Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/02/0316

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/02/0316

Entscheidungsdatum

02.08.1996

Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Gem Artikel 108 und Artikel 109, B-VG in Verbindung mit Paragraph 107, Wr Stadtverfassung 1968 hat die Bundeshauptstadt Wien die Stellung sowohl eines Landes als auch einer Gemeinde und der Magistrat der Stadt Wien wird auch als Bezirksverwaltungsbehörde tätig (Hinweis VfGH E 8.10.1984, römisch fünf 20/82, VfSlg 10203 aus 1984,; hier: der Magistrat der Stadt Wien war daher zur Erlassung des Bescheides wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz 2, StVO zuständig).

Schlagworte

Behördenorganisation Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020316.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020316_19960802X01

Entscheidungstext 96/02/0316

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/02/0316

Entscheidungsdatum

02.08.1996

Index

L00019 Landesverfassung Wien;
L10109 Stadtrecht Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. September 1995, Zl. UVS-03/M/41/00248/95, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1995 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach Paragraph 82, Absatz 2, StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1985, Zl. 85/18/0195, vor, das Straferkenntnis der Erstbehörde sei nicht vom Bürgermeister, sondern vom Magistrat der Stadt Wien erlassen worden. Die belangte Behörde hätte daher den bei ihr bekämpften Bescheid wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde aufheben müssen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß nach den für die Bundeshauptstadt Wien geltenden Bestimmungen des B-VG Wien die Stellung sowohl eines Landes als auch einer Gemeinde hat (Artikel 108, B-VG) und der Magistrat der Stadt Wien auch als Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird (Artikel 109, B-VG, Paragraph 107, der Wiener Stadtverfassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,, vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1984, Slg. Nr. 10.203/84).

Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1985, Zl. 85/18/0195, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil es damals nicht um die Bundeshauptstadt Wien, sondern um die Landeshauptstadt Linz ging.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Behördenorganisation Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020316.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1996020316_19960802X00