Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

94/18/0768

Rechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.