Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/14/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/14/0040

Entscheidungsdatum

21.12.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Es entspricht stRsp des VwGH, dass bei unvollständigen Aufzeichnungen - ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen - davon ausgegangen werden kann, dass nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet wurden (Hinweis E 13.9.1989, 88/13/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140040.X01

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_1994140040_19991221X01

Rechtssatz für 94/14/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/14/0040

Entscheidungsdatum

21.12.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Paragraph 162, BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (Hinweis E 29.11.1988, 87/14/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140040.X02

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_1994140040_19991221X02

Rechtssatz für 94/14/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/14/0040

Entscheidungsdatum

21.12.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §138 Abs1;
BAO §162;
BAO §184;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs4;
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/02 91/14/0144 5

Stammrechtssatz

Ist die Anwendung von Paragraph 162, BAO zulässig, so bleibt für eine Glaubhaftmachung von Aufwendungen iSd Paragraph 138, BAO bzw für eine Schätzung der Aufwendungen gemäß Paragraph 184, BAO kein Raum, weil sonst das Ziel des Paragraph 162, BAO nicht erreicht würde (Hinweis E 10.1.1958, 1176/56, VwSlg 1754 F/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140040.X03

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_1994140040_19991221X03

Rechtssatz für 94/14/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/14/0040

Entscheidungsdatum

21.12.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (Hinweis E 31.3.1998, 96/13/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140040.X04

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_1994140040_19991221X04

Entscheidungstext 94/14/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/14/0040

Entscheidungsdatum

21.12.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
BAO §138 Abs1;
BAO §162;
BAO §167 Abs1;
BAO §183 Abs3;
BAO §184 Abs3;
BAO §184;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
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  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des R H in F, vertreten durch Dr. Josef Neier, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Colingasse 5/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch eins) vom 11. Jänner 1994, Zl. 30.933-3/93, betreffend Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer für die Jahre 1986 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt seit 1986 einen Handel mit Fliesen und lässt im Rahmen seines Unternehmens auch Fliesenverlegungsarbeiten durchführen. Den Gewinn ermittelt er nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG. Da auf Grund von Erhebungen des Finanzamtes Zweifel an der Existenz einiger in den Eingangsrechnungen des Beschwerdeführers genannter Unternehmer aufkamen, wurde zur Klärung des Sachverhaltes eine Prüfung nach Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG für die Kalenderjahre 1986 bis 1989 vorgenommen.

Die Prüferin stellte - ohne darüber in ihrem Bericht nähere Ausführungen zu machen - fest, dass es sich bei den vorgelegten Eingangsrechnungen zum Teil nicht um Originalrechnungen handle. Weiters habe der Beschwerdeführer für Fliesenverlegungsarbeiten Gutschriften an Personen erteilt, denen die Unternehmereigenschaft nicht zukomme. Aus diesen Gründen seien für das Jahr 1986 S 99.277,--, für das Jahr 1987 S 51.078,29, für das Jahr 1988 S 133.969,70 und für das Jahr 1989 S 56.565,-- nicht als Vorsteuer anzuerkennen. Für das Jahr 1987 stellte die Prüferin einen nicht erklärten Erlös (einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von S 24.294,-- fest, weshalb sie für dieses Jahr eine Umsatzzuschätzung von S 50.000,-- vornahm. Im Jahr 1988 habe der Beschwerdeführer einen Erlös (ohne Umsatzsteuer) von S 20.768,-- zwar in seinen Einnahmenaufzeichnungen erfasst, jedoch durch einen Übertragungsfehler nicht in die Umsatzsteuererklärung aufgenommen; im Jahr 1989 fehle ein Kontoeingang von S 2.290,83. Die Prüferin rechnete die angeführten Beträge den Umsätzen der Jahre 1988 und 1989 ohne weitere Umsatzzuschätzung zu. Die Gewinne aus Gewerbebetrieb ermittelte die Prüferin unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 184, BAO im Schätzungswege mit 40 % des Nettoumsatzes wie folgt:

     Jahr     Nettoumsatz in S     Gewinn in S

     1986         673.030            269.212

     1987         527.787            211.115

     1988       1,080.877            432.351

     1989         716.553            286.621

Die Schätzungsberechtigung ergebe sich auf Grund der zur Umsatzsteuer festgestellten Mängel.

