Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0768

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0768

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0510 1

Stammrechtssatz

Hat sich der Fremde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 (1.7.1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, kommt die in der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgesehene sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180768.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180768_19941117X01

Rechtssatz für 94/18/0768

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0768

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0064 1

Stammrechtssatz

Bei dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Ein solcher Antrag muß grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden, damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werde. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienen, einen Asylantrag zu stellen, können nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180768.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180768_19941117X02

Rechtssatz für 94/18/0768

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0768

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;

Rechtssatz

Die Behauptung des Fremden, daß im Falle der Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 zur Vermeidung unbilliger Härten "gerade in der Übergangszeit Nachsicht zu gewähren" gewesen sei, ist nicht zielführend, da derartiges im AufenthaltsG 1992 nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180768.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180768_19941117X03

Rechtssatz für 94/18/0768

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/18/0768

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180768.X04

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180768_19941117X04

Entscheidungstext 94/18/0768

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0768

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in römisch eins, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1994, Zl. 100.042/4-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 22. Juli 1993 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Geltungsdauer des letzten dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes am 31. Mai 1993 abgelaufen sei. Seither halte er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wäre daher kein Verlängerungsantrag, sondern gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Gültigkeit des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes am 31. Mai 1993 abgelaufen ist und daß er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem 1. Juli 1993 vom Inland aus gestellt hat.

Dieser Sachverhalt berechtigte die belangte Behörde zur Annahme, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, sodaß für seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kam. Der Antrag wäre daher gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Aufenthaltsgesetz "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" zu stellen gewesen. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, ist die Abweisung des Antrages nicht als rechtswidrig zu erkennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0722).

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß im Falle der Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages zur Vermeidung unbilliger Härten "gerade in der Übergangszeit Nachsicht zu gewähren" gewesen sei, so ist er darauf zu verweisen, daß derartiges im Gesetz nicht vorgesehen ist. Gleiches gilt für sein weiteres Vorbringen, vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages wäre im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen. Hiezu sei bemerkt, daß dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens durch die im Falle einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG nach Paragraph 19, leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen wird.

Das somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180768.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1994180768_19941117X00