Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. August 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz "gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes abgewiesen".Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. August 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Fremdengesetzes abgewiesen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) darf Fremden eine Bewilligung - auch aus den Gründen des § 3 AufG - nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz (AufG) darf Fremden eine Bewilligung - auch aus den Gründen des Paragraph 3, AufG - nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Fremdengesetz (FrG) vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, es liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides deshalb vor, weil in diesem eine Verbindung zwischen § 6 Abs. 2 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG (statt zwischen § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG) hergestellt worden sei, vermag dem der Gerichtshof nicht zu folgen. Aus der - allenfalls mißverständlichen - Fassung des Spruches ergibt sich im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig, daß die belangte Behörde (u.a.) vom Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ausgegangen ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, es liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides deshalb vor, weil in diesem eine Verbindung zwischen Paragraph 6, Absatz 2, AufG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG (statt zwischen Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG) hergestellt worden sei, vermag dem der Gerichtshof nicht zu folgen. Aus der - allenfalls mißverständlichen - Fassung des Spruches ergibt sich im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig, daß die belangte Behörde (u.a.) vom Versagungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG liege nicht vor, "da der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG durch die erkennende Behörde nicht nachgewiesen werden konnte". Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der Ausschließungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, AufG liege nicht vor, "da der Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG durch die erkennende Behörde nicht nachgewiesen werden konnte".
Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung von der österreichischen Botschaft in Preßburg am 5. April 1994 ein Touristensichtvermerk, befristet bis zum 6. Mai 1994, ausgestellt worden sei. Ferner stehe aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers fest, daß sich dieser seit 15. April 1994 an einer näher angeführten Adresse im Bundesgebiet aufrecht gemeldet aufhalte. Der Beschwerdeführer tritt dem vor dem Gerichtshof nur damit entgegen, daß die polizeiliche Meldung wohl ein Indiz, nicht aber ein Beweis für den Aufenthalt einer Person im Inland sei. Damit jedoch vermag der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Akteninhalt keinen relevanten Verfahrensmangel darzulegen, wurde ihm doch der erstinstanzliche Bescheid an die von ihm in seinem Antrag angegebene Anschrift im Bundesgebiet zugestellt, und hat er auch von dieser Anschrift aus die Berufung erhoben. Die belangte Behörde konnte daher - gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers - von seinem Aufenthalt im Inland ausgehen. Darüber hinaus sei nur angemerkt, daß ihm auch der bekämpfte Bescheid an die bereits erwähnte Anschrift im Inland zugestellt wurde, sodaß es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, darzulegen, ob und wann er das österreichische Bundesgebiet nach seiner Einreise Mitte April 1994 wieder verlassen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0657). Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung von der österreichischen Botschaft in Preßburg am 5. April 1994 ein Touristensichtvermerk, befristet bis zum 6. Mai 1994, ausgestellt worden sei. Ferner stehe aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers fest, daß sich dieser seit 15. April 1994 an einer näher angeführten Adresse im Bundesgebiet aufrecht gemeldet aufhalte. Der Beschwerdeführer tritt dem vor dem Gerichtshof nur damit entgegen, daß die polizeiliche Meldung wohl ein Indiz, nicht aber ein Beweis für den Aufenthalt einer Person im Inland sei. Damit jedoch vermag der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Akteninhalt keinen relevanten Verfahrensmangel darzulegen, wurde ihm doch der erstinstanzliche Bescheid an die von ihm in seinem Antrag angegebene Anschrift im Bundesgebiet zugestellt, und hat er auch von dieser Anschrift aus die Berufung erhoben. Die belangte Behörde konnte daher - gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers - von seinem Aufenthalt im Inland ausgehen. Darüber hinaus sei nur angemerkt, daß ihm auch der bekämpfte Bescheid an die bereits erwähnte Anschrift im Inland zugestellt wurde, sodaß es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, darzulegen, ob und wann er das österreichische Bundesgebiet nach seiner Einreise Mitte April 1994 wieder verlassen hat vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0657).
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG dann zu versagen ist, wenn die Erteilung zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist dabei zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich; es ist vielmehr allein entscheidend, daß sich der Fremde in dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500). In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG dann zu versagen ist, wenn die Erteilung zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist dabei zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich; es ist vielmehr allein entscheidend, daß sich der Fremde in dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).
Eine Bedachtnahme auf private oder familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Oktober 1995). Eine Bedachtnahme auf private oder familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gestützten Entscheidung nicht in Betracht vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Oktober 1995).
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß noch auf die weitere Begründung des bekämpften Bescheides und die dazu gemachten Beschwerdeausführungen einzugehen gewesen wäre. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen, ohne daß noch auf die weitere Begründung des bekämpften Bescheides und die dazu gemachten Beschwerdeausführungen einzugehen gewesen wäre.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.