Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0040

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs2;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3085/79 B 14. Dezember 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat die Frage, ob das Rechtsmittel fälschlich eingeräumt wurde, ob also mit dem anzufechtenden Bescheid der Rechtszug bereits ausgeschöpft war, ohne Bindung an die im zurückweisenden Bescheid ausgesprochene Rechtsmeinung zu prüfen. (Hnweis auf B vom 14. Jänner 1952, Zl. 2321/51 u.a.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180040.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1994180040_19940929X01

Rechtssatz für 94/18/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0040

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;
  1. AVG § 2 heute
  2. AVG § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 2 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2234/49 E 2. März 1950 VwSlg 1286 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180040.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1994180040_19940929X02

Rechtssatz für 94/18/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0040

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrG 1993 §67 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 29.9.1994 94/18/0041 bis 94/18/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0114 1

Stammrechtssatz

Mit der - subsidiären - Anknüpfung an den inländischen Aufenthalt des Fremden zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens in seinem Paragraph 67, Absatz eins, stellt das FrG 1993 auf den Zeitpunkt des Beginnes des jeweiligen behördlichen Verfahrens ab; falls das Verfahren durch einen Antrag des Fremden in Gang gesetzt wird, ist dies der Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Behörde.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180040.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1994180040_19940929X03

Entscheidungstext 94/18/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0040

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
FrG 1993 §67 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;
VwGG §46 Abs2;
  1. AVG § 2 heute
  2. AVG § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 2 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, hinsichtlich der J, vertreten durch Dr. R, RA in N, über deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid der BH Neusiedl am See vom 30. August 1993, Zl. XI-V-24/2-1993, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes

Spruch

den Beschluß gefaßt:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid (hg. Zl. 94/18/0041) wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 30. August 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer ungarischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Sichtvermerkes vom 3. März 1993 gemäß Paragraph 67, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Burgenland erhoben werden könne.

2. Die von der Beschwerdeführerin entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 28. Dezember 1993 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Jänner 1994 zugestellt.

3. Mit dem am 25. Jänner 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den unter

1. genannten Bescheid und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid.

4. Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig (Paragraph 46, Absatz 3, VwGG); er ist auch begründet.

Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob das Rechtsmittel fälschlich eingeräumt wurde, ob also mit dem anzufechtenden Bescheid der Rechtszug bereits ausgeschöpft war, ohne Bindung an die im zurückweisenden Bescheid ausgesprochene Rechtsmeinung zu prüfen vergleiche etwa den hg. Beschluß vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0071, mwN).

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wies mit ihrem Bescheid vom 30. August 1993 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FrG mangels örtlicher Zuständigkeit zurück. Nach Paragraph 70, Absatz 2, leg. cit. ist (u.a.) gegen die Versagung eines Sichtvermerkes eine Berufung nicht zulässig. Verfahrensrechtliche Bescheide, wie der vorgenannte, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Instanzenzuges - mangels abweichender gesetzlicher Anordnung (was hier der Fall ist) - denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit (der "Sache") maßgebend sind vergleiche etwa die bei RINGHOFER, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, auf S. 589 unter E 28. bis 31. zitierten Entscheidungen). Da somit der den Ausschluß eines Instanzenzuges normierende Paragraph 70, Absatz 2, FrG auch für den Zurückweisungsbescheid vom 30. August 1993 zu beachten war, erweist sich die ihm beigegebene Rechtsmittelbelehrung als unrichtig.

5. Da im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel einräumte und die Partei das Rechtsmittel ergriff, war dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VwGG Folge zu geben.

römisch zwei. Zur Beschwerde

1. Der den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Sichtvermerkes mangels örtlicher Zuständigkeit zurückweisende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (der belangten Behörde) vom 30. August 1993 wurde damit begündet, daß die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland habe.

2. In der dagegen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde bleibt unbestritten, daß die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen Wohnsitz im Inland hatte. Damit kam der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, erster Fall FrG zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde nicht in Betracht. Gleiches gilt aber auch für den Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Fall leg. cit. Da die Beschwerdeführerin nach dem ausdrücklichen Vorbringen im Verwaltungsverfahren vergleiche die "Stellungnahme und nähere Ausführung zu den Anträgen um Erteilung eines Sichtvermerkes" vom 3. Juni 1993) sich zum Zeitpunkt der Antragstellung (Einbringung des Antrages) nicht in Österreich aufgehalten hat, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin zu dem für die Verwirklichung dieses Zuständigkeitstatbestandes maßgebenden Zeitpunkt des Einlangens des Sichtvermerksantrages bei ihr auch keinen Aufenthalt im Inland hatte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zlen. 94/18/0114 - 0120).

3. Auf dieses Erkenntnis wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auch zur Entkräftung des auf Paragraph 3, AVG bezughabenden Beschwerdevorbringens verwiesen.

Was den Beschwerdevorwurf anlangt, die belangte Behörde übersehe, "daß das Fremdengesetz keine Bestimmung kennt, daß ein Antrag auf erstmalige Erteilung eines Sichtvermerkes nur vor der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland gestellt werden dürfte", so geht dieser Einwand ins Leere, weil dem bekämpften Bescheid eine derartige Rechtsansicht nicht zugrunde lag vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis, Zlen. 94/18/0114 - 0120).

4. Da sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des Sichtvermerksantrages wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangte Behörde nicht als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180040.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009

Dokumentnummer

JWT_1994180040_19940929X00