Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1997

Geschäftszahl

95/19/1569

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 2, der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina BGBl Nr 1995/389 können Personen, die ZUM 1.1.1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina BGBl Nr 1994/1038 ein Aufenthaltsrecht hatten, den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gem Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ausnahmsweise im Inland stellen. Die Absatz eins bis 3 des Paragraph eins, der Verordnungen BGBl Nr 1994/1038 und BGBl Nr 1995/389 sind wortident. Kam dem Fremden zum 1.1.1995 kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund der Verordnung BGBl Nr 1994/1038 zu, durfte er auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vom Inland aus stellen.