Verwaltungsgerichtshof
23.02.1996
95/02/0060
Ein Feuerlöscher, dessen Griff sich in einer Höhe von 1,80 m befindet, kann bei einer Lagerung von zwei Reihen Getränkekisten, die bis an die Unterkante des Handfeuerlöschers reichen, dem Regelungszweck einer "leichten Erreichbarkeit" vergleiche auch Paragraph 76, Absatz eins, AAV) nicht gerecht werden.