I.römisch eins.
1. Mit Bescheid vom 25. November 1994 stellte der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) fest, daß die Zuständigkeit zur Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 73 AVG 1991 auf ihn übergegangen sei und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 AufG ab.1. Mit Bescheid vom 25. November 1994 stellte der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) fest, daß die Zuständigkeit zur Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß Paragraph 73, AVG 1991 auf ihn übergegangen sei und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, AufG ab.
In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der letzte Sichtvermerk des Beschwerdeführers eine Gültigkeit bis 9. Februar 1993 gehabt habe und sich der Beschwerdeführer seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Sichtvermerk sei als Besuchersichtvermerk, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Belgrad am 14. November 1992, gültig bis 9. Februar 1993, erteilt worden und sei im Inland nicht verlängerbar. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne nicht von einem Überleitungsfall im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG gesprochen werden und er hätte einen "Erstantrag" auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus stellen müssen. Aus diesem Grund sei die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG ausgeschlossen und es sei auf sein Vorbringen auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen nicht weiter einzugehen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der letzte Sichtvermerk des Beschwerdeführers eine Gültigkeit bis 9. Februar 1993 gehabt habe und sich der Beschwerdeführer seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Sichtvermerk sei als Besuchersichtvermerk, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Belgrad am 14. November 1992, gültig bis 9. Februar 1993, erteilt worden und sei im Inland nicht verlängerbar. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne nicht von einem Überleitungsfall im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AufG gesprochen werden und er hätte einen "Erstantrag" auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus stellen müssen. Aus diesem Grund sei die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG ausgeschlossen und es sei auf sein Vorbringen auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen nicht weiter einzugehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vorerst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene (Beschluß vom 27. Februar 1995, B 188/95-5), Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG sei auf ihn nicht anwendbar, bringt der Beschwerdeführer vor, mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe er einen vom Bundespolizeikommissariat Wien Innere Stadt bereits am 16. Dezember 1991 ausgestellten Meldezettel vorgelegt. Diese Anmeldung wäre nicht durchgeführt worden, wenn er sich am 16. Dezember 1991 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Aus seinem Reisepaß sei ersichtlich, daß ihm von der Bundespolizeidirektion Wien ein bis zum 30. Oktober 1992 gültiger Wiedereinreisesichtvermerk erteilt worden sei. Die Behörde erster Instanz hätte am 9. Jänner 1994 an den Beschwerdeführer ein Schreiben gerichtet, wonach ein "offenes Verfahren" anhängig sei. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, daß er sich am 21. Juli 1993 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. 1. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG sei auf ihn nicht anwendbar, bringt der Beschwerdeführer vor, mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe er einen vom Bundespolizeikommissariat Wien Innere Stadt bereits am 16. Dezember 1991 ausgestellten Meldezettel vorgelegt. Diese Anmeldung wäre nicht durchgeführt worden, wenn er sich am 16. Dezember 1991 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Aus seinem Reisepaß sei ersichtlich, daß ihm von der Bundespolizeidirektion Wien ein bis zum 30. Oktober 1992 gültiger Wiedereinreisesichtvermerk erteilt worden sei. Die Behörde erster Instanz hätte am 9. Jänner 1994 an den Beschwerdeführer ein Schreiben gerichtet, wonach ein "offenes Verfahren" anhängig sei. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, daß er sich am 21. Juli 1993 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ein bis zum 30. Oktober 1992 gültiger Wiedereinreisesichtvermerk vermag die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes am 1. Juli 1993 nicht zu begründen. Ob ein "offenes Verfahren" anhängig ist, kann dahingestellt bleiben, weil die bloße Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch kein Aufenthaltsrecht verschaffen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 95/18/1197); dieser Grundsatz gilt auch für den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0947). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ein bis zum 30. Oktober 1992 gültiger Wiedereinreisesichtvermerk vermag die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes am 1. Juli 1993 nicht zu begründen. Ob ein "offenes Verfahren" anhängig ist, kann dahingestellt bleiben, weil die bloße Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch kein Aufenthaltsrecht verschaffen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 95/18/1197); dieser Grundsatz gilt auch für den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0947).
Mangels Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG am 1. Juli 1993 im Bundesgebiet findet die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG auf ihn keine Anwendung, weshalb er zufolge des § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz vom Ausland aus zu stellen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0905). Die Abweisung seines Antrages ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Mangels Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG am 1. Juli 1993 im Bundesgebiet findet die Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG auf ihn keine Anwendung, weshalb er zufolge des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz vom Ausland aus zu stellen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0905). Die Abweisung seines Antrages ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt mit ihm "in jeder Richtung zu verhandeln und zu erörtern" gehabt und insbesondere die "behauptete, bewiesene und aktenkundige Tatsache des offenen Verfahrens vor der Bundespolizeidirektion Wien erörtern müssen", fehlt dieser Verfahrensrüge im Hinblick auf die Ausführungen zu II.1. die rechtliche Relevanz. 2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt mit ihm "in jeder Richtung zu verhandeln und zu erörtern" gehabt und insbesondere die "behauptete, bewiesene und aktenkundige Tatsache des offenen Verfahrens vor der Bundespolizeidirektion Wien erörtern müssen", fehlt dieser Verfahrensrüge im Hinblick auf die Ausführungen zu römisch zwei.1. die rechtliche Relevanz.
Letztlich vermag der Beschwerdeführer nicht zu konkretisieren, in welcher Weise "die belangte Behörde den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen" habe.
3. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 3. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.