Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/1579

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1579

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/29 93/18/0293 3

Stammrechtssatz

Die Auffassung, ein beantragter Sichtvermerk müsse nahtlos an das Ende der Gültigkeitsdauer eines Touristensichtvermerkes anschließen, um den Versagungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu erfüllen, ist unrichtig. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich dieses Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191579.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191579_19951214X01

Rechtssatz für 95/19/1579

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1579

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 4 VwSlg 13947 A/1993

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191579.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191579_19951214X02

Rechtssatz für 95/19/1579

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/19/1579

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 enthält keine Ausnahme vom Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus, sondern sieht iZm Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 lediglich eine Verordnungsermächtigung für die Schaffung derartiger Ausnahmen vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191579.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191579_19951214X03

Entscheidungstext 95/19/1579

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/19/1579

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der L in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 1995, Zl. 117.174/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 4. Oktober 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 FrG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem bis zum 7. Mai 1995 gültigen Touristensichtvermerk eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag vom 20. Mai 1995 verlängern wollen. Dadurch sei der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gegeben. Im übrigen sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Beschwerdeführerin halte sich seit Ablauf ihres Touristensichtvermerkes, somit seit dem 8. Mai 1995 unerlaubt im Bundesgebiet auf. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung dar, zumal dieses Verhalten auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung haben könne.

Ein Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen erübrige sich, da eine auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gestützte Entscheidung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin verweist zunächst darauf, daß sie den hier gegenständlichen Antrag vom 20. Mai 1995 bereits nach Ablauf ihres Touristensichtvermerkes zum 7. Mai 1995 - und zwar vom Ausland aus - gestellt habe. Sie habe zu diesem Zweck das Bundesgebiet kurzfristig verlassen.

In der Unterlassung von Feststellungen hiezu erblickt die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels wird von ihr jedoch nicht aufgezeigt.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293, und vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500), daß ein nahtloser Anschluß der beantragten Aufenthaltsbewilligung an das Ende der Gültigkeitdauer des Touristensichtvermerkes zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG nicht erforderlich ist. Ob dieser von der Judikatur entwickelte Grundsatz auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen der Fremde vor (zur) Antragstellung das Bundesgebiet kurzfristig verläßt und sodann wieder einreist, kann hier dahingestellt bleiben. Verneinte man hier die Annahme der belangten Behörde, wonach die Aufenthaltsbewilligung an einen Touristensichtvermerk anschließen solle, so müßte man im Hinblick auf die folgende - illegale - Wiedereinreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet vom Vorliegen des von der belangten Behörde ebenfalls herangezogenen Sichtvermerksversagungsgrundes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG ausgehen. Die Einreise nach Österreich ohne den erforderlichen Sichtvermerk UND der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - jedenfalls die Annahme, der Fremde gefährde die öffentliche Ordnung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0319, und vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259). Die rechtskräftige Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist für die Verwirklichung des in Rede stehenden Sichtvermerksversagungsgrundes nicht erforderlich.

In einem solchen Fall ist auch bei einer auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG gestützten Entscheidung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden ausgeschlossen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259).

Insoweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, ihr wäre "gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufG" auch eine Antragstellung im Inland möglich, so ist ihr zu entgegnen, daß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufG keine Ausnahmen vom Erfordnis der Antragstellung vom Ausland aus enthält, sondern im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, AufG lediglich eine Verordnungsermächtigung für die Schaffung derartiger Ausnahmen vorsieht. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 der aufgrund dieser Ermächtigungen erlassenen Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, sind aber auf die Antragstellerin nicht anwendbar, weil sie keine Aufenthaltsbewilligung hatte und ihr auch vor der Einreise kein gewöhnlicher (sondern ein Touristen-) Sichtvermerk erteilt wurde.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191579.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995191579_19951214X00