Verwaltungsgerichtshof
14.04.1994
94/18/0126
Der Fremde kann sich im konkreten Fall nicht mit Erfolg auf Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1993 in der Fassung BGBl 1994/110 berufen, weil diese Vorschrift im Zeitpunkt der Erlassung des die Ausweisung verfügenden angefochtenen Bescheides (4.2.1994) noch nicht in Kraft stand. Ihre verbindliche Wirkung begann im Hinblick auf Artikel 49, Absatz eins, B-VG erst nach Ablauf des 17.2.1994.