Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0592

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0592

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0852 1

Stammrechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180592.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180592_19960627X01

Rechtssatz für 94/18/0592

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0592

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0547 1

Stammrechtssatz

Die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vermag (wann auch immer dies geschieht) die Erteilung eines Sichtvermerkes nicht zu ersetzen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0386).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180592.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180592_19960627X02

Rechtssatz für 94/18/0592

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0592

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/30 95/18/0905 1

Stammrechtssatz

Wurde der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor der Novelle BGBl 1995/351 abgewiesen, ist dem Vorbringen des Fremden, daß es dem Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 widerspreche, wenn die Behörde starr und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 abstelle und daß diese Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zumindest unter Bezugnahme auf humanitäre Gesichtspunkte sowie auf Gesichtspunkte der Billigkeit einen vom Gesetz nicht gedeckten Formalismus darstelle, der klare Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 entgegenzuhalten, wonach diese Bestimmung nur auf solche Fremde Anwendung findet, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (ansonsten ist Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl 1995/351 vom Ausland aus zu stellen). Für Billigkeitserwägungen bietet das AufenthaltsG 1992 keinen Raum.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180592.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180592_19960627X03

Entscheidungstext 94/18/0592

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0592

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. M. Fellner, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1994, Zl. 100.247/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juli 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. August 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und 2 leg. cit. ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 13, leg. cit. könnten Fremde, die sich bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, einen Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, (zweiter Satz) AufG stellen. Personen, die sich beim Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, hätten einen Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen. Der letzte Sichtvermerk des Beschwerdeführers habe eine Gültigkeitsdauer bis 30. März 1993 gehabt. Der Beschwerdeführer habe zwar am 23. März 1993 an das fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Verlängerung seines Sichtvermerkes gestellt, diesen jedoch am 22. Juli 1993 zurückgezogen. Somit halte er sich seit 31. März 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe sich sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) als auch zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz am 26. August 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es sei somit kein "Verlängerungsantrag" zu stellen gewesen, sondern ein "Erstantrag" gemäß Paragraph 6, leg. cit. vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bestünden private Interessen (in Österreich), jedoch sei "durch den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet der Beschwerdeführer zusammengefaßt mit dem Vorbringen, er habe bereits am 23./24. März 1993 einen Sichtvermerksverlängerungsantrag gestellt; am 22. Juli 1993 sei ihm im fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien von einem Beamten der Fremdenpolizei nahegelegt worden, diesen Antrag sofort zurückzuziehen und er habe diese Aufforderung dahin verstanden, daß er andernfalls unverzüglich verhaftet und mit dem nächsten Flugzeug nach Syrien abgeschoben würde. Diese "Rückziehungserklärung" habe der Beschwerdeführer nicht wirksam abgegeben, weil eine solche Erklärung unter furchtauslösendem und gesetzlich nicht gedecktem Zwang nichtig sei. Sein in weiterer Folge bei der Magistratsabteilung 62 eingebrachter "Verlängerungsantrag" sei sohin nicht zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem er sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Rechtzeitig vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eingebrachte Sichtvermerksverlängerungsanträge wären von der Fremdenpolizei ohnedies bei Nichterledigung zum 1. Juli 1993 an die zuständige Behörde weiterzuleiten gewesen und es hätte sich daher bei dem von ihm im August 1993 gestellten Verlängerungsantrag lediglich um einen Antrag mit "identem" Begehren wie im Antrag vom 23. März 1993 gehandelt. Die belangte Behörde sei auf das abweichende Vorbringen des Beschwerdeführers zum Inhalt der "bescheidlichen Feststellungen" der Erstinstanz überhaupt nicht eingegangen. Auch habe die belangte Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung hatte die belangte Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852, uva). Die belangte Behörde hätte somit auch dann die Bestimmung des Paragraph 6, Aufenthaltsgesetz ihrer Entscheidung zugrundezulegen gehabt, hätte sie nicht über den Antrag vom 26. August 1993, sondern den vom 23. März 1993 entschieden. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz bleiben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (gemäß Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. am 1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit.) beantragen. Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. findet somit seinem klaren Wortlaut nach nur auf solche Fremde Anwendung, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Diese Voraussetzung trifft auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Die Stellung seines Sichtvermerksverlängerungsantrages am 23. März 1993 vermochte die Erteilung des Sichtvermerkes nicht zu ersetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0547). Mangels Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet am 1. Juli 1993 fällt der Beschwerdeführer nicht unter die Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz, weshalb er zufolge des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz vom Ausland aus zu stellen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0905, mwN). Dem Erfordernis des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Aufenthaltsgesetz hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, sodaß die Abweisung seines Antrages auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

2. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180592.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994180592_19960627X00