Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. September 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. September 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes; er lebe bei seiner Schwester, die auch für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes aufkomme. Diese verfüge über kein eigenes Einkommen, habe Schulden in beträchtlicher Höhe und sichere ihren eigenen Lebensunterhalt seit 21. Juni 1995 durch den Bezug von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer habe ab 5. Mai 1997 einen Anspruch auf Invaliditätspension. Bis dahin sei jedoch der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert.
Bei Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 MRK sei davon auszugehen, daß zwar aufgrund der körperlichen Behinderung sowie des Aufenthaltes der Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet "unabsprechbare" persönliche Gründe für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestünden. Es sei hingegen zu berücksichtigen, daß die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers schon vor seiner Einreise nach Österreich bestanden habe. Dies treffe auch auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu, da dieser aufgrund seines Gesundheitszustandes davon habe ausgehen müssen, nicht voll arbeitsfähig zu sein. Deshalb überwögen die öffentlichen Interessen, insbesondere "auch" an der Aufrechterhaltung eines "geordneten Fremdenwesens". Bei Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, MRK sei davon auszugehen, daß zwar aufgrund der körperlichen Behinderung sowie des Aufenthaltes der Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet "unabsprechbare" persönliche Gründe für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestünden. Es sei hingegen zu berücksichtigen, daß die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers schon vor seiner Einreise nach Österreich bestanden habe. Dies treffe auch auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu, da dieser aufgrund seines Gesundheitszustandes davon habe ausgehen müssen, nicht voll arbeitsfähig zu sein. Deshalb überwögen die öffentlichen Interessen, insbesondere "auch" an der Aufrechterhaltung eines "geordneten Fremdenwesens".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
Der Beschwerdeführer hält der belangten Behörde entgegen, er bedürfe nur sehr geringer Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, diese könnten von seiner Schwester und Freunden aufgebracht werden.
Es trifft zu, daß die belangte Behörde trotz der besonderen Umstände dieses Einzelfalles unterlassen hat, den Bedarf des Beschwerdeführers zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu erheben. Im Hinblick auf die festgestellte Behinderung des Beschwerdeführers kann - anders als im Regelfall - auch nicht ohne weitere Ermittlungsergebnisse der maßgebliche Sozialhilferichtsatz als Orientierungsgröße für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers herangezogen werden.
Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - an ihm wäre es gelegen gewesen, verminderte Aufwendungen allenfalls auch zahlenmäßig zu behaupten und zu bescheinigen - ausreicht, die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels darzutun, erweist sich doch der Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Wie in der Rechtsprechung ausführlich dargetan, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der im § 5 Abs. 1 AufG besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Art. 8 MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1996, Zl. 94/18/0888, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH). Wie in der Rechtsprechung ausführlich dargetan, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der im Paragraph 5, Absatz eins, AufG besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. März 1996, Zl. 94/18/0888, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH).
Mit der belangten Behörde teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß aufgrund des Aufenthaltes der Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde. In diesem Zusammenhang ist aber weiters noch zu berücksichtigen, daß nach der Aktenlage (vgl. die "fachärztliche Bestätigung" vom 16. März 1995 des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R) ein alleiniges Wohnen für den Beschwerdeführer nicht möglich ist und er einer dauernden Beaufsichtigung (durch seine Schwester) bedarf. Andere Verwandte des Beschwerdeführers, die - etwa in seinem Heimatland - fähig (und bereit) wären, ihn in ähnlicher Weise zu betreuen, sind nach der Aktenlage nicht vorhanden. Mit der belangten Behörde teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß aufgrund des Aufenthaltes der Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde. In diesem Zusammenhang ist aber weiters noch zu berücksichtigen, daß nach der Aktenlage vergleiche die "fachärztliche Bestätigung" vom 16. März 1995 des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R) ein alleiniges Wohnen für den Beschwerdeführer nicht möglich ist und er einer dauernden Beaufsichtigung (durch seine Schwester) bedarf. Andere Verwandte des Beschwerdeführers, die - etwa in seinem Heimatland - fähig (und bereit) wären, ihn in ähnlicher Weise zu betreuen, sind nach der Aktenlage nicht vorhanden.
Diesen schwerwiegenden persönlichen Interessen steht auch nicht entgegen, daß die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers schon vor seiner Einreise nach Österreich bestanden hat. Die belangte Behörde hat nämlich nicht zureichend berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer in Österreich immerhin einige Zeit arbeitsfähig war und seine psychische Beeinträchtigung, die zur dauernden Arbeitsunfähigkeit führte, erst in Österreich aufgetreten ist.
Im Hinblick auf die dargestellte besondere Lage des Beschwerdeführers und die für ihn äußerst schwer ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner persönlichen Interessen durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann der Gerichtshof ein Überwiegen der öffentlichen Interessen nicht erkennen, zumal nach der Aktenlage davon auszugehen ist, daß der Beschwerdeführer ab Mai 1997 über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügen wird.
Der bekämpfte Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der bekämpfte Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.