Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0459

Entscheidungsdatum

21.02.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/07 95/18/1197 1

Stammrechtssatz

Die bloße Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermag dem Fremden - abgesehen von der Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung um sechs Wochen - kein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0583).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210459.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210459_19960221X01

Rechtssatz für 95/21/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0459

Entscheidungsdatum

21.02.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/30 95/18/0905 1

Stammrechtssatz

Wurde der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor der Novelle BGBl 1995/351 abgewiesen, ist dem Vorbringen des Fremden, daß es dem Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 widerspreche, wenn die Behörde starr und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 abstelle und daß diese Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zumindest unter Bezugnahme auf humanitäre Gesichtspunkte sowie auf Gesichtspunkte der Billigkeit einen vom Gesetz nicht gedeckten Formalismus darstelle, der klare Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 entgegenzuhalten, wonach diese Bestimmung nur auf solche Fremde Anwendung findet, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (ansonsten ist Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl 1995/351 vom Ausland aus zu stellen). Für Billigkeitserwägungen bietet das AufenthaltsG 1992 keinen Raum.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210459.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210459_19960221X02

Entscheidungstext 95/21/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0459

Entscheidungsdatum

21.02.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. November 1994, Zl. 100.932/4-III/11/94, betreffend Versagung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit Bescheid vom 25. November 1994 stellte der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) fest, daß die Zuständigkeit zur Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß Paragraph 73, AVG 1991 auf ihn übergegangen sei und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, AufG ab.

In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der letzte Sichtvermerk des Beschwerdeführers eine Gültigkeit bis 9. Februar 1993 gehabt habe und sich der Beschwerdeführer seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Sichtvermerk sei als Besuchersichtvermerk, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Belgrad am 14. November 1992, gültig bis 9. Februar 1993, erteilt worden und sei im Inland nicht verlängerbar. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne nicht von einem Überleitungsfall im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AufG gesprochen werden und er hätte einen "Erstantrag" auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus stellen müssen. Aus diesem Grund sei die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG ausgeschlossen und es sei auf sein Vorbringen auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen nicht weiter einzugehen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vorerst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene (Beschluß vom 27. Februar 1995, B 188/95-5), Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG sei auf ihn nicht anwendbar, bringt der Beschwerdeführer vor, mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe er einen vom Bundespolizeikommissariat Wien Innere Stadt bereits am 16. Dezember 1991 ausgestellten Meldezettel vorgelegt. Diese Anmeldung wäre nicht durchgeführt worden, wenn er sich am 16. Dezember 1991 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Aus seinem Reisepaß sei ersichtlich, daß ihm von der Bundespolizeidirektion Wien ein bis zum 30. Oktober 1992 gültiger Wiedereinreisesichtvermerk erteilt worden sei. Die Behörde erster Instanz hätte am 9. Jänner 1994 an den Beschwerdeführer ein Schreiben gerichtet, wonach ein "offenes Verfahren" anhängig sei. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, daß er sich am 21. Juli 1993 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ein bis zum 30. Oktober 1992 gültiger Wiedereinreisesichtvermerk vermag die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes am 1. Juli 1993 nicht zu begründen. Ob ein "offenes Verfahren" anhängig ist, kann dahingestellt bleiben, weil die bloße Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch kein Aufenthaltsrecht verschaffen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 95/18/1197); dieser Grundsatz gilt auch für den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0947).

Mangels Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG am 1. Juli 1993 im Bundesgebiet findet die Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG auf ihn keine Anwendung, weshalb er zufolge des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz vom Ausland aus zu stellen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0905). Die Abweisung seines Antrages ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt mit ihm "in jeder Richtung zu verhandeln und zu erörtern" gehabt und insbesondere die "behauptete, bewiesene und aktenkundige Tatsache des offenen Verfahrens vor der Bundespolizeidirektion Wien erörtern müssen", fehlt dieser Verfahrensrüge im Hinblick auf die Ausführungen zu römisch zwei.1. die rechtliche Relevanz.

Letztlich vermag der Beschwerdeführer nicht zu konkretisieren, in welcher Weise "die belangte Behörde den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen" habe.

3. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210459.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995210459_19960221X00