Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Geschäftszahl

96/02/0004

Rechtssatz

Der belBeh kann in Hinsicht auf die Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Berufungswerber trotz der Ankündigung in der (ersten) mündlichen Verhandlung vor der belBeh, die Adresse dieses Zeugen bekanntzugeben, dies in der Folge unterlassen hat (Hinweis E 4.9.1992, 92/18/0232).