Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Geschäftszahl

94/18/0126

Rechtssatz

Der Fremde kann sich im konkreten Fall nicht mit Erfolg auf Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1993 in der Fassung BGBl 1994/110 berufen, weil diese Vorschrift im Zeitpunkt der Erlassung des die Ausweisung verfügenden angefochtenen Bescheides (4.2.1994) noch nicht in Kraft stand. Ihre verbindliche Wirkung begann im Hinblick auf Artikel 49, Absatz eins, B-VG erst nach Ablauf des 17.2.1994.