Verwaltungsgerichtshof
30.05.1996
95/19/1445
Leidet der Fremde unter einer körperlichen Behinderung und macht er geltend, daß er zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nur sehr geringer Mittel bedürfe, die von seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester und von Freunden aufgebracht werden könnten, so hat die Behörde trotz der besonderen Umstände dieses Einzelfalles den Bedarf des Fremden zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu erheben. Im Hinblick auf die Behinderung kann - anders als im Regelfall - auch nicht ohne weitere Ermittlungsergebnisse der maßgebliche Sozialhilferichtsatz als Orientierungsgröße für die Bedürfnisse des Fremden herangezogen werden.