Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Geschäftszahl

94/18/0177

Rechtssatz

Fehlt es an einem iSd Paragraph 19, FrG 1993 relevanten Eingriff in das Privatleben oder Familienleben des Fremden, dann erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist, als auch eine Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).