Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0353

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/17/0353

Entscheidungsdatum

24.05.1996

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §31;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/17/0354 - 0363

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 93/17/0130 1 (hier: gilt auch für § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987)

Stammrechtssatz

Der in Rede stehende Straftatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges der Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt), abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (Hinweis E 23.1.1970, 94/69). Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nach dem Wr AnzeigenabgabeG 1983 nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild erfaßt (kein Dauerdelikt). Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen vom Tatbild erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen. Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170353.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994170353_19960524X01

Rechtssatz für 94/17/0353

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/17/0353

Entscheidungsdatum

24.05.1996

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §31;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/17/0354 - 0363

Rechtssatz

Der Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung ist für die Beendigung des Deliktes nach Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 ohne Bedeutung (hier: Die letzte vorgeworfene Verkürzung der Abgabe - nämlich für März 1991 - endete am Tag der Fälligkeit derselben, das war der 28.2.1991; daher Strafbarkeitsverjährung im Zeitpunkt der Fällung der bekämpften Straferkenntnisse am 7.3.1994 bereits gegeben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170353.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994170353_19960524X02

Entscheidungstext 94/17/0353

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/17/0353

Entscheidungsdatum

24.05.1996

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §31;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. März 1994,

Zlen. UVS-05/26/00007/94, UVS-05/27/00008/94, UVS-05/28/00009/94, UVS-05/26/00010/94, UVS-05/27/00011/94, UVS-05/28/00012/94, UVS-05/26/00013/94, UVS-05/27/00014/94, UVS-05/28/00015/94, UVS-05/26/00016/94, UVS-05/27/00017/94, jeweils betreffend Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit den jeweils in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1994 verkündeten, im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils schuldig erkannt, er habe es unterlassen, die Vergnügungssteuer für hinsichtlich Type und Aufstellungsort näher bezeichnete Spielautomaten für die Monate:

November 1990 bis März 1991 (Zl. 94/17/0353)

März 1990 bis März 1991 (Zl. 94/17/0354)

September 1990 bis Dezember 1990 (Zl. 94/17/0355)

Juli 1990 bis Dezember 1990 (Zl. 94/17/0356)

Juni 1990 bis Dezember 1990 (Zl. 94/17/0357)

Oktober 1989 bis Mai 1990 (Zl. 94/17/0358)

Juni 1990 bis November 1990 (Zl. 94/17/0359)

September 1990 bis November 1990 (Zl. 94/17/0360)

Oktober 1990 bis Dezember 1990 (Zl. 94/17/0361)

Juni 1990 bis März 1991 (Zl. 94/17/0362)

Juni 1990 bis März 1991 (Zl. 94/17/0363)

rechtzeitig mit dem richtigen Steuersatz von S 14.000,-- einzubekennen und zu entrichten. Er habe hiedurch Vergnügungssteuer für die vorgenannten Monate im Gesamtbetrag von

S 61.000,-- (zl. 94/17/0353)

S 143.000,-- (Zl. 94/17/0354)

S 44.000,-- (Zl. 94/17/0355)

S 66.000,-- (Zl. 94/17/0356)

S 77.000,-- (Zl. 94/17/0357)

S 81.000,-- (Zl. 94/17/0358)

S 69.000,-- (Zl. 94/17/0359)

S 33.000,-- (Zl. 94/17/0360)

S 33.000,-- (Zl. 94/17/0361)

S 110.000,-- (Zl. 94/17/0362)

S 110.000,-- (Zl. 94/17/0363)

unter Verletzung der Anmeldungspflicht nicht entrichtet, dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit zwischen 28. August 1990 bzw. dem näher bezeichneten späteren Aufstellungstag und 25. März 1991 verkürzt. Er habe hiedurch jeweils die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1987, (im folgenden Wr VergnStG 1987) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils Geldstrafen wie folgt verhängt:

S 98.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen (Zl. 94/17/0353)

S 229.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Tagen (Zl. 94/17/0354)

S 70.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen (94/17/0355)

S 106.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen (Zl. 94/17/0356)

S 123.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen (Zl. 94/17/0357)

S 130.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen (Zl. 94/17/0358)

S 110.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen (94/17/0359)

S 53.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen (Zl. 94/17/0360)

S 53.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen (Zl. 94/17/0361)

S 176.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen (Zl. 94/17/0362)

S 176.000--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen (Zl. 94/17/0363).

