Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/1569

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1569

Entscheidungsdatum

16.05.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs2;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs3;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1 Abs2;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1 Abs3;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §2;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 2, der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina BGBl Nr 1995/389 können Personen, die ZUM 1.1.1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina BGBl Nr 1994/1038 ein Aufenthaltsrecht hatten, den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gem Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ausnahmsweise im Inland stellen. Die Absatz eins bis 3 des Paragraph eins, der Verordnungen BGBl Nr 1994/1038 und BGBl Nr 1995/389 sind wortident. Kam dem Fremden zum 1.1.1995 kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund der Verordnung BGBl Nr 1994/1038 zu, durfte er auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vom Inland aus stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191569.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995191569_19970516X01

Rechtssatz für 95/19/1569

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1569

Entscheidungsdatum

16.05.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/24 95/19/0895 2

Stammrechtssatz

Die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei gleichzeitigem (illegalem) Aufenthalt des Fremden in Österreich verstößt gegen den durch Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 verfolgten Zweck, die illegale Zuwanderung zu verhindern oder zumindest zu reduzieren (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0638).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191569.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995191569_19970516X02

Rechtssatz für 95/19/1569

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/19/1569

Entscheidungsdatum

16.05.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z1 idF 1995/351;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §3 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufGNov 1995;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Gesetzgeber der hier anzuwendenden Aufenthaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 351 aus 1995,, hat mit den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 und des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 auf Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtes oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt sind oder waren und im Hinblick auf Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen iSd Paragraph 3, AufenthaltsG 1992, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Gegen die im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung bestehen beim VwGH keine verfassungrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Artikel 8, Absatz eins, MRK (Hinweis E 22.2.1996, 96/19/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191569.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995191569_19970516X03

Entscheidungstext 95/19/1569

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/19/1569

Entscheidungsdatum

16.05.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs2;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs3;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1 Abs2;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1 Abs3;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §2;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §3;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
AufGNov 1995;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des JS, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1995, Zl. 302.940/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 13. Juni 1994 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes für jugoslawische und türkische Gastarbeiter, welcher zufolge der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 7, an die Aufenthaltsbehörde weitergeleitet wurde. Der Wiener Landeshauptmann erteilte gestützt auf die Paragraphen eins, Absatz eins und 13 Absatz eins, sowie 6 Absatz 2, Aufenthaltsgesetz (AufG) keine Aufenthaltsbewilligung. Er begründete unter anderem, daß der antragstellenden Partei gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AufG ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bis 30. Juni 1994 im Bundesgebiet gewährt worden sei. Diese Sonderregelung trage den Erfahrungen mit der vorübergehenden Aufnahme von Vertriebenen aus Bosnien-Herzegowina Rechnung. Da die antragstellende Partei nunmehr ein serbischer Staatsbürger sei, sei für sie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 12, AufG erloschen. Mangels Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, AufG sei zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes in Österreich die Erstantragstellung vor der Einreise vom Ausland aus (Paragraph 6, Absatz 2, AufG) notwendig. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag vom 24. Jänner 1995 (Datum des Poststempels). Er bezeichnete sich darin als Staatsangehöriger Restjugoslawiens mit Geburtsort Spionica im Geburtsland Serbien. Sein derzeitiger Wohnsitz liege in Serbien, Novisad. Seine Unterkunft sei in Wien, B-Gasse 29, gesichert. Er strebe die Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Vater MS und seiner Schwester SL an. Dieser Antrag wurde durch den Absender C an einer (offenbar jugoslawischen) Adresse zur Post gegeben und an die österreichische Botschaft in Belgrad gesendet.

Die Behörde erster Instanz wies mit dem Bescheid vom 11. März 1995 den Antrag im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz eins, AufG ab und traf zur Begründung nähere Ausführungen, warum sie von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch mache.

Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers ausschließlich gestützt auf Paragraph 6, Absatz 2, AufG abwies. Sie begründete wie folgt:

"Sie stellten am 24.01.1995 (Datum des Poststempels) über die Österreichische Botschaft Belgrad an die oben genannte Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde von der oben genannten Behörde mit der Begründung abgewiesen, daß Sie im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes andere Anträge bevorzugt zu behandeln hätte.

Dagegen haben Sie fristgerecht Berufung erhoben.

Hiezu wurde folgendes erwogen:

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung kann auch vom Inland aus gestellt werden.

Aufgrund der vorliegenden Aktenlage steht fest, daß Ihr Antrag per Post an die Österreichische Botschaft Belgrad geschickt wurde, als Absender am Briefkuvert "C" angeführt ist, und Sie vor, während und nach der Antragstellung (vom 03.10.1994 bis 22.08.1995) in Österreich, 1020 Wien, Biedermanngasse 29, polizeilich aufrecht gemeldet waren. Auch wird diese Adresse in der von Ihnen vorgelegten Verpflichtungserklärung ("wohnhaft in W, B-Gasse 29/1/4") vom 12.01.1995 angegeben.

Allein diese Tatsachen stützen die Beurteilung der Behörde, daß Sie Ihren Antrag offensichtlich nicht vor Ihrer Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG gestellt haben.

Ergänzend dazu wird festgestellt, daß in Ihrem Fall keine Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AufG erteilt werden kann, da die Voraussetzungen des Absatz 4, (Bewilligung für volljährige Kinder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) nicht vorliegen, betrifft dies doch insbesondere Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen oder etwa Studenten, nicht aber Personen, die lediglich bessere Arbeitsbedingungen anstreben.

Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen hat die Berufungsbehörde festgestellt, daß bei Abwägung Ihrer persönlichen Interessen mit den öffentlichen im Sinne des Artikel 8, EMRK, die öffentlichen Interessen überwiegen."

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, welche zunächst wie folgt begründet wird:

"Ich kam Ende des Jahres 1993 in das Bundesgebiet und erhielt hier eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 12, AufG erteilt. Nach Ablauf deren Gültigkeit stellte ich einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bei der österreichischen Botschaft in Belgrad, wobei ich diesen Antrag postalisch einbrachte, da mir als Flüchtling nicht zuzumuten war, persönlich den Antrag aus dem Ausland zu stellen. Dieser Antrag wurde von der Erstbehörde mit der bemerkenswerten Begründung abgewiesen, daß die Quote für Familienzusammenführungen im Mai 1995 erschöpft sei, ohne dabei auf meine Herkunft aus Bosnien-Herzegowina einzugehen. Meiner dagegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben und dazu ausgeführt, daß ich meinen Antrag postalisch bei der österreichischen Botschaft in Belgrad eingebracht hätte und mich vor, während und nach der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Hiebei wird mir noch vorgehalten, daß ich polizeilich an der Adresse W, B-Gasse 29, gemeldet bin. Die Berufungsbehörde übersieht dabei jedoch, daß in meinem Fall eine Antragstellung vom Inland aus gerechtfertigt gewesen wäre, daher ist aufgrund des Größenschlusses eine postalische Einbringung meines Antrages bei der Botschaft in Belgrad ebenfalls möglich. Paragraph 12, Absatz 4, AufG sowie die dazu erlassene Verordnung normieren nunmehr explizit, daß Personen, die ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 12, AufG hatten, ihren Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise im Inland stellen können."

Gestützt auf dieses Vorbringen rügt der Beschwerdeführer Mängel des Ermittlungsverfahrens und mangelndes Parteiengehör. Er hätte ansonsten Geburtsurkunde und seinen alten Reisepaß vorlegen und seinen Standpunkt darlegen können.

An anderer Stelle bringt der Beschwerdeführer vor, er sei "nunmehr schon zwei Jahre hier aufhältig. Er sei hier auch polizeilich gemeldet, was mir von der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht wurde. Ich strebe in Österreich meinen ständigen Aufenthalt an und möchte hier auch arbeiten, ..."

Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich gegen die ergänzenden Feststellungen der belangten Behörde zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AufG sowie gegen die Interessenabwägung der belangten Behörde im Sinne des Artikel 8, MRK. Er sei durch den Krieg in seiner Heimat nach Österreich geflohen, sei hier zwei Jahre aufhältig, habe Vater, Schwester und Cousin in Österreich, wobei letzterer ein monatliches Nettodurchschnittseinkommen von S 20.000,-- beziehe und für den Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt durch sein nunmehriges Vorbringen in der Beschwerde selbst klar, daß er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AufG im Bundesgebiet aufgehalten hat. Aufgrund seines Vorbringens ist auch die Verletzung des Parteiengehörs nicht relevant, weil die belangte Behörde aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Denn der Beschwerdeführer, welcher sich sowohl in seinem Antrag als auch in der Beschwerde als "jugoslawischer" Staatsangehöriger bezeichnet, fällt nicht unter die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (12. Oktober 1995) geltende Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1995,, mit welcher kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird. Dieses sich unmittelbar aus der Verordnung ergebende vorübergehende Aufenthaltsrecht nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 steht nur Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährigen Kindern zu. Da der Beschwerdeführer "jugoslawischer" Staatsbürger ist, kommt ihm dieses vorübergehende Aufenthaltsrecht nicht zu. Daß die Behörde aufgrund des Paragraph eins, Absatz 3, der genannten Verordnung von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und dem Beschwerdeführer auch nach dem 30. Juni 1994 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch aus dem Verwaltungsakt nicht zu ersehen.

Gemäß Paragraph 2, der zitierten Verordnung können Personen, die ZUM

1. JÄNNER 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Nr. 1038 aus 1994, ein Aufenthaltsrecht hatten, den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AufG ausnahmsweise im Inland stellen. Die Absatz eins bis 3 des Paragraph eins, der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 1038 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1995, sind wortident. Dem Beschwerdeführer kam daher aus den oben ausgeführten Gründen zum 1. Jänner 1995 kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 1038 aus 1994, zu. Er durfte daher den Antrag nicht vom Inland aus stellen.

Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, trifft damit auf den Beschwerdeführer zu. Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht. Diese Bestimmung ist im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers auszulegen, wonach der Fremde die Entscheidung über seinen im Ausland zu stellenden Antrag in der Regel auch vom Ausland aus abzuwarten hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895, uva.). Die Antragstellung bei gleichzeitigem unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden in Österreich würde gegen den durch Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG verfolgten Zweck, die gesetzwidrige Zuwanderung zu verhindern oder zumindest zu reduzieren, verstoßen vergleiche wieder das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997).

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG vom Beschwerdeführer nicht erfüllt wurden. Diesfalls ist, im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers, der - zu Unrecht - behauptet, dem im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AufG umschriebenen Personenkreis anzugehören, die Erteilung einer Bewilligung auch an die in dieser Bestimmung genannten Fremden ausgeschlossen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 95/19/1123).

Das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Der Gesetzgeber der hier anzuwendenden Aufenthaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, hat mit den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufG und des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufG auf Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufG aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtes oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt sind oder waren und im Hinblick auf Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 3, AufG, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Gegen die im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Artikel 8, Absatz eins, MRK vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161, uva.).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191569.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995191569_19970516X00