Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/1758

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1758

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1032/77 E 25. Oktober 1978 VwSlg 9673 A/1978 RS 7

Stammrechtssatz

Eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191758.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191758_19960125X01

Rechtssatz für 95/19/1758

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1758

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Der Versagungstatbestand nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 ist auch dann verwirklicht, wenn die Antragstellung während des - zeitweiligen - Aufenthaltes des Fremden im Ausland erfolgt ist. Der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund liegt nämlich bereits dann vor, wenn sich der Fremde in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine sichtvermerksfreie oder mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (Hinweis E 20.10.1995, 95/19/0500; E 13.1.1994, 93/18/0527).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191758.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191758_19960125X02

Rechtssatz für 95/19/1758

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/19/1758

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/21 95/19/0657 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die Beh ihre Entscheidung betreffend die Versagung eines Sichtvermerkes nicht auf die richtigerweise anzuwendende Ziffer des Paragraph 10, Absatz eins, FrG 1993 stützt, sondern auf eine andere Ziffer dieser Bestimmung (hier: auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 statt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993), vermag den Fremden in seinen Rechten nicht zu verletzen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0382 und E 13.1.1994, 93/18/0231).

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191758.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191758_19960125X03

Rechtssatz für 95/19/1758

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/19/1758

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 4 VwSlg 13947 A/1993

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191758.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191758_19960125X04

Entscheidungstext 95/19/1758

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/19/1758

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1995, Zl. 111.773/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. Oktober 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - ihren Angaben nach "mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" - abweisenden erstinstanzlichen Bescheid "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Fremdengesetzes abgewiesen".

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich zwischen 10. Jänner 1994 und 5. Juli 1994 mit Touristensichtvermerken in Österreich aufgehalten. Am 8. August 1994 habe sie den gegenständlichen Antrag - ihren Angaben folgend - vom Ausland aus gestellt. In der Folge sei die Beschwerdeführerin neuerlich ohne österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und halte sich dort seither illegal auf. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG verwirklicht. Bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung sei auch ein Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützten Interessen gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels rügt die Beschwerdeführerin die Fassung des Spruches des angefochtenen Bescheides. Da die belangte Behörde den Abweisungsgrund geändert habe, hätte sie nicht bloß die Berufung gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde abweisen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers - nunmehr gestützt auf den richtigen Versagungsgrund - abzuweisen. Dem ist jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine Formulierung der Berufungsbehörde, die zum Ausdruck bringt, der Berufung werde nicht Folge gegeben, im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/02/0185, u.a.). Im vorliegenden Fall bringt der Spruch des angefochtenen Bescheides unmißverständlich zum Ausdruck, daß die belangte Behörde - ebenso wie die erstinstanzliche Behörde - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hat, wobei, wie die Beschwerdeführerin durch Interpretation des Bescheides im Lichte seiner Begründung selbst erkennt, lediglich der - gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG im Spruch aufgenommene Versagungsgrund - ausgetauscht worden ist. Da der Bescheidwille der belangten Behörde unzweifelhaft erkennbar ist, liegt die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach sie im Anschluß an ihre - im Ausland erfolgte - Antragstellung ohne österreichischen Sichtvermerk wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und sich dort seither illegal aufhält, nicht entgegen. Die Meinung der Beschwerdeführerin, wonach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG nicht verwirklicht sein könne, wenn die Antragstellung während eines - zeitweiligen - Aufenthaltes des Fremden im Ausland erfolgt ist, trifft nicht zu. Der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund liegt vielmehr bereits dann vor, wenn sich der Fremde in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine sichtvermerksfreie oder mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0298). Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung, wonach ein nahtloser Anschluß an den Touristensichtvermerk zur Verwirklichung des Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG nicht gefordert ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293), auch auf jene Fälle zu übertragen ist, in denen vor (zur) Antragstellung eine kurzfristige Ausreise und eine daran anschließende Wiedereinreise erfolgt. Jedenfalls die Wiedereinreise wäre sichtvermerksfrei oder, falls es sich bei der Beschwerdeführerin, wofür Anhaltspunkte vorliegen, um eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien handelt, im Hinblick auf die Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 20. Dezember 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965,, durch Bundesgesetzblatt Nr. 386a aus 1992, gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien, illegal erfolgt.

Eine sichtvermerksfreie Einreise würde den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG, eine Einreise nach Österreich ohne den erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet jenen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0319) verwirklichen. Eine - allenfalls unrichtige - Versagung der Aufenthaltsbewilligung unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, statt richtig auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG, vermag den Fremden in seinen Rechten nicht zu verletzen vergleiche für die umgekehrte Konstellation das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231).

Eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden käme hier bei beiden Sichtvermerksversagungsgründen nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259).

Die Möglichkeit einer Antragstellung im Inland nach Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, war für die Beschwerdeführerin, die nie eine Aufenthaltsbewilligung hatte, nicht gegeben und steht daher einer Anwendung der in Rede stehenden Sichtvermerksversagungsgründe jedenfalls nicht entgegen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Ermessen VwRallg8 Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191758.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995191758_19960125X00