Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/10/0165

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/17 92/10/0147 4 VwSlg 13838 A/1993

Stammrechtssatz

Ein Entfernungsauftrag nach Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 4, OÖ NatSchG 1982 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, legcit setzt einen konsenslos vorgenommenen Eingriff in das Landschaftsbild voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100165.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100165_19960909X01

Rechtssatz für 94/10/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0165

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1982 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 88/10/0179 2

Stammrechtssatz

Fragen der Bewilligungsfähigkeit sind in einem Verfahren zur Beseitigung eines konsenslosen Zustandes gem Paragraph 39, OÖ NatSchG unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100165.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100165_19960909X02

Rechtssatz für 94/10/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/10/0165

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0265 E 10. Juni 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit besonderer administrativer Maßnahmen der Art, wie sie Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 vorsieht, ist es ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal ein künftiger oder ein bereits eingebrachter Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung erfährt; entscheidend ist vielmehr allein die Ausführung des Bauvorhabens vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung eines Wiederherstellungsauftrages entgegen. (Hinweis auf E vom 13.9.1982, 82/10/0055)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100165.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100165_19960909X03

Rechtssatz für 94/10/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/10/0165

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art140 Abs1;
MRK Art6;
NatSchG OÖ 1982 §39;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Naturschutzbehördliche Wiederherstellungsaufträge betreffen niemals unmittelbar ein "civil right" (Hinweis E 20.9.1993, 92/10/0395, 0450 zu Paragraph 12, Vlbg LSchG 1982). Für Maßnahmen, die den Kernbereich der civil rights nur in ihren Auswirkungen treffen, reicht die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH (Hinweis E VfGH 14.10.1987, B 267/86, VfSlg 11500 aus 1987,, E 16.12.1987, G 129, 205, 210, 232/87, VfSlg 11591 aus 1987,, und E 16.6.1990, B 1224-1228/89, VfSlg 12384 aus 1990,). Es bestehen beim VwGH daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 39, OÖ NatSchG 1982 im Hinblick auf Artikel 6, MRK.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100165.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1994100165_19960909X04

Entscheidungstext 94/10/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/10/0165

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
MRK Art6;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1982 §4;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. September 1994, Zl. N-103500/Mö-1994, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Oberösterreichischen Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NSchG 1982 auf, die auf seinem Grundstück Nr. 35/1, KG M., errichtete Holzhütte (Gerätehütte) im Ausmaß von 4 m x 4 m zu entfernen und den früheren Zustand (Wiese in Angleichung an das umgebende Gelände) wiederherzustellen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtslage im wesentlichen aus, die gegenständliche Gerätehütte stelle zweifelsfrei und unwidersprochen ein nach dem NSchG bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung liege nicht vor bzw. sei auch nicht beantragt worden. Alleinige Voraussetzung für eine administrative Verfügung im Sinne des Paragraph 39, OÖ NSchG 1982 sei die Tatsache, daß bewilligungspflichtige Vorhaben bzw. feststellungspflichtige Eingriffe konsenslos durchgeführt worden seien. Die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebrachten Argumente, die Hütte sei an der einzigen Stelle seines Grundstückes errichtet, die nicht in den Bereich der Hochwassergefährdung falle, es sei aus diesem Grund nicht möglich, das Objekt an einer anderen Stelle zu plazieren, die Hütte liege nur 12 m vom Wohnhaus entfernt, es dürfte keine Schwierigkeit sein, dieses Stück Grund in Bauland umzuwidmen und es existierten viele derartige widerrechtlich errichtete Gerätehütten, würden an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern vermögen. Die verfahrensgegenständliche Grundfläche sei nicht als Bauland gewidmet und die Errichtung der Gerätehütte widerspreche daher dem Flächenwidmungsplan.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Oberösterreichisches

Naturschutzgesetz 1982, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1982, (NSchG) bedürfen unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - sofern nicht die Paragraphen 5, 6, oder 9 anzuwenden sind - Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Litera a bis d der OÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976,, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan (Paragraph 19, OÖ Raumordnungsgesetz) vorhanden ist.

Nach Paragraph 39, Absatz eins, leg. cit. kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 37, demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen.

Die Beschwerde bringt zunächst vor, das Vorhaben sei gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NSchG nicht bewilligungspflichtig. Die Hütte sei lediglich 12 m vom Wohnhaus des Beschwerdeführers entfernt. Sie liege somit in einer geschlossenen Ortschaft und sei daher nicht genehmigungspflichtig.

Damit verstößt der Beschwerdeführer gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG geltende Neuerungsverbot. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer einen Sachverhalt behauptet, der eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NSchG begründet hätte. Nach der Aktenlage, insbesondere den angeschlossenen Lageplänen, bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft vom Bestehen einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Gesetzes auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das Berufungsvorbringen, die Hütte liege nur 12 m vom Wohnhaus entfernt, die Auffassung vertreten sollte, eine geschlossene Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. sei schon im Hinblick auf diese Entfernungsverhältnisse anzunehmen, genügt es, unter Bedachtnahme auf Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Begriff zu verweisen vergleiche das Erkenntnis vom 9. Februar 1987, Zl. 86/10/0176 und das Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 91/10/0080).

Die Beschwerde rügt weiters, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, daß die Hütte am einzigen Platz des Anwesens errichtet worden sei, der nicht durch Hochwasser gefährdet sei und an dem sich vorher ein Futterstadel in gleicher Größe befunden habe. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die gegenständliche Gerätehütte für landwirtschaftliche Zwecke notwendig sei. Es sei auch nicht festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer die Umwidmung des Grundstückes in gemischtes Bauland beantragt habe.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, leg. cit. allein das Zuwiderhandeln gegen dieses Gesetz oder gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide ist. Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben ist die Ausführung ohne Bewilligung ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des NSchG vergleiche das Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 91/10/0020). Fragen der Bewilligungsfähigkeit eines konsenslos ausgeführten Bauvorhabens sind für einen Entfernungsauftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, leg. cit. unerheblich vergleiche das Erkenntnis vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0126). Selbst ein künftiges oder bereits anhängiges Verfahren über einen (nachträglich gestellten) Antrag auf Bewilligung der konsenslos errichteten Baulichkeit steht der Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, leg. cit. nicht entgegen. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung eines Wiederherstellungsauftrages entgegen vergleiche Erkenntnis vom 20. Juni 1988, Zl. 87/10/0195).

Mit den oben wiedergegebenen, auf Fragen der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens bezