Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0886

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0886

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991;
AVG §46;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0214 1

Stammrechtssatz

Der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde ist es aufgrund des in Paragraph 46, AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210886.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210886_19951122X01

Rechtssatz für 95/21/0886

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0886

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0214 2

Stammrechtssatz

Zwar obliegt es dem Antragsteller im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungaufschubes nicht, gegen ihn gerichtete Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210886.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210886_19951122X02

Entscheidungstext 95/21/0886

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0886

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991;
AVG §37;
AVG §46;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des U in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Jänner 1995, Zl. IV-731.383/FrB/95, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit Bescheid vom 13. Jänner 1995 gab die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Abschiebungsaufschub gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Fremdengesetz keine Folge.

Gegen den Beschwerdeführer sei am 25. September 1992 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden. Er befinde sich seit 23. Juni 1992 unerlaubt im Bundesgebiet, da er den Grenzübertritt illegal vorgenommen habe und über keinerlei Aufenthaltsberechtigung verfüge. Sein erst nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestellter Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Aufgrund seines mittlerweile mehr als zweijährigen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet stelle er eine extreme Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und er habe keine triftigen Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung vorbringen können. In seinem Antrag auf Abschiebungsaufschub mache er im wesentlichen die gleichen Gründe wie in seinem Antrag auf Asylgewährung geltend. "Nach Prüfung der Sachlage gelangt die Behörde zu demselben Schluß wie die Asylbehörde". Es hätten daher keine Gründe gefunden werden können, die eine Abschiebung in sein Heimatland rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würden. Aus diesem Sachverhalt erscheine somit eine Abschiebung "mehr als gerechtfertigt".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Einen Verfahrensmangel sieht der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde ausschließlich auf das Asylverfahren verwiesen und eine Beweiswürdigung nicht vorgenommen habe. Sie hätte Feststellungen über die tatsächliche Situation in seiner Heimat treffen müssen. Sie habe gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen und es sei die Feststellung, daß keine Gründe gefunden werden konnten, die eine Abschiebung in seinen Heimatstaat rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würden, unschlüssig. Ihm sei das Recht auf Parteiengehör versagt worden, andernfalls hätte er ausführlich darzulegen vermocht, daß ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe und daher stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, daß er in seinem Heimatstaat gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 Fremdengesetz bedroht sei.

Dieser Verfahrensrüge ist zu entgegnen, daß es der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde aufgrund des im Paragraph 46, AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt ist, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0214). Im übrigen zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf. Nach ständiger hg. Rechtsprechung trifft den Antragsteller im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche das Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0214). Der Beschwerdeführer unterläßt jegliche Angabe, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde mit Hilfe welcher Beweismittel im Fall eines mängelfreien Verfahrens gelangen hätte können, welche zu einem für ihn günstigeren Ergebnis des Verfahrens geführt hätten. Der allgemeine Hinweis auf das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens und einer Beweiswürdigung und auf die Verweigerung des Parteiengehörs reicht für die Darlegung der rechtlichen Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht aus.

2. Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit verweist der Beschwerdeführer im wesentlichen auf den Inhalt der Paragraphen 36 und 37 Fremdengesetz und meint, daß nach Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. eine flüchtlingsrechtlich begründete Verfolgungsmaßnahme nicht Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot sei, sondern jede drohende unmenschliche Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe, unabhängig von den Anknüpfungspunkten nach der Genfer Flüchtlingskonvention, zu beachten sei.

Diese Ausführungen vermögen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern, weil auch hier der Beschwerdeführer in keiner Weise ihn persönlich treffende Gründe im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins und 2 leg. cit. anführt.

3. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210886.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995210886_19951122X00