Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG und § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG und Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sichtvermerksfrei eingereist und wolle ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern. Aus diesem Grund liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor; die Erteilung einer Bewilligung sei nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Darüberhinaus habe die Beschwerdeführerin das gesetzliche Erfordernis des § 6 Abs. 2 AufG, wonach der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei, nicht erfüllt. Der Antrag sei von ihrem Ehegatten bei der österreichischen Botschaft in Laibach eingebracht worden, während sie sich in Österreich aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sichtvermerksfrei eingereist und wolle ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern. Aus diesem Grund liege der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vor; die Erteilung einer Bewilligung sei nach Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen. Darüberhinaus habe die Beschwerdeführerin das gesetzliche Erfordernis des Paragraph 6, Absatz 2, AufG, wonach der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei, nicht erfüllt. Der Antrag sei von ihrem Ehegatten bei der österreichischen Botschaft in Laibach eingebracht worden, während sie sich in Österreich aufgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin tritt den maßgeblichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, wonach durch die beantragte Aufenthaltsbewilligung ein mit einer Einreise ohne Sichtvermerk begonnener Aufenthalt der Beschwerdeführerin verlängert werden soll und sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten habe, nicht entgegen.
Sie behauptet, sie sei Anfang 1993 - sichtvermerksfrei - nach Österreich eingereist. Ihr Ehegatte habe sodann bei der Fremdenpolizeibehörde einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Diese Umstände habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen die Abweisung des gegenständlichen, am 3. Juni 1994 bei der österreichischen Botschaft in Laibach eingebrachten Antrages dargelegt und aus diesem Grund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist "zur Einreichung eines Antrages bei der MA 62 auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung" beantragt. Ein Verfahrensmangel liege vor, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, vor Erlassung der Sachentscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun, zumal der hier gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine fristgebundene Eingabe im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG darstellt. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun, zumal der hier gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine fristgebundene Eingabe im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG darstellt.
Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG sei auf sichtvermerksfreie Einreisen vor dem 1. Juli 1993 nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG sei auf sichtvermerksfreie Einreisen vor dem 1. Juli 1993 nicht anwendbar.
Für die Frage, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vorliegt, ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852). Im übrigen ist auch die sichtvermerksfreie Einreise der Beschwerdeführerin nach Inkrafttreten des FrG am 1. Jänner 1993 (§ 86 Abs. 1 leg. cit.) erfolgt. Die Behörde hätte die Bestimmung aber auch dann anzuwenden gehabt, wenn die sichtvermerksfreie Einreise vor diesem Zeitpunkt erfolgt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0181). Für die Frage, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vorliegt, ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides maßgeblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852). Im übrigen ist auch die sichtvermerksfreie Einreise der Beschwerdeführerin nach Inkrafttreten des FrG am 1. Jänner 1993 (Paragraph 86, Absatz eins, leg. cit.) erfolgt. Die Behörde hätte die Bestimmung aber auch dann anzuwenden gehabt, wenn die sichtvermerksfreie Einreise vor diesem Zeitpunkt erfolgt wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0181).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.