Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Geschäftszahl

94/18/0592

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/30 95/18/0905 1

Stammrechtssatz

Wurde der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor der Novelle BGBl 1995/351 abgewiesen, ist dem Vorbringen des Fremden, daß es dem Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 widerspreche, wenn die Behörde starr und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 abstelle und daß diese Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zumindest unter Bezugnahme auf humanitäre Gesichtspunkte sowie auf Gesichtspunkte der Billigkeit einen vom Gesetz nicht gedeckten Formalismus darstelle, der klare Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 entgegenzuhalten, wonach diese Bestimmung nur auf solche Fremde Anwendung findet, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (ansonsten ist Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl 1995/351 vom Ausland aus zu stellen). Für Billigkeitserwägungen bietet das AufenthaltsG 1992 keinen Raum.