Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/11/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/11/0144

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §50 Abs1;
HGG 1992 §50 Abs2;
HGG 1992 §50 Abs3;
HGG 1992 §50 Abs4;
HGG 1992 §6 Abs6;
VwRallg;
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2

Stammrechtssatz

Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd Paragraph 50, Absatz eins, HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflichtungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens ein Jahr war. Der Erstattungsbetrag ist daher vom ehemaligen Zeitsoldaten auch dann zu entrichten, wenn er beim Empfang der höheren Monatsprämien gutgläubig war. Ein Übergenuß läge nur dann vor, wenn er bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr diese höheren Monatsprämien erhalten hätte; dann käme es in Ansehung seiner Ersatzpflicht auf seine Gutgläubigkeit an. Daß die Hereinbringung der Erstattungsbeträge nach den Vorschriften über Übergenüsse zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Das bedeutet lediglich, daß von der Hereinbringung des Erstattungsbetrages abgesehen werden kann wie von der Hereinbringung eines Übergenusses, daß sich die Verjährung des Erstattungsanpruches nach Paragraph 50, Absatz 4, HGG 1992 richtet usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110144.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995110144_19960222X01

Entscheidungstext 95/11/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/11/0144

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 1992 §50 Abs1;
HGG 1992 §50 Abs2;
HGG 1992 §50 Abs3;
HGG 1992 §50 Abs4;
HGG 1992 §6 Abs6;
VwRallg;
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des S in B, vertreten duch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Dezember 1993, Zl. 52 510/302-4.11/93, betreffend Vorschreibung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 12 Monaten freiwillig gemeldet. Die Meldung wurde mit Bescheid des zuständigen Militärkommandos angenommen. Der Wehrdienst begann mit 1. März 1992.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1992 wurde der Beschwerdeführer in Stattgebung eines vom Bundesminister für Inneres gestellten Antrages vom 20. Juli 1992 mit Ablauf des 31. August 1992 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Heeresgebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422, die Erstattung eines Betrages von S 26.372,-- vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B 232/94-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung relevanten Sachverhaltselementen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0161, zugrunde gelegen ist. Das gleiche gilt für das Beschwerdevorbringen, insbesondere die Behauptung, der vorgeschriebene Betrag sei im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend aufgeschlüsselt worden, und die vom Beschwerdeführer geäußerte Auffassung, die vor dem Inkrafttreten des HGG 1992 erhaltenen Beträge könnten keinesfalls zurückgefordert werden. Zur Erwiderung auf dieses Beschwerdevorbringen genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das oben zitierte Erkenntnis hinzuweisen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Empfanges der Monatsprämien und Vergütungen beruft, wird zur Begründung der Unbeachtlichkeit dieser Behauptung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0277, und vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0128, hingewiesen.

Da sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110144.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995110144_19960222X00