Verwaltungsgerichtshof
29.03.1996
96/02/0004
Der belBeh kann in Hinsicht auf die Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Berufungswerber trotz der Ankündigung in der (ersten) mündlichen Verhandlung vor der belBeh, die Adresse dieses Zeugen bekanntzugeben, dies in der Folge unterlassen hat (Hinweis E 4.9.1992, 92/18/0232).