Den Feststellungen der Prüferin folgend, nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1986 und 1987 wieder auf und erließ für diese Jahre neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide sowie gemäß Paragraph 296, BAO geänderte Gewerbesteuerbescheide. Gleichzeitig wurden Erstbescheide betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1988 und 1989 erlassen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die Sachbescheide. Die angefochtenen Bescheide entbehrten jeder Begründung, weshalb von den Angaben in den Steuererklärungen abgewichen worden sei. Der lapidare Hinweis, wonach "die Veranlagung" unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht "zu entnehmen" sei, sei gesetzlich nicht ausreichend, da den Bescheiden jener Sachverhalt zu entnehmen sein müsse, auf den die erstinstanzliche Finanzbehörde ihre Feststellungen stütze und auf Grund welcher rechtlichen Subsumtion sie zu dem steuerlichen Ergebnis gelangt sei. Der Verweis auf andere Aktenstücke sei für die Bescheidbegründung formell nicht ausreichend. Die vorliegende gekürzte Ausfertigung der Bescheide wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dem Standpunkt des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen worden wäre. Gerade dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. In der Niederschrift über die Prüfung vom 13. Juni 1991, welche nicht Bescheidinhalt sei, sondern auf die lediglich indirekt verwiesen werde, sei festgehalten, dass auf Grund von Kontrollmaterial ein nicht erklärter Erlös festgestellt worden sei, weshalb eine Erlöszuschätzung von netto S 50.000,-- vorgenommen werde. Eine Schätzung habe sich grundsätzlich an tatsächliche Bemängelungen anzulehnen und demgemäß sei zu begründen, zufolge welcher fehlender Erlösaufzeichnungen sich ein geschätzter Mehrerlös ergebe. Bei den vorgelegten Fakturen der C GmbH, der A GmbH und des St. handle es sich ausschließlich um Originalrechnungen und nicht um Kopien oder Zweit- oder Abschriften. Die Rechnungen enthielten auch den Namen und die Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers sowie die übrigen gesetzlich geforderten Daten, sodass demgemäß die Vorsteuer abzuziehen sei. Auch die Schätzung des Reingewinnes in Höhe von 40 % des Nettoumsatzes zufolge behaupteter Mängel werde insbesonders deshalb angefochten, da der Beschwerdeführer gesundheits- und altersbedingt niemals selber Platten verlegt habe. Der Beschwerdeführer kaufe vielmehr das Material zu und veranlasse die Verlegung durch Subunternehmer, sodass ihm je m2 verlegten Bodenbelages lediglich S 20,-- bis S 30,-- verbleiben würden.

Das Finanzamt gab dem Rechtsmittel in einem vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittigen Punkt mit Berufungsvorentscheidung Folge und wies die Berufung im Übrigen als unbegründet ab.

In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, aus den Entscheidungsgründen sei nicht zu ersehen, welche Erlöse in Höhe von S 24.294,-- er 1987 nicht erklärt haben solle und woraus sich die Schlussfolgerung ergebe, er habe noch andere Erlöse nicht aufgezeichnet. Es sei nicht nachgewiesen, inwieweit seine Aufzeichnungen "mangelhaft" seien. Die Rechnungen des St. und der C GmbH seien ihm auf den Baustellen übergeben worden, weshalb es ihm unzumutbar und gesetzlich unmöglich (Steuergeheimnis) gewesen sei, in Erfahrung zu bringen, ob die "Firmen" ihren Steuerzahlungsverpflichtungen nachgekommen seien. Er habe sämtliche Erlöse deklariert, sodass zufolge ordnungsgemäßer Buchführung keine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hätte erfolgen dürfen. Die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges rechtfertige keine Schätzung, da es nicht Sache des Beschwerdeführers sei, die Rechtsverhältnisse der Rechnungsaussteller zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe guten Glaubens davon ausgehen können, dass ihn die ausgestellten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigten. Völlig unbegründet erscheine die Schätzung eines Reingewinnsatzes in Höhe von 40 %. Auch eine Schätzung habe sich an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientieren. Bei kleineren Bauunternehmern - wie bei dem eingeschränkten Betrieb des Beschwerdeführers - sei ein Reingewinnsatz von lediglich 10 % realistisch.

