Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. November 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (einer türkischen Staatsangehörigen) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 und 7 FrG abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. November 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (einer türkischen Staatsangehörigen) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 7 FrG abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe am 9. Oktober 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30. November 1990 sei die Beschwerdeführerin ausgewiesen worden, weil sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei mit Beschluß vom 27. November 1991 abgelehnt und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1992 als unbegründet abgewiesen worden. Der Sichtvermerksantrag sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 28. September 1992 abgelehnt worden. Über Beschwerde habe der Verfassungsgerichtshof diesen Versagungsbescheid mit Erkenntnis vom 17. März 1993 aufgehoben. Mit (Ersatz-)Bescheid vom 27. August 1993 habe die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn den Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin lebe seit September 1990 in Österreich bei ihren Eltern, die auch für ihren Lebensunterhalt aufkämen. Es stehe fest, daß die Beschwerdeführerin im Sommer 1990 ohne Sichtvermerk und offensichtlich unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei und sich bis dato ohne Sichtvermerk bzw. Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufhalte. Es seien somit zwei Sichtvermerksversagungsgründe gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 und 7 FrG gegeben. Diese Versagungsgründe stünden gemäß § 5 Abs. 1 AufG auch der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen. Eine genaue Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin ergebe, daß den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 17. März 1993 eine Grundrechtsverletzung insofern festgestellt, als die Behörde davon ausgegangen sei, daß sie sich im Falle des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG nicht damit auseinanderzusetzen habe, ob durch die Sichtvermerkversagung das Privat- und Familienleben des Sichtvermerkswerbers tangiert werde. Aus diesem Erkenntnis ergebe sich lediglich für die belangte Behörde die Verpflichtung, auch im Falle eines zwingenden Sichtvermerksversagungsgrundes die privaten Verhältnisse des Antragstellers zu würdigen. Die Beschwerdeführerin lebe seit September 1990 in Österreich bei ihren Eltern, die auch für ihren Lebensunterhalt aufkämen. Es stehe fest, daß die Beschwerdeführerin im Sommer 1990 ohne Sichtvermerk und offensichtlich unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei und sich bis dato ohne Sichtvermerk bzw. Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufhalte. Es seien somit zwei Sichtvermerksversagungsgründe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 7 FrG gegeben. Diese Versagungsgründe stünden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG auch der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen. Eine genaue Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin ergebe, daß den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 17. März 1993 eine Grundrechtsverletzung insofern festgestellt, als die Behörde davon ausgegangen sei, daß sie sich im Falle des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG nicht damit auseinanderzusetzen habe, ob durch die Sichtvermerkversagung das Privat- und Familienleben des Sichtvermerkswerbers tangiert werde. Aus diesem Erkenntnis ergebe sich lediglich für die belangte Behörde die Verpflichtung, auch im Falle eines zwingenden Sichtvermerksversagungsgrundes die privaten Verhältnisse des Antragstellers zu würdigen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 2. Juli 1994, B 2250/93, und andere, ihre Behandlung ablehnte und sie mit Beschluß vom 14. September 1994, B 183/94-10, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 2. Juli 1994, B 2250/93, und andere, ihre Behandlung ablehnte und sie mit Beschluß vom 14. September 1994, B 183/94-10, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Verwaltungsgerichtshof habe aufgrund des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes die bei diesem vorgebrachten Beschwerdepunkte und -gründe zu prüfen, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/18/0932, hinzuweisen, in dem näher ausgeführt wurde, aus welchen Gründen diese Auffassung unrichtig ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Verwaltungsgerichtshof habe aufgrund des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes die bei diesem vorgebrachten Beschwerdepunkte und -gründe zu prüfen, genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/18/0932, hinzuweisen, in dem näher ausgeführt wurde, aus welchen Gründen diese Auffassung unrichtig ist.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer "Vorbemerkung" eine Analyse des Ergebnisses der Nationalratswahl vom 9. Oktober 1994 vornimmt und auf § 19 FrG bezug nimmt, ist sie darauf hinzuweisen, daß die letztgenannte Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG oder eines Aufenthaltsverbotes anzuwenden ist. Der angefochtene Bescheid enthält keinen derartigen Ausspruch. Auf die Analyse des Wahlergebnisses ist schon deswegen nicht einzugehen, weil daraus für den Inhalt der von der belangten Behörde anzuwendenden Norm nichts zu gewinnen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer "Vorbemerkung" eine Analyse des Ergebnisses der Nationalratswahl vom 9. Oktober 1994 vornimmt und auf Paragraph 19, FrG bezug nimmt, ist sie darauf hinzuweisen, daß die letztgenannte Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur im Falle einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG oder eines Aufenthaltsverbotes anzuwenden ist. Der angefochtene Bescheid enthält keinen derartigen Ausspruch. Auf die Analyse des Wahlergebnisses ist schon deswegen nicht einzugehen, weil daraus für den Inhalt der von der belangten Behörde anzuwendenden Norm nichts zu gewinnen ist.
Auch wenn die Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Sichtvermerksantrag gestellt hat, hatte die belangte Behörde - mangels anderslautender Übergangsvorschriften - diese Gesetze anzuwenden (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852). Auch wenn die Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Sichtvermerksantrag gestellt hat, hatte die belangte Behörde - mangels anderslautender Übergangsvorschriften - diese Gesetze anzuwenden vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852).
In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die Beschwerdeführerin im Sommer 1990 ohne Sichtvermerk und offensichtlich unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist ist und sich bis dato ohne Sichtvermerk bzw. Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufhält.
Die Annahme der belangten Behörde, daß jedenfalls der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht sei, ist zutreffend. Im Rahmen der Beurteilung, ob deshalb die beantragte Bewilligung zu versagen ist, kommt im hier vorliegenden Fall eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259). Die Annahme der belangten Behörde, daß jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG verwirklicht sei, ist zutreffend. Im Rahmen der Beurteilung, ob deshalb die beantragte Bewilligung zu versagen ist, kommt im hier vorliegenden Fall eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259).
Wenn die belangte Behörde aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1993 - trotz Änderung der Rechtslage - eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin vornahm, kann das von ihr gewonnene Ergebnis nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.