Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, einem kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, einem kroatischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt sich, daß der in Österreich aufgrund einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz wohnhafte Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 6. Dezember 1993 einen (Verlängerungs-) Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz einbrachte. Damit war im Grunde des § 13 AVG "die Verwaltungssache", die durch die Behörde behandelt und erledigt werden sollte, hinreichend bestimmt; die belangte Behörde durfte nur darüber entscheiden (§ 59 Abs. 1 AVG). Sie hat demgegenüber ausdrücklich - gestützt auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG - die "Erteilung eines Sichtvermerkes versagt".Aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt sich, daß der in Österreich aufgrund einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz wohnhafte Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 6. Dezember 1993 einen (Verlängerungs-) Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz einbrachte. Damit war im Grunde des Paragraph 13, AVG "die Verwaltungssache", die durch die Behörde behandelt und erledigt werden sollte, hinreichend bestimmt; die belangte Behörde durfte nur darüber entscheiden (Paragraph 59, Absatz eins, AVG). Sie hat demgegenüber ausdrücklich - gestützt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG - die "Erteilung eines Sichtvermerkes versagt".
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist u.a., daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein konnte. Durch die Abweisung eines gar nicht gestellten Begehrens aber kann eine Partei in keinem Recht verletzt sein (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 420 unten).Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist u.a., daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein konnte. Durch die Abweisung eines gar nicht gestellten Begehrens aber kann eine Partei in keinem Recht verletzt sein vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 420 unten).
Weil somit durch den angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht erfolgt sein kann, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Weil somit durch den angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht erfolgt sein kann, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Ersatz der Aufwendungen der belangten Behörde gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Die Entscheidung über den Ersatz der Aufwendungen der belangten Behörde gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.