Die belangte Behörde stellte ergänzende Erhebungen an und teilte deren Ergebnis dem Beschwerdeführer wie folgt mit:

Rechnungen C GmbH: Eine C GmbH existiere an der angeführten Adresse nicht, jedoch habe eine C GmbH & Co KG dort eine Filiale. Nach Auskunft des Filialleiters sei der Beschwerdeführer als Kunde unbekannt. Die strittigen Rechnungen der C GmbH seien nicht von der C GmbH & Co KG ausgestellt worden, da diese ein anders gestaltetes Fakturaformular verwende.

Rechnungen A GmbH: Nach Auskunft der A GmbH stammten die strittigen Rechnungen nicht von ihr. Warenbezeichnung, Bezugsfirmen, Artikel-Nr. und Preise stimmten nicht mit den üblichen Angaben der A GmbH überein; zudem würden die Rechnungen der A GmbH vorwiegend von Hand geschrieben und fortlaufend nummeriert. Darüber hinaus fehlten auf den vorgelegten Rechnungen die sonst üblicherweise ausgewiesenen Zahlungskonditionen.

Rechnung K KG: Der Firmenverantwortliche habe mitgeteilt, dass die strittige Rechnung vom 29. November 1989 nicht von der K KG ausgestellt worden sei. Das verwendete Fakturaformular sei zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht mehr in Verwendung gestanden. Da der Beschwerdeführer in den Jahren 1988 und 1989 für die K KG Arbeiten durchgeführt habe, sei es denkbar, dass er in den Besitz von Firmenpapier der K KG gekommen sei.

Rechnung St. vom 15. Dezember 1986: St. habe angegeben, dass seine Firma bereits im Jahr 1977 in Konkurs gegangen sei und seither mit dem Beschwerdeführer weder geschäftliche noch private Kontakte bestanden hätten. Davon abgesehen, habe St. nie Fliesenverlegungsarbeiten durchgeführt, Firmengegenstand sei der Handel mit Baustoffen gewesen. Er sei bereits 1979 nach Deutschland übersiedelt und erst im Juni 1987 wieder zurückgekehrt. Die Rechnung vom 15. Dezember 1986 sei daher weder von ihm ausgestellt worden, noch habe er den darin ausgewiesenen Betrag von S 362.190,-- erhalten.

Rechnung L. vom 14. Juni 1987: Laut Auskunft des zuständigen Meldeamtes sei eine Person namens L. weder an der angegebenen Adresse noch unter irgendeiner anderen Gemeindeadresse gemeldet gewesen.

Rechnung K.L. vom 20. September 1986: Das zuständige Meldeamt habe mitgeteilt, dass ein K.L. in der Gemeinde niemals gemeldet gewesen sei und es die angegebene Adresse in der Gemeinde gar nicht gebe.

Rechnung Z. vom 19. November 1986: Amtliche Erhebungen hätten ergeben, dass es die angeführte Adresse in L. nicht gebe.

Rechnungen ARGE K.N.E. vom 14. Februar 1987 bzw. 27. Juni 1987: Nach Auskunft des zuständigen Meldeamtes sei keiner der angeblichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft jemals in der Gemeinde gemeldet gewesen. Auch existiere die angeführte Adresse in der Gemeinde nicht.

Rechnung M. vom 20. November 1988: Nach Auskunft des zuständigen Meldeamtes sei ein M. an der angegebenen Adresse niemals gemeldet gewesen. Auch existiere die Adresse in der Gemeinde nicht.

Rechnung B. vom 30. Mai 1987: Laut Auskunft des zuständigen Gemeindeamtes sei ein B. dort niemals gemeldet gewesen.

Abschließend forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, angesichts dieses Ermittlungsergebnisses die wahren Leistungserbringer und die Empfänger der ausgewiesenen Geldbeträge schriftlich namhaft zu machen.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde auf eine weitere Auffälligkeit im Zusammenhang mit der Rechnungslegung durch die C GmbH hin. Kontoinhaber sei nicht die im Überweisungsbeleg angegebene C GmbH, sondern der Beschwerdeführer selbst.

Der Rechtsvertreter erklärte, er werde alle Anstrengungen unternehmen, Namen und Anschrift der Empfänger der abgesetzten Beträge festzustellen. Grundsätzlich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass den Ausgangsrechnungen jedenfalls entsprechende Aufwendungen gegenübergestanden sein müssten. Der Beschwerdeführer hätte die teilweise großen Aufträge niemals allein durchführen können. Aus den Unterlagen müsse auch ersichtlich sein, dass den angezweifelten Eingangsrechnungen der C GmbH vom 2. November 1988 über S 420.240,-- und des St. vom 15. Dezember 1986 über S 362.190,-- entsprechende Ausgangsrechnungen gegenüberstünden. Sollten die Arbeiten tatsächlich durch Pfuscher durchgeführt worden sein, so müssten auch diese Ausgaben bei der ertragsteuerlichen Schätzung berücksichtigt werden.

In seiner abschließenden Stellungnahme vom 30. September 1993 wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, unter Berücksichtigung seiner speziellen Arbeitssituation sei ein Reingewinnsatz von 10 % realistisch. Es werde die Einvernahme des Steuerberaters beantragt. Dieser könne weitere Auskünfte über Umsatz- und Reingewinnentwicklung geben. Hinsichtlich der einzelnen Rechnungen habe sich der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme des Meldeamtes bemüht, die Rechnungsaussteller ausfindig zu machen; er habe damit die ihm zumutbare Aufklärungspflicht auch dann erfüllt, wenn er keine näheren Angaben mehr machen könne.

In einem weiteren Vorhalt vom 9. November 1993 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ergänzend mit, welche beiden Ausgangsrechnungen (in Höhe von insgesamt S 20.245,-- ohne Umsatzsteuer) im Jahre 1987 nicht erfasst und zur Umsatzzuschätzung von insgesamt S 50.000,-- Anlass gegeben haben. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf die festgestellten formellen Buchführungsmängel (fehlendes Wareneingangsbuch, Geschäftsfälle teilweise nicht chronologisch aufgezeichnet), sowie ausdrücklich auf die Rechtsfolge des Paragraph 162, BAO hingewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung in einem vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittigen Punkt Folge und wies das Berufungsbegehren im Übrigen als unbegründet ab. Darüber hinaus wurden die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 1986 bis 1989 abgeändert.

Anders als das Finanzamt ermittelte die belangte Behörde den Gewinn nicht durch Anwendung eines bestimmten Nettogewinnsatzes auf den Umsatz, sondern ging von den erklärten (bzw. veranlagten) Gewinnen aus und erhöhte diese gemäß Paragraph 162, Absatz 2, BAO um jene Beträge, die an nach Ansicht der belangten Behörde unbekannt gebliebene Zahlungsempfänger geflossen waren. Nicht anerkannt wurden dem Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren vorgehaltene Eingangsrechnungen mit folgenden Gesamtbeträgen:

     Jahr     Verlegungsarbeiten     Materiallieferungen

     1986          484.613                  190.652

     1987          319.944                   52.073

     1988          730.804                   48.199

     1989          323.469                   15.931

Bei den Eingangsrechnungen für die Verlegungsarbeiten entfiel ein Betrag von S 691.713,-- alleine auf Rechnungen der C GmbH und ein Betrag von S 362.190,-- auf die Eingangsrechnung des St.; alle nicht anerkannten Eingangsrechnungen über Materiallieferungen (Fliesen) stammen von der A GmbH. Weiters wurde die Erlös- und Umsatzzuschätzung für das Jahr 1987 in Höhe von S 50.000,-- beibehalten, sowie für die Jahre 1987 bis 1989 bisher vom Beschwerdeführer nicht abgesetzte Betriebsausgaben in Abzug gebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Vorgangsweise der belangten Behörde, indem er ausführt, die Abgaben seien zu Unrecht gemäß Paragraph 184, BAO geschätzt worden. Er habe zwar kein Wareneingangsbuch geführt, jedoch die Geschäftsfälle chronologisch aufgezeichnet. Ein mögliches Versehen in Einzelfällen rechtfertige keine Schätzung wegen formeller Mängel. Wie im Verwaltungsverfahren bringt der Beschwerdeführer weiters vor, der den Schätzwerten zugrunde gelegte Reingewinn in Höhe von 40 % des Nettoumsatzes sei unrealistisch. Bei kleineren Bauunternehmen sei lediglich ein Reingewinnsatz von 10 % zu erzielen. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen und Altersgründen nicht in der Lage gewesen, eine vollständige Arbeitskraft zu ersetzen. Bereits daraus sei zu ersehen, dass er gezwungen gewesen sei, Arbeitskräfte bzw. Firmen zu beauftragen, um sämtliche Arbeiten durchführen zu lassen. Daraus folge, dass ein Teil des Gewinnes auf die Helfer des Beschwerdeführers entfallen müsse.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass dem angefochtenen Bescheid nur insoweit ein Schätzungselement zugrunde liegt, als für das Jahr 1987 wegen nicht erklärter Erlöse in Höhe von netto S 20.245,-- nicht nur dieser Betrag, sondern ein solcher von S 50.000,-- zugeschätzt wurde. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen, denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei unvollständigen Aufzeichnungen - ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen - davon ausgegangen werden kann, dass nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet wurden vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 13. September 1989, 88/13/0042). Mit dem übrigen Vorbringen geht die Beschwerde jedoch am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Anders als die Prüferin hat die belangte Behörde keine Schätzung nach Reingewinnsätzen vorgenommen. Vielmehr hat sie bestimmte, dem Beschwerdeführer im Einzelnen vorgehaltene Beträge dem ausgewiesenen Gewinn gemäß Paragraph 162, BAO zugerechnet.

