Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/02/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/02/0004

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litk;
VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0107 1

Stammrechtssatz

Für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung etc beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes), an. Vielmehr ist gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmungsleitung anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020004.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020004_19960329X01

Rechtssatz für 96/02/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/02/0004

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
VStG §51e Abs1;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der belBeh kann in Hinsicht auf die Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Berufungswerber trotz der Ankündigung in der (ersten) mündlichen Verhandlung vor der belBeh, die Adresse dieses Zeugen bekanntzugeben, dies in der Folge unterlassen hat (Hinweis E 4.9.1992, 92/18/0232).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020004.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020004_19960329X02

Rechtssatz für 96/02/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/02/0004

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49 Abs5;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51e Abs1;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/20 94/02/0030 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde darf die Einvernahme eines vom Besch nominierten Entlastungszeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil der Zeuge, "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist". Vielmehr ist es Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen. Allerdings ist die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen davon abhängig, ob der Zeuge zu einem "wesentlichen Thema" namhaft gemacht worden ist (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0310).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020004.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020004_19960329X03

Entscheidungstext 96/02/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/02/0004

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litk;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
AVG §49 Abs5;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. November 1995, Zl. VwSen-221043/25/Kon/Fb, betreffend Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften,

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. (Übertretung nach Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Litera k, Arbeitnehmerschutzgesetz) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

römisch zwei. den Beschluß gefaßt:

Im übrigen - sohin bezüglich sämtlicher weiterer Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides - wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der F. GesmbH in H zu verantworten, daß - wie im Zuge einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels am 29. Dezember 1993 festgestellt worden sei - im Kunststofferzeugungsbetrieb dieser Gesellschaft, in welchem zum Zeitpunkt der Überprüfung 73 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, 1. eine Sicherheitsvertrauensperson sowie im Falle deren Verhinderung eine Ersatzperson nicht bestellt gewesen sei, obwohl in jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt würden, mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson und eine Ersatzperson tätig sein müßten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Litera k, Arbeitnehmerschutzgesetz begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid im Instanzenzug in den Spruchpunkten 2. bis 5. in dieser Eigenschaft vier weiterer Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften für schuldig befunden und hiefür bestraft.

römisch eins. Zum Spruchpunkt 1.:

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Grunde des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG. Dies schon deshalb, weil es sich bei der nunmehrigen Vorlage des diesbezüglichen Zustimmungsnachweises vom 20. Oktober 1989 - insoweit war der Beschwerdeführer beweispflichtig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0049) - und dem Vorbringen in der Beschwerde, den Vorschriften des Paragraph 26, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (betreffend Mitteilung der Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat) sei Genüge getan worden, um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen handelt.

Die Unzuständigkeit der Erstbehörde liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0407), daß bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften als Ort, an dem die Übertretung begangen wurde, jener Ort anzusehen ist, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung. Wo der Beschwerdeführer daher seinen Wohnsitz hat, ist insoweit rechtlich unerheblich.

Der Beschwerde kommt dennoch in Hinsicht auf diesen Spruchpunkt Berechtigung zu: Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vorgebracht, es sei sehr wohl eine Sicherheitsvertrauensperson und eine Ersatzperson, und zwar Ing. M. und Gerhard K., bestellt gewesen, und hat zum Beweis hiefür die Einvernahme dieser beiden Personen beantragt. Die Einvernahme dieser beiden Personen ist jedoch nicht erfolgt.

Wohl kann der belangten Behörde in Hinsicht auf die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Ing. N. kein Vorwurf gemacht werden, weil der Beschwerdeführer trotz der diesbezüglichen Ankündigung in der (ersten) mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 3. Oktober 1995 die Adresse dieses Zeugen bekanntzugeben, dies in der Folge unterlassen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0232).

Anders verhält es sich mit der unterbliebenen Einvernahme des Zeugen Gerhard K. Diese Einvernahme ist nach der Aktenlage deshalb unterblieben, weil der erwähnte Zeuge zu beiden Verhandlungsterminen vor der belangten Behörde nicht erschienen ist, wobei der Vertreter des Beschwerdeführers jeweils diesbezüglich angegeben hatte, der Zeuge sei erkrankt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich insoweit lediglich der Hinweis, ärztliche Bescheinigungen über die Erkrankungen seien nicht vorgelegt worden.

Die belangte Behörde war allerdings nicht berechtigt, im Hinblick auf diesen Sachverhalt von der Einvernahme des Zeugen Gerhard K. abzusehen. Zunächst ist davon auszugehen, daß es entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift sehr wohl der Einvernahme dieses Zeugen bedurft hätte, wurde dies doch vom Beschwerdeführer zu einem durchaus tauglichen Beweisthema beantragt. Mit der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Arbeitsinspektorates hat dies zunächst nichts zu tun, konnte doch die Beweiswürdigung erst nach Einvernahme des Zeugen Gerhard K. Platz greifen. In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß es Pflicht der Behörde ist, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0030).

Da es sohin nicht ausgeschlossen ist, daß die belangte Behörde bei Einvernahme des Zeugen Gerhard K. hinsichtlich dieses Spruchpunktes zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war mangels Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung abzuweisen.

römisch zwei. Zu den Spruchpunkten 2. bis 5.:

Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde (im bezeichneten Umfang) nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder jeweils eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde in diesem Umfang hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020004.X00

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1996020004_19960329X00