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, daß sie im Hinblick "auf diese zwingende Anordnung des Paragraph 51 e, VStG" eine weitere schriftliche Rechtfertigung unterlassen habe, weil die weitere Verantwortung der öffentlichen Verhandlung hätte vorbehalten bleiben sollen. Ein ausreichend konkretisiertes Vorbringen, das die Annahme begründen könnte, die belangte Behörde hätte bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid kommen können, wird damit nicht erstattet.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.