Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0126

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
B-VG Art49 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4 idF 1994/110;
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Fremde kann sich im konkreten Fall nicht mit Erfolg auf Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1993 in der Fassung BGBl 1994/110 berufen, weil diese Vorschrift im Zeitpunkt der Erlassung des die Ausweisung verfügenden angefochtenen Bescheides (4.2.1994) noch nicht in Kraft stand. Ihre verbindliche Wirkung begann im Hinblick auf Artikel 49, Absatz eins, B-VG erst nach Ablauf des 17.2.1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180126.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180126_19940414X01

Rechtssatz für 94/18/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0126

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0419 1 (Hier über ein Jahr andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet unter Nichtbeachtung der behördlichen Aufforderung, Österreich zu verlassen)

Stammrechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180126.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180126_19940414X02

Entscheidungstext 94/18/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0126

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
B-VG Art49 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4 idF 1994/110;
FrG 1993 §19;
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Jänner 1994, Zl. SD 677/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr.838 aus 1992,, die Ausweisung verfügt.

Der Beschwerdeführer sei im Jänner 1992 aufgrund eines ihm erteilten Sichtvermerkes (Gültigkeitsdauer bis 17. Dezember 1992) in das Bundesgebiet eingereist. Im November 1992 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und aufgrund eines Befreiungsscheines eine Arbeit aufgenommen. Den daraufhin gestellten Sichtvermerksantrag habe er am 8. Jänner 1993 zurückgezogen. Seit Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes (17. Dezember 1992), spätestens aber seit 9. Jänner 1993 sei der Beschwerdeführer nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Er sei der Aufforderung zur Ausreise spätestens bis 22. Jänner 1993 nicht nachgekommen, sondern habe am 19. Jänner 1993 wieder einen Sichtvermerksantrag gestellt und sei in Österreich geblieben.

Weder der am 4. Dezember 1992 gestellte und in der Folge zurückgezogene Sichtvermerksantrag, noch die Aufforderung, Österreich bis 22. Jänner 1993 zu verlassen, noch der während des schon unerlaubten Aufenthaltes am 19. Jänner 1993 neuerlich gestellte Sichtvermerksantrag habe dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung verschafft. Da er auch in der Folge eine solche Berechtigung nicht erlangt habe, halte er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Angesichts dessen, daß sich der Beschwerdeführer seit der Jahreswende 1992 aus 1993, unerlaubt in Österreich aufhalte, erscheine die Ausweisung auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, FrG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe nämlich im November 1992, zu einem Zeitpunkt, als ihn der ihm erteilte Sichtvermerk nur zum Aufenthalt bis 17. Dezember 1992 berechtigt habe, die Ehe geschlossen, ohne sich um die Frage gekümmert zu haben, ob er weiterhin in Österreich würde bleiben können. Bei dieser Sachlage könne nicht von einem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gesprochen werden, wenn (bloß) eine Ausweisung verfügt werde. Jedenfalls hätten angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers seine privaten Interessen gegenüber denen an seiner Ausweisung zurückzutreten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit, behauptende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

römisch zwei

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Nach Meinung des Beschwerdeführers hat es die belangte Behörde verabsäumt, zu berücksichtigen, daß seit 19. Jänner 1993 ein Verfahren zwecks Erteilung eines Sichtvermerkes bzw. seit 1. Juli 1993 ein Verfahren zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem (mit dem genannten Datum in Kraft getretenen) Aufenthaltsgesetz anhängig sei, und daß, solange dieses Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, eine Ausweisung nicht ausgesprochen und durchgesetzt werden dürfe.

1.2. Mit diesem auf die "aktuelle Fassung des Fremdengesetzes" Bezug nehmenden Vorbringen führt die Beschwerde erkennbar die durch die Novelle zum Fremdengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1994, geschaffene Regelung des Paragraph 17, Absatz 4, FrG ins Treffen, wonach dann, wenn der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihr Befragen bekannt wird, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (Paragraph 6, Absatz 3,) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden ist.

Abgesehen davon, daß auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens vom Beschwerdeführer kein Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, sondern ein ab 1. Juli 1993 als solcher zu wertender diesbezüglicher Erstantrag vergleiche Paragraph 7, Absatz 7, FrG) gestellt worden war, vermag sich die Beschwerde schon deshalb nicht mit Erfolg auf Paragraph 17, Absatz 4, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1994, zu berufen, weil diese Vorschrift im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (4. Februar 1994) noch nicht in Kraft stand (ihre verbindende Wirkung begann im Hinblick auf Artikel 49, Absatz eins, B-VG erst nach Ablauf des 17. Februar 1994).

2.1. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer der belangten Behörde zum Vorwurf, sie habe nicht bedacht, daß im November 1992 weder das Fremdengesetz noch das Aufenthaltsgesetz in Kraft gestanden sei; aufgrund der im damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes habe der Beschwerdeführer keine Bedenken betreffend den weiteren Aufenthalt in Österreich haben müssen, zumal er rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei.

2.2. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Grunde des Paragraph 19, FrG angestellte Erwägung, wonach mit der Ausweisung des Beschwerdeführers deshalb kein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden wäre, weil er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes und ohne sich um die Möglichkeit eines weiteren rechtmäßigen Aufenthaltes zu kümmern, geschlossen habe.

Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen und einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 19, FrG annehmen würde, wäre damit für ihn nichts gewonnen, da die Ausweisung im - einen hohen Stellenwert einnehmenden - öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten - der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung, ungeachtet der unbestritten gebliebenen behördlichen Aufforderung, Österreich zu verlassen, schon über ein Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf - und damit zulässig wäre.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180126.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1994180126_19940414X00