Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Geschäftszahl

95/19/1758

Rechtssatz

Der Versagungstatbestand nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 ist auch dann verwirklicht, wenn die Antragstellung während des - zeitweiligen - Aufenthaltes des Fremden im Ausland erfolgt ist. Der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund liegt nämlich bereits dann vor, wenn sich der Fremde in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine sichtvermerksfreie oder mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (Hinweis E 20.10.1995, 95/19/0500; E 13.1.1994, 93/18/0527).