Verwaltungsgerichtshof
19.06.1996
95/21/0856
GRS wie VwGH E 1995/11/22 95/21/0016 2
Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ordnet an, daß bei Vorliegen eines der im Paragraph 18, Absatz 2, legcit aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0282). Bei dieser Prüfung sind auch Tatbestände, denen nicht das Gewicht der in Absatz 2, aufgezählten zukommt, zu berücksichtigen. Entscheidend ist aber nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zugrundliegende strafbare Verhalten des Fremden. Es ist daher in einem solchen Fall unumgänglich, nicht nur auf die Anzahl allfälliger Bestrafungen oder Verurteilungen zu verweisen, sondern das diesen zugrundliegende strafbare Verhalten des Fremden festzustellen.