Dem - unter anderem - vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand der Verjährung hielt die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden jeweils gleichlautend entgegen, das strafbare Verhalten bestehe nicht im Bespielen der Automaten, sondern im "Nichtentrichten" der gesetzlich vorgesehenen Vergnügungssteuer. Die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1991 sei von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden sei oder das strafbare Verhalten aufgehört habe. Das Delikt der nicht gesetzmäßigen Einbekennung und Entrichtung der Vergnügungssteuer habe in dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Berufungswerber zur rechtmäßigen Anmeldung und Zahlung verpflichtet gewesen sei und so lange gedauert, bis er eine der beiden Pflichten nicht mehr erfüllen habe können oder müssen. Der Beschwerdeführer sei bis zur Erlassung des Abgabenbemessungsbescheides vom 25. März 1991 am 27. März 1991 jedenfalls seinen, die Strafbarkeit bedingenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, weswegen frühestens mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginne.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnStG 1987 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1990, lautet:

  1. Absatz 4,Für das Halten von Apparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann oder bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, oder von Apparaten, durch deren Betätigung optisch bzw. akustisch eine aggressive Handlung, wie beispielsweise die Verletzung oder Tötung von Menschen oder die Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist, dargesellt wird, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 14 000 S."

Paragraph 17, Absatz 3, Wr VergnStG 1987 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1988, lautet auszugsweise:

  1. Absatz 3,Die Anmeldung von Apparaten (Paragraph 14, Absatz 2,) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. ... Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. ...."

Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnStG 1987 lautete in der vom 28. August 1990 bis 21. Dezember 1990 in Kraft gestandenen Fassung (Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,):

  1. Absatz eins,Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300 000 S verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600 000 S zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen ...."

Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnStG 1987 in der ab 22. Dezember 1990 anzuwendenden Fassung (Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990,) lautet:

  1. Absatz eins,Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300 000 S verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. ..."

Die gemäß Paragraph 254, Absatz eins, FinStrG hier anwendbare Bestimmung

des Paragraph 31, VStG 1991 lautet:

"Verjährung

  1. Absatz eins,Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
  3. Absatz 3,Sind seit dem in Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden . ...."

Der in Rede stehende Straftatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnStG 1987 in den von der Behörde hier anzuwendenden Fassungen der Novellen Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990, und Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990, ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Erklärungspflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nach dem Wr VergnStG 1987 nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild erfaßt. Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen (arg.: "Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt wird ..."). Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein vergleiche die zu den mit Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnStG 1987 in den hier anzuwendenden Fassungen vergleichbaren Straftatbeständen des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1973, und des Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Getränkesteuergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971, ergangenen hg. Erkenntnisse jeweils vom 15. September 1995,

Zlen. 93/17/0250 und 93/17/0299).

Aus dem Grunde des Paragraph 17, Absatz 3, Wr VergnStG 1987 tritt die Verkürzung der Abgabe für einen bestimmten Monat durch die Unterlassung ihrer Entrichtung zum Letzten des jeweiligen Vormonates ein. In den angefochtenen Abgabenbescheiden wurde dem Beschwerdeführer die Verkürzung von Abgaben für unterschiedliche Zeiträume vorgeworfen; die letzte Abgabenperiode, für die ihm eine Verkürzung zur Last gelegt wurde, war März 1991. Daher änderte auch die im Hinblick auf die festgestellte vorsätzliche Begehung der Straftaten denkmögliche Annahme einer Scheinkonkurrenz in Form eines fortgesetzten Deliktes nichts daran, daß die auch die Verkürzung der Abgabe für März 1991 umfassenden Delikte mit 28. Februar 1991, dem Tag der Fälligkeit der Abgabe für März 1991, geendet hätten. Die übrigen Delikte endeten entsprechend früher mit dem der letzten von der vorgeworfenen Hinterziehung betroffenen Abgabenperiode vorangegangenen Monatsletzten. Nachfolgende im Fortsetzungszusammenhang stehende Einzelhandlungen wurden nicht festgestellt. Der Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung ist für die Beendigung des Deliktes ohne Aussagekraft. Daraus folgt, daß die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG 1991 für die Strafbarkeitsverjährung hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte spätestens am 28. Februar 1991 begann und nach Ablauf von drei Jahren ab diesem Zeitpunkt endete. Am 7. März 1994 durfte daher aus dem Grunde des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG 1991 kein Straferkenntnis mehr gefällt werden.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Der im Artikel römisch eins, Ziffer eins, der genannten Verordnung festgesetzte Pauschalbetrag dient der Abgeltung des Aufwandes für sämtliche eingebrachte Schriftsätze und war dem Beschwerdeführer daher nur in dem für den Mängelbehebungsschriftsatz geltend gemachten Umfang von S 12.500,-- zuzusprechen. Im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG gebührt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren, die er in einem vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 681, angeführte Judikatur). Es waren daher lediglich die begehrten Stempelgebühren für die Mängelbehebung vom 15. September 1994 in Höhe von S 360,--, für die Vorlage einer weiteren Ausfertigung der seinerzeit beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde in der Höhe von S 120,--, sowie für die Einbringung der der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlichen Replik vom 7. Februar 1995 in der Höhe von S 360,-- zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170353.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994170353_19960524X00