Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

95/19/1579

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 enthält keine Ausnahme vom Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus, sondern sieht iZm Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 lediglich eine Verordnungsermächtigung für die Schaffung derartiger Ausnahmen vor.