Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/02/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/02/0060

Entscheidungsdatum

23.02.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0107 1

Stammrechtssatz

Für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung etc beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes), an. Vielmehr ist gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmungsleitung anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020060.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995020060_19960223X01

Rechtssatz für 95/02/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/02/0060

Entscheidungsdatum

23.02.1996

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §76 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
  1. AAV § 76 heute
  2. AAV § 76 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998
  3. AAV § 76 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  4. AAV § 76 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Ein Feuerlöscher, dessen Griff sich in einer Höhe von 1,80 m befindet, kann bei einer Lagerung von zwei Reihen Getränkekisten, die bis an die Unterkante des Handfeuerlöschers reichen, dem Regelungszweck einer "leichten Erreichbarkeit" vergleiche auch Paragraph 76, Absatz eins, AAV) nicht gerecht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020060.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995020060_19960223X02

Rechtssatz für 95/02/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/02/0060

Entscheidungsdatum

23.02.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Wurden über den Besch Geldstrafen von je 8000,-- öS verhängt und wurde im angefochtenen Bescheid zur Strafbemessung ausgeführt, daß der Besch, der zum Zeitpunkt der Begehung dieser Verwaltungsübertretungen noch als Filialinspektor beschäftigt gewesen sei, seit kurzen zum Filialleiter zurückgestuft worden sei und der primäre spezialpräventive Zweck an Bedeutung verloren habe - dies im Hinblick auf die nunmehr doch untergeordnete Stellung und den mangelnden Einflußbereich des Bestraften - so hat, angesichts dessen, daß die belBeh die geänderte arbeitsrechtliche Position des Besch bereits berücksichtigt und die Verwaltungsübertretungen, die dem Besch zur Last gelegt wurden, mit Strafe bis zu 50.000, -- ÖS bedroht sind, die belBeh bei der Strafzumessung ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.

Schlagworte

Ermessen Geldstrafe und Arreststrafe Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020060.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995020060_19960223X03

Entscheidungstext 95/02/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/02/0060

Entscheidungsdatum

23.02.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §13 Abs1;
AAV §13 Abs2;
AAV §13 Abs3;
AAV §76 Abs1;
AAV §85 Abs3;
AAV §86 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §27 Abs1;
  1. AAV § 76 heute
  2. AAV § 76 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998
  3. AAV § 76 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  4. AAV § 76 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des F in O, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. Dezember 1994, Zl. Senat MD-94-578, betreffend Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens mit dem Sitz in Niederösterreich verschiedener Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, Arbeitnehmerschutzgesetz schuldig erkannt; über ihn wurden neun Geldstrafen von je S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde hätte in ihrem Bescheid die örtliche Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde feststellen müssen.

Dem ist zu entgegnen, daß gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde, auch wenn der zum Tatort gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist jener anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten handeln hätte sollen. Eine Verwaltungsübertretung ist daher regelmäßig an jenem Ort als begangen anzusehen, von dem aus der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Aufgaben tatsächlich ausgeübt hat bzw. ausüben hätte sollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0107). Es ist daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu sehen, daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer als Filialinspektor am Sitz der Firmenleitung zu handeln gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer sieht die Bestimmung des Paragraph 22, VStG dadurch verletzt, daß die zu den Punkten 1 bis 7 des angefochtenen Bescheides behaupteten Verwaltungsübertretungen Einengungen und Verstellungen von Verkehrswegen zum Inhalt hätten. Damit werde ein und dasselbe Verhalten, nämlich die angeblich unzulässige Einengung unter insgesamt

7 Gesichtspunkten als gesonderte Verwaltungsübertretung behandelt. Die mehrfache Bestrafung wegen ein und desselben Verhaltens widerspreche jedoch dem im Verwaltungsstrafrecht geltenden Grundsatz, daß ein und dasselbe Verhalten nicht mehrfach bestraft werden dürfe. Da die Beschwerde Ausführungen dazu vermissen läßt, warum die von der belangten Behörde festgestellten Verstöße gegen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes rechtlich miteinander verbundene Sachverhalte betreffen sollen, die vorgeworfenen Einengungen sowohl Notausgänge als auch Verkehrswege betroffen haben und sich sowohl hinsichtlich der örtlichen Lage im Geschäftslokal als auch hinsichtlich des Ausmaßes der Einengungen unterscheiden, kann kein Zweifel daran bestehen, daß mehrere selbständige verwaltungsstrafrechtlich verfolgbare Tatbestände vorliegen.

Der Beschwerdeführer meint ferner, daß ein tatbildmäßiges Verhalten hinsichtlich Punkt 8 des angefochtenen Bescheides nicht vorliege, und übersieht dabei, daß ein Feuerlöscher, dessen Griff sich in einer Höhe von 1,80 m befindet, bei einer Lagerung von zwei Reihen Getränkekisten, die bis an die Unterkante des Handfeuerlöschers reichen, dem Regelungszweck einer "leichten Erreichbarkeit" vergleiche auch Paragraph 76, Absatz eins, AAV) nicht gerecht werden kann.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die verhängte Geldstrafe erweise sich als nicht dem Gesetz entsprechend und sei deshalb zu hoch, weil die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung anderer Schutzinteressen sowie das Auftreten sonstiger nachteiliger Folgen nicht entstehen hätten können, weil es sich bei den angelasteten Verwaltungsübertretungen lediglich um solche gehandelt habe, die im Zuge unvermeidbarer Einräumvorgänge nur für kurze Zeit in der Filiale entstanden seien. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, bei der Strafbemessung die in der Person des Beschwerdeführers liegenden Milderungsgründe, wie ordentlicher Lebenswandel und Widerspruch der Tat mit dem sonstigen Verhalten, die Mitwirkung bei der vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes, das Begehen der Tat vor längerer Zeit und das Wohlverhalten seither zu berücksichtigen.

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde diesen Grundsätzen für die Strafbemessung entsprochen. Für eine Berücksichtigung der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Strafmilderungsgründe bietet der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt. Im angefochtenen Bescheid wird zur Strafbemessung ausgeführt, daß der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Begehung dieser Verwaltungsübertretungen noch als Filialinspektor beschäftigt gewesen sei, seit kurzem zum Filialleiter zurückgestuft worden sei und der primäre spezialpräventive Zweck an Bedeutung verloren habe, dies im Hinblick auf die nunmehr doch untergeordnete Stellung und den mangelnden Einflußbereich des Bestraften. Angesichts dessen, daß die belangte Behörde die geänderte arbeitsrechtliche Position des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt und die Verwaltungsübertretungen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, mit Strafe bis zu S 50.000,-- bedroht sind, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Strafzumessung ihren Ermessensspielraum überschritten hätte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Ermessen Geldstrafe und Arreststrafe Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020060.X00

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1995020060_19960223X00