I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juli 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. August 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. iVm § 6 Abs. 1 und 2 leg. cit. ab.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juli 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. August 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und 2 leg. cit. ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 13 leg. cit. könnten Fremde, die sich bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, einen Verlängerungsantrag gemäß § 6 Abs. 2 (zweiter Satz) AufG stellen. Personen, die sich beim Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, hätten einen Antrag gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen. Der letzte Sichtvermerk des Beschwerdeführers habe eine Gültigkeitsdauer bis 30. März 1993 gehabt. Der Beschwerdeführer habe zwar am 23. März 1993 an das fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Verlängerung seines Sichtvermerkes gestellt, diesen jedoch am 22. Juli 1993 zurückgezogen. Somit halte er sich seit 31. März 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe sich sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) als auch zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz am 26. August 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es sei somit kein "Verlängerungsantrag" zu stellen gewesen, sondern ein "Erstantrag" gemäß § 6 leg. cit. vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bestünden private Interessen (in Österreich), jedoch sei "durch den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben". Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 13, leg. cit. könnten Fremde, die sich bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, einen Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, (zweiter Satz) AufG stellen. Personen, die sich beim Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, hätten einen Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen. Der letzte Sichtvermerk des Beschwerdeführers habe eine Gültigkeitsdauer bis 30. März 1993 gehabt. Der Beschwerdeführer habe zwar am 23. März 1993 an das fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Verlängerung seines Sichtvermerkes gestellt, diesen jedoch am 22. Juli 1993 zurückgezogen. Somit halte er sich seit 31. März 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe sich sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) als auch zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz am 26. August 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es sei somit kein "Verlängerungsantrag" zu stellen gewesen, sondern ein "Erstantrag" gemäß Paragraph 6, leg. cit. vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bestünden private Interessen (in Österreich), jedoch sei "durch den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet der Beschwerdeführer zusammengefaßt mit dem Vorbringen, er habe bereits am 23./24. März 1993 einen Sichtvermerksverlängerungsantrag gestellt; am 22. Juli 1993 sei ihm im fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien von einem Beamten der Fremdenpolizei nahegelegt worden, diesen Antrag sofort zurückzuziehen und er habe diese Aufforderung dahin verstanden, daß er andernfalls unverzüglich verhaftet und mit dem nächsten Flugzeug nach Syrien abgeschoben würde. Diese "Rückziehungserklärung" habe der Beschwerdeführer nicht wirksam abgegeben, weil eine solche Erklärung unter furchtauslösendem und gesetzlich nicht gedecktem Zwang nichtig sei. Sein in weiterer Folge bei der Magistratsabteilung 62 eingebrachter "Verlängerungsantrag" sei sohin nicht zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem er sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Rechtzeitig vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eingebrachte Sichtvermerksverlängerungsanträge wären von der Fremdenpolizei ohnedies bei Nichterledigung zum 1. Juli 1993 an die zuständige Behörde weiterzuleiten gewesen und es hätte sich daher bei dem von ihm im August 1993 gestellten Verlängerungsantrag lediglich um einen Antrag mit "identem" Begehren wie im Antrag vom 23. März 1993 gehandelt. Die belangte Behörde sei auf das abweichende Vorbringen des Beschwerdeführers zum Inhalt der "bescheidlichen Feststellungen" der Erstinstanz überhaupt nicht eingegangen. Auch habe die belangte Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung hatte die belangte Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852, uva). Die belangte Behörde hätte somit auch dann die Bestimmung des § 6 Aufenthaltsgesetz ihrer Entscheidung zugrundezulegen gehabt, hätte sie nicht über den Antrag vom 26. August 1993, sondern den vom 23. März 1993 entschieden. Gemäß § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz bleiben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. am 1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2 leg. cit.) beantragen. § 13 Abs. 1 leg. cit. findet somit seinem klaren Wortlaut nach nur auf solche Fremde Anwendung, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Diese Voraussetzung trifft auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Die Stellung seines Sichtvermerksverlängerungsantrages am 23. März 1993 vermochte die Erteilung des Sichtvermerkes nicht zu ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0547). Mangels Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet am 1. Juli 1993 fällt der Beschwerdeführer nicht unter die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, weshalb er zufolge des § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz vom Ausland aus zu stellen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0905, mwN). Dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, sodaß die Abweisung seines Antrages auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung hatte die belangte Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852, uva). Die belangte Behörde hätte somit auch dann die Bestimmung des Paragraph 6, Aufenthaltsgesetz ihrer Entscheidung zugrundezulegen gehabt, hätte sie nicht über den Antrag vom 26. August 1993, sondern den vom 23. März 1993 entschieden. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz bleiben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (gemäß Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. am 1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit.) beantragen. Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. findet somit seinem klaren Wortlaut nach nur auf solche Fremde Anwendung, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Diese Voraussetzung trifft auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Die Stellung seines Sichtvermerksverlängerungsantrages am 23. März 1993 vermochte die Erteilung des Sichtvermerkes nicht zu ersetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0547). Mangels Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet am 1. Juli 1993 fällt der Beschwerdeführer nicht unter die Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz, weshalb er zufolge des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz vom Ausland aus zu stellen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0905, mwN). Dem Erfordernis des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Aufenthaltsgesetz hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, sodaß die Abweisung seines Antrages auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
2. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.