Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0856

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0856

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/22 95/21/0016 2

Stammrechtssatz

Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ordnet an, daß bei Vorliegen eines der im Paragraph 18, Absatz 2, legcit aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0282). Bei dieser Prüfung sind auch Tatbestände, denen nicht das Gewicht der in Absatz 2, aufgezählten zukommt, zu berücksichtigen. Entscheidend ist aber nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zugrundliegende strafbare Verhalten des Fremden. Es ist daher in einem solchen Fall unumgänglich, nicht nur auf die Anzahl allfälliger Bestrafungen oder Verurteilungen zu verweisen, sondern das diesen zugrundliegende strafbare Verhalten des Fremden festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210856.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210856_19960619X01

Rechtssatz für 95/21/0856

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0856

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/21/0007 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ordnet sohin an, daß bei Vorliegen eines der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 23.6.1994, 93/18/0493; E 23.6.1994, 94/18/0196). Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht nur seinem Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993. Je länger die Verwirklichung von Tatbeständen des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu. Im vorliegenden Fall lagen die vom Fremden gesetzten, iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 verpönten Verhaltensweisen bereits mehr als vier Jahre zurück. Außerdem hält sich der Fremde seither aufgrund später erteilter Sichtvermerke rechtmäßig im Inland auf. Dadurch, daß die Behörde diese Umstände nicht in ihre Überlegung miteinbezog, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210856.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210856_19960619X02

Entscheidungstext 95/21/0856

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0856

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des D in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. März 1995, Zl. St 13/95, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sowie den Paragraphen 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, daß sich der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1982 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Letztmalig sei ihm ein Sichtvermerk bis 24. März 1995 erteilt worden. Der geschiedene Beschwerdeführer sei für ein in Jugoslawien lebendes Kind sorgepflichtig. In Österreich würden zwei Töchter aus erster Ehe leben, mit denen er in ständiger familiärer Beziehung stehe. Der Beschwerdeführer sei in ungekündigter Stellung beschäftigt und bringe monatlich rund S 20.000,-- ins Verdienen. Er habe Schulden in Höhe von rund S 154.000,--.

Im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn schienen gegen den Beschwerdeführer folgende "Vormerkungen" auf:

"2. Mai 1985, Paragraph 5, (1) in Verbindung mit Paragraph 32, (1) oberösterreichisches Abfallgesetz

S 2.000,--

7. März 1988, Paragraph 44, (4) KFG, S 500,--

14. April 1988, Paragraph 36, Litera a, d, KFG, Paragraph 42, (1) leg. cit. und Paragraph 2

(1) in Verbindung mit Paragraph 14, (1) "FrG", je 2 x S 1.000,-- bzw. S 300,--

6. Februar 1990, Paragraph 57 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, KFG S 500,--, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG S 200,--, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG S 200,--, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, KFG S 150,--, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, KFG S 150,-- 21. April 1994, Paragraph 44, (4) erster Satz KFG S 500,--"

Vom Landesgericht Ried im Innkreis sei der Beschwerdeführer am 31. Mai 1994 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15 und Paragraph 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt worden.

Von den Zollbehörden sei der Beschwerdeführer viermal rechtskräftig bestraft worden und zwar erstmals wegen Schmuggels von zwei Stangen Zigaretten zu S 440,--, im Jahre 1987 wegen des Schmuggels von Zigaretten und Schnaps zu S 32.489,-- und wegen Reifenschmuggels zu S 2.919,--, und im Jahre 1988 wegen des Schmuggels von Zigaretten und Schnaps zu S 38.500,--.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 11. August 1988 sowie im Schreiben vom 23. März 1989 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß aufgrund der Vielzahl der strafbaren Handlungen die Einleitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen bzw. die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes geplant sei.

Obwohl die Schmuggeltatbestände und die Verwaltungsübertretungen bereits mehr als sechs Jahre zurückliegen, seien sie zur Bewertung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, FrG heranzuziehen. Die Art und Häufigkeit der geradezu regelmäßig begangenen Straftaten ließen ein Charakterbild des Beschwerdeführers erkennen, das zweifelsohne den Schluß rechtfertige, er sei gegenüber der österreichischen Rechtsordnung negativ eingestellt und bilde solcherart eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diese Tatsache werde noch dadurch verstärkt, daß er sich trotz einer niederschriftlichen Ermahnung bzw. der Androhung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen wiederum strafbar gemacht habe. Er habe sich zwar von 1990 bis Anfang 1994 wohlverhalten, im Jahre 1994 sei er jedoch wiederum von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften bestraft und vom Landesgericht Ried im Innkreis wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Die Ermahnung bzw. Androhung der Erstbehörde habe offenbar nichts genützt.

Aufgrund der angeführten Tatsachen sei nicht nur die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des Paragraph 19, FrG dringend geboten.

Es werde nicht übersehen, daß sich der Beschwerdeführer seit 1982 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Es sei von einem gewissen Maß an Integration des Beschwerdeführers auszugehen. In sozialer Hinsicht dürfte ihm, wie die beiden strafbaren Handlungen im Jahre 1994 zeigten, eine Integration noch nicht gelungen sein.

Im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet des Beschwerdeführers zu stellende negative Zukunftsprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, FrG zulässig, daran vermöge auch die Tatsache, daß sich zwei Töchter aus erster Ehe des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhielten und er zu diesen eine familiäre Beziehung unterhalte, nichts zu ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht - zusammengefaßt - geltend, daß nicht behauptet werden könne, die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich wäre durch seine Anwesenheit gefährdet. Er sei in den Jahren 1988 und 1990 wegen dreier Vorfälle nach dem KFG bestraft worden und habe sich bis 1994 wohlverhalten. In diesem Jahr sei er nach dem KFG mit einer Geldstrafe von S 500,-- belegt worden und sei es zur Strafsache vor dem Landesgericht Ried im Innkreis gekommen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Ein Aufenthaltsverbot kann zwar nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, FrG auch dann erlassen werden, wenn keiner der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. erfüllt ist, jedoch triftige Gründe vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/0539, mit weiterem Nachweis). Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen gefährdet. Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Entscheidend ist hiebei aber nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zugrundeliegende strafbare Verhalten des Fremden. Es ist daher in einem solchen Fall unumgänglich, nicht nur auf die Art und Anzahl allfälliger Bestrafungen oder Verurteilungen zu verweisen, sondern das diesen zugrundeliegende strafbare Verhalten des Fremden festzustellen. Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde. Sie leitete nämlich, wie die Bescheidbegründung unmißverständlich zeigt, lediglich aus der Art und Anzahl der übertretenen Normen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme ab. Eine Umschreibung der begangenen Straftaten findet sich nicht im Bescheid und ist auch nur zum Teil aktenkundig. Die Begründung des angefochtenen Bescheides bietet daher keine Grundlage, um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG aufgestellte Gefährlichkeitsprognose stellen zu können. Hiebei sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die Gegenstand einer rechtskräftigen Bestrafung (Verurteilung) waren, mag diese auch bereits getilgt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0125), oder längere Zeit zurückliegen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren jedoch zu berücksichtigen haben, daß, je länger die Verwirklichung von verpönten Verhaltensweisen zurückliegt, desto größeres Gewicht dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/21/0007).

Da die belangte Behörde ausgehend von ihrer irrigen Rechtsauffassung das den rechtskräftigen Bestrafungen und der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers nicht feststellte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210856.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995210856_19960619X00