Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/02/0591

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/02/0591

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/20 93/02/0192 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand der Beeinträchtigung des Verkehrs iSd Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO ist eine in den Einzelheiten maßstabgetreue Skizze nicht in jedem Fall erforderlich (Hinweis E 21.2.1990, 89/02/0194).

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020591.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995020591_19970228X01

Rechtssatz für 95/02/0591

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/02/0591

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2a;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0194 5

Stammrechtssatz

Beim gesetzlichen Tatbestand der Beeinträchtigung des Verkehrs iSd Paragraph 89 a, Absatz 2 a, StVO kommt es ua wesentlich auf die Abstellposition des für den ASt zugelassenen sowie des vor diesem abgestellten PKW zum Zeitpunkt der Entfernung desselben an. Die Nichtdurchführung des vom ASt beantragten Ortsaugenscheines durch die belBeh war daher nicht rechtswidrig, da die Situation, die im relevanten Zeitpunkt bestanden hatte, nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar ist (Hinweis E 18.2.1987, 86/03/0064).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020591.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995020591_19970228X02

Entscheidungstext 95/02/0591

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/02/0591

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 7. November 1995, Zl. MA 65-12/227/95, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1995 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf Paragraph 89 a, Absatz 7 a, StVO die Zahlung der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 9. März 1995 um 14.55 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien römisch eins, Habsburgergasse 16, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die im Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13 275/A, im Zusammenhang mit Paragraph 89 a, StVO zum Ausdruck kommende "Besorgnisjudikatur" und ist der Ansicht, daß diese Auslegung "grammatikalisch nicht haltbar" sei.

Damit übersieht die Beschwerdeführerin, daß sich der Verwaltungsgerichtshof im zitierten hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990 sehr wohl auch mit dem Wortlaut auseinandergesetzt und dargelegt hat, daß dieser "rein sprachlich" die Möglichkeit zuläßt, daß es sich nicht um eine konkrete Hinderung des Verkehrs handeln muß. Insbesondere hat der Gerichtshof in diesem Erkenntnis ausführlich zum Ausdruck gebracht, weshalb er auch vom Zweck des Gesetzes her davon ausgeht, daß der "Besorgnisjudikatur" der Vorzug zu geben ist. Einer konkreten Hinderung von Verkehrsteilnehmern bedurfte es sohin auch im Beschwerdefall nicht, vielmehr reichte die begründete Besorgnis einer solchen Hinderung aus vergleiche etwa aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0325).

Davon ausgehend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Die belangte Behörde nahm unter anderem aufgrund der Zeugenaussage der eingeschrittenen Meldungslegerin vom 8. Mai 1995 sowie einer Stellungnahme der "verkehrstechnischen Fachabteilung" des Magistrates der Stadt Wien als erwiesen an, daß durch die Abstellung jenes Fahrzeuges, dessen Zulassungsbesitzerin die Beschwerdeführerin ist, die begründete Besorgnis bestanden habe, es werde ein "größeres Fahrzeug" (Lkw) an der Vorbeifahrt gehindert sein. Aus der zitierten Zeugenaussage geht hervor, das Fahrzeug sei auf einer Sperrfläche "im Schwenkbereich"

Habsburgergasse 16 - Reitschulgasse (in Wien römisch eins) abgestellt gewesen, wobei ein "größeres Fahrzeug" am Einbiegen in die Reitschulgasse behindert gewesen wäre. Aus diesem Grunde sei die Abschleppung erfolgt. Dieser "Schwenkbereich" habe ein Ausmaß von ca. 3 m gehabt, da links die Fahrzeuge bis in den Kreuzungsbereich geparkt gewesen seien. Eine konkrete Behinderung sei zum Zeitpunkt des Einschreitens von der Zeugin nicht bemerkt worden.

Im Akt findet sich ferner ein "Bodenmarkierungplan", der von der erwähnten verkehrstechnischen Fachabteilung des Magistrates der Stadt Wien vorgelegt wurde und in dem sich Einzeichnungen von Abmessungen im Bereich des Abstellortes des in Rede stehenden Pkw"s befinden. Aus diesem Plan ergibt sich insbesondere aber auch, daß sich die von der Zeugin angeführte (dreieckige) Sperrfläche in Fahrtrichtung Reitschulgasse bis zu null verjüngt und daß sich auf der rechten Seite dieser Sperrfläche eine Absperrkette befindet.

Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß der erwähnte Plan nicht maßstabgetreu sein mußte vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0325). Unerheblich ist aber im Beschwerdefall, was rechtens wäre, wenn der in Rede stehende Pkw auf dem "breitesten" Teil der Sperrfläche abgestellt gewesen wäre. Aus der zitierten Zeugenaussage der Meldungslegerin läßt sich nämlich klar entnehmen, daß der Pkw jedenfalls (auch) in jenen Teil der Sperrfläche hineinragte, welcher sich schon stark verjüngt hatte ("im Schwenkbereich"). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die diesen Umstand nicht Rechnung tragen, gehen daher ins Leere, wobei sich auch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - "nach der Einzeichnung im Bodenmarkierungsplan" kein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte müssen, daß der Aussage der erwähnten Zeugin der Glauben zu versagen war. Schließlich ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin in Hinsicht auf die Unterlassung eines Ortsaugenscheines nicht berechtigt, zumal die Situation, die im relevanten Zeitpunkt bestanden hatte, nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/02/0467).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung - ohne daß es weitere Ermittlungsschritte bedurfte - annehmen konnte, daß die begründete Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020591.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1995020591_19970228X00