Verwaltungsgerichtshof
21.12.1999
94/14/0040
Es entspricht stRsp des VwGH, dass bei unvollständigen Aufzeichnungen - ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen - davon ausgegangen werden kann, dass nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet wurden (Hinweis E 13.9.1989, 88/13/0042).