Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/1402

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1402

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6;
AVG §71 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt keine fristgebundene Eingabe iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191402.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191402_19951214X01

Rechtssatz für 95/19/1402

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1402

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0852 1

Stammrechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191402.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191402_19951214X02

Rechtssatz für 95/19/1402

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/19/1402

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §86 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/03 93/18/0218 1

Stammrechtssatz

Mangels anders lautender Übergangsvorschriften hat die Behörde die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG auch dann anzuwenden, wenn der in Rede stehende Sachverhalt vor Inkrafttreten des FrG verwirklicht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191402.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191402_19951214X03

Entscheidungstext 95/19/1402

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/19/1402

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6;
AVG §71 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §86 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. September 1995, Zl. 107.646/3-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG und Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sichtvermerksfrei eingereist und wolle ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern. Aus diesem Grund liege der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vor; die Erteilung einer Bewilligung sei nach Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen. Darüberhinaus habe die Beschwerdeführerin das gesetzliche Erfordernis des Paragraph 6, Absatz 2, AufG, wonach der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei, nicht erfüllt. Der Antrag sei von ihrem Ehegatten bei der österreichischen Botschaft in Laibach eingebracht worden, während sie sich in Österreich aufgehalten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt den maßgeblichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, wonach durch die beantragte Aufenthaltsbewilligung ein mit einer Einreise ohne Sichtvermerk begonnener Aufenthalt der Beschwerdeführerin verlängert werden soll und sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten habe, nicht entgegen.

Sie behauptet, sie sei Anfang 1993 - sichtvermerksfrei - nach Österreich eingereist. Ihr Ehegatte habe sodann bei der Fremdenpolizeibehörde einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Diese Umstände habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen die Abweisung des gegenständlichen, am 3. Juni 1994 bei der österreichischen Botschaft in Laibach eingebrachten Antrages dargelegt und aus diesem Grund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist "zur Einreichung eines Antrages bei der MA 62 auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung" beantragt. Ein Verfahrensmangel liege vor, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, vor Erlassung der Sachentscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun, zumal der hier gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine fristgebundene Eingabe im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG darstellt.

Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG sei auf sichtvermerksfreie Einreisen vor dem 1. Juli 1993 nicht anwendbar.

Für die Frage, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vorliegt, ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides maßgeblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852). Im übrigen ist auch die sichtvermerksfreie Einreise der Beschwerdeführerin nach Inkrafttreten des FrG am 1. Jänner 1993 (Paragraph 86, Absatz eins, leg. cit.) erfolgt. Die Behörde hätte die Bestimmung aber auch dann anzuwenden gehabt, wenn die sichtvermerksfreie Einreise vor diesem Zeitpunkt erfolgt wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0181).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191402.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995191402_19951214X00