Nach Paragraph 162, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Absatz eins, verlangten Angaben verweigert, sind nach Paragraph 162, Absatz 2, leg. cit. die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.

Paragraph 162, BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1988, 87/14/0203).

Nach dem Beschwerdevorbringen dürfe die Rechtsfolge des Paragraph 162, Absatz 2, BAO deshalb nicht eintreten, weil sich der Beschwerdeführer branchenüblich verhalten habe. Die Rechnungen des St. und der C GmbH seien ihm auf den Baustellen übergeben worden, weshalb es dem Beschwerdeführer unzumutbar und gesetzlich unmöglich gewesen sei, in Erfahrung zu bringen, ob es sich um tatsächlich existierende Firmen gehandelt habe.

Mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:

Sowohl St. als auch die C GmbH waren angeblich für den Beschwerdeführer auf mehreren Baustellen tätig. Es muss daher wiederholt zur Kontaktaufnahme und Beauftragung gekommen sein. Wie der Beschwerdeführer dies bewerkstelligen konnte, ohne die Identität seiner Geschäftspartner zu kennen, lässt die Beschwerde im Dunkeln. Dem Einwand, die Rechnungsübergabe und Bezahlung sei unmittelbar auf den einzelnen Baustellen erfolgt, steht im Übrigen schon der Inhalt der Rechnung vom 29. November 1989 entgegen. Darin rechnet die C GmbH über vier verschiedene Baustellen ab. Von einer unverschuldeten Unmöglichkeit, die Empfänger der abgesetzten Beträge namhaft zu machen, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.

War die Anwendung des Paragraph 162, BAO aber zulässig, so bleibt unter Berücksichtigung des oben angeführten Grundsatzes, auf welchem Paragraph 162, BAO beruht, für eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen im Sinne des Paragraph 138, BAO bzw. für eine Schätzung der Aufwendungen gemäß Paragraph 184, BAO kein Raum, weil sonst das Ziel des Paragraph 162, BAO nicht erreicht würde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. März 1993, 91/14/0144). Somit geht der Beschwerdeeinwand, üblicherweise müssten Teile des vereinnahmten Entgeltes an "verschiedene Arbeiter" ausbezahlt werden, wenn man wie der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Arbeiten selbst zu verrichten, ins Leere.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich vor, den Steuerberater nicht als Zeugen einvernommen zu haben. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. März 1998, 96/13/0002, mwN). Der Beschwerdeführer hat den Zeugen zum Beweis der Umsatz- und Reingewinnentwicklung beantragt; ein Beweisthema, das allenfalls bei der von der Prüferin vorgenommenen Schätzung nach Reingewinnsätzen zur Klärung des Sachverhaltes dienlich sein konnte. Da die belangte Behörde - anders als die Prüferin - eine derartige Schätzung aber nicht vorgenommen hat, erweist sich der diesbezügliche Beweisantrag als unerheblich.

Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 21. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140040.X00

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWT_1994140040_19991221X00