I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 29. März 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein bis 15. Februar 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 29. März 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 19 und 20 des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein bis 15. Februar 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer habe zweimal illegal die österreichische Bundesgrenze überschritten (von Slowenien nach Österreich, von Österreich nach Deutschland). Außerdem sei er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes gewesen, weshalb er auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Wegen dieser Straftaten sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 1. Februar 1994 zweimal nach dem Grenzkontrollgesetz (§ 15 Abs. 1 lit. a) und einmal nach dem Fremdengesetz (§ 82 Abs. 1 Z. 3 iVm § 2 Abs. 1) rechtskräftig bestraft worden. Allein schon deshalb sei die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerechtfertigt. Denn die Vornahme eines illegalen Grenzübertrittes durch einen Fremden stelle die wohl schwerwiegendste Übertretung fremdenpolizeilicher Bestimmungen dar; es würde hiedurch das öffentliche Interesse an einer geordneten Ein- bzw. Ausreise von Fremden in höchstem Maß beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe zweimal illegal die österreichische Bundesgrenze überschritten (von Slowenien nach Österreich, von Österreich nach Deutschland). Außerdem sei er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes gewesen, weshalb er auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Wegen dieser Straftaten sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 1. Februar 1994 zweimal nach dem Grenzkontrollgesetz (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a,) und einmal nach dem Fremdengesetz (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins,) rechtskräftig bestraft worden. Allein schon deshalb sei die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerechtfertigt. Denn die Vornahme eines illegalen Grenzübertrittes durch einen Fremden stelle die wohl schwerwiegendste Übertretung fremdenpolizeilicher Bestimmungen dar; es würde hiedurch das öffentliche Interesse an einer geordneten Ein- bzw. Ausreise von Fremden in höchstem Maß beeinträchtigt.
Die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer wäre in der Lage, die Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen, gelte nicht als Nachweis für den tatsächlichen Besitz dieser Mittel. Aus der Niederschrift vom 27. Jänner 1994 sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer einen Geldbetrag in der Höhe von DM 70,-- besitze. Daraus sowie aus dem (bloßen) Hinweis auf die Betreuung und Unterbringung durch die Caritas und amnesty international im Fall der Enthaftung ergebe sich, daß der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge. Es sei demnach auch aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG die Annahme gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer wäre in der Lage, die Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen, gelte nicht als Nachweis für den tatsächlichen Besitz dieser Mittel. Aus der Niederschrift vom 27. Jänner 1994 sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer einen Geldbetrag in der Höhe von DM 70,-- besitze. Daraus sowie aus dem (bloßen) Hinweis auf die Betreuung und Unterbringung durch die Caritas und amnesty international im Fall der Enthaftung ergebe sich, daß der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge. Es sei demnach auch aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7, FrG die Annahme gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. gerechtfertigt.
Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Umstände die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei das Aufenthaltsverbot zum Schutz dieser Rechtsgüter wie auch zur Verhinderung strafbarer Handlungen notwendig.
Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes finde kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers statt, da er keinerlei Bindungen zu Österreich habe und hier auch nicht integriert sei. Darüber hinaus überwögen aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und seiner Mittellosigkeit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei weitem die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Ob ein Abschiebungshindernis (nach § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG) vorliege, sei nicht im Rahmen der §§ 19 und 20 FrG zu beurteilen, sondern gesondert zu behandeln. Ob ein Abschiebungshindernis (nach Paragraph 37, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG) vorliege, sei nicht im Rahmen der Paragraphen 19 und 20 FrG zu beurteilen, sondern gesondert zu behandeln.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Wenngleich die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot spruchmäßig nicht (auch) auf § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG stützte, so ist doch der Bescheidbegründung zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie auch diesen Tatbestand als verwirklicht ansah. Dies im Hinblick auf die - in der Beschwerde unbestritten gebliebene - rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Grenzkontrollgesetzes (zweimal) und des Fremdengesetzes (einmal) zu Recht. Daß die belangte Behörde - auf dem Boden der auch insoweit nicht bestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsmaßnahme - zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Letzteres gilt auch für den aus dem Vorliegen der genannten zwei "bestimmten Tatsachen im Sinne des Abs. 1" (des § 18 FrG) gezogenen - im übrigen in der Beschwerde gleichfalls nicht bekämpften - Schluß, es sei die dort umschriebene Annahme gerechtfertigt. 1. Wenngleich die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot spruchmäßig nicht (auch) auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG stützte, so ist doch der Bescheidbegründung zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie auch diesen Tatbestand als verwirklicht ansah. Dies im Hinblick auf die - in der Beschwerde unbestritten gebliebene - rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Grenzkontrollgesetzes (zweimal) und des Fremdengesetzes (einmal) zu Recht. Daß die belangte Behörde - auf dem Boden der auch insoweit nicht bestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsmaßnahme - zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7, FrG erfüllt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Letzteres gilt auch für den aus dem Vorliegen der genannten zwei "bestimmten Tatsachen im Sinne des Absatz eins, (des Paragraph 18, FrG) gezogenen - im übrigen in der Beschwerde gleichfalls nicht bekämpften - Schluß, es sei die dort umschriebene Annahme gerechtfertigt.
2. Zu prüfen bleibt demnach die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer im Grunde der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG . 2. Zu prüfen bleibt demnach die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer im Grunde der Paragraphen 19 und 20 Absatz eins, FrG .
Die Beschwerde zieht die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme, daß der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei (also weder familiäre noch sonstige) Bindungen verfüge und in keiner Weise integriert sei, nicht in Zweifel. Damit aber hegt der Gerichtshof gegen die rechtliche Schlußfolgerung der belangten Behörde, es würde durch das Aufenthaltsverbot nicht in einer im Sinne des § 19 FrG relevanten Weise in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, keine Bedenken. Die Beschwerde zieht die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme, daß der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei (also weder familiäre noch sonstige) Bindungen verfüge und in keiner Weise integriert sei, nicht in Zweifel. Damit aber hegt der Gerichtshof gegen die rechtliche Schlußfolgerung der belangten Behörde, es würde durch das Aufenthaltsverbot nicht in einer im Sinne des Paragraph 19, FrG relevanten Weise in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, keine Bedenken.
Fehlt es aber an einem solchen Eingriff, dann erübrigte sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, als auch eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG (vgl. erstmals das Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0112; in der Folge etwa die Erkenntnisse vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0520, und vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0565). Fehlt es aber an einem solchen Eingriff, dann erübrigte sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist, als auch eine Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG vergleiche erstmals das Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0112; in der Folge etwa die Erkenntnisse vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0520, und vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0565).
3. Nach dem Gesagten haftet der bekämpften Entscheidung Rechtswidrigkeit nicht an.
4. Wenn die Beschwerde dagegen ins Treffen führt, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, daß der Beschwerdeführer bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von einer Abschiebung nach Jugoslawien bedroht wäre, und weiters, daß eine derartige Abschiebung das Leben, die Freiheit, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers gefährden würde, so verkennt sie die Rechtslage.
Zum einen steht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Gesetz nicht entgegen, daß die Abschiebung des Fremden im Grunde des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG unzulässig ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß im Fall der (bescheidmäßigen Feststellung der) Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat wegen Vorliegens stichhaltiger Gründe für eine Gefährdung und/oder Bedrohung gemäß § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG (lediglich) die Aufschiebung der Abschiebung (Abschiebungsaufschub) vorgesehen ist (§ 36 Abs. 2 FrG). Zum anderen ist auf eine allfällige Gefährdungs- und/oder Bedrohungssituation des Fremden im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Bedacht zu nehmen; vielmehr steht zur Prüfung der Frage, ob eine solche Situation vorliegt, ein eigenes Feststellungsverfahren zur Verfügung (§ 54 FrG). (Ein derartiges Verfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers auch durchgeführt; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0169.) Zum einen steht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Gesetz nicht entgegen, daß die Abschiebung des Fremden im Grunde des Paragraph 37, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG unzulässig ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß im Fall der (bescheidmäßigen Feststellung der) Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat wegen Vorliegens stichhaltiger Gründe für eine Gefährdung und/oder Bedrohung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG (lediglich) die Aufschiebung der Abschiebung (Abschiebungsaufschub) vorgesehen ist (Paragraph 36, Absatz 2, FrG). Zum anderen ist auf eine allfällige Gefährdungs- und/oder Bedrohungssituation des Fremden im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Bedacht zu nehmen; vielmehr steht zur Prüfung der Frage, ob eine solche Situation vorliegt, ein eigenes Feststellungsverfahren zur Verfügung (Paragraph 54, FrG). (Ein derartiges Verfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers auch durchgeführt; vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0169.)
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 FrG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, FrG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.