Verwaltungsgerichtshof
14.05.1996
95/19/1094
War der Fremde nach seiner Einreise mit einem Touristensichtvermerk an einer näher angeführten Adresse im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und wurde ihm nicht nur der erstinstanzliche Bescheid an dieser Anschrift zugestellt, sondern hat er auch von dieser Anschrift aus die Berufung erhoben und wurde ihm der Berufungsbescheid dort zugestellt, so ist es Sache des betreffenden Fremden darzulegen, ob und wann er das österreichische Bundesgebiet nach seiner ursprünglichen Einreise wieder verlassen hat.