Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0144

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0561/68 B 18. September 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Abweisung eines gar nicht gestellten Begehrens kann eine Partei in keinem Recht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180144.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1994180144_19940721X01

Entscheidungstext 94/18/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0144

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des M in O, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16. März 1994, Zl. 1a-FR-5173, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, einem kroatischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt sich, daß der in Österreich aufgrund einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz wohnhafte Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 6. Dezember 1993 einen (Verlängerungs-) Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz einbrachte. Damit war im Grunde des Paragraph 13, AVG "die Verwaltungssache", die durch die Behörde behandelt und erledigt werden sollte, hinreichend bestimmt; die belangte Behörde durfte nur darüber entscheiden (Paragraph 59, Absatz eins, AVG). Sie hat demgegenüber ausdrücklich - gestützt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG - die "Erteilung eines Sichtvermerkes versagt".

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist u.a., daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein konnte. Durch die Abweisung eines gar nicht gestellten Begehrens aber kann eine Partei in keinem Recht verletzt sein vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 420 unten).

Weil somit durch den angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht erfolgt sein kann, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Ersatz der Aufwendungen der belangten Behörde gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180144.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010

Dokumentnummer

JWT_1994180144_19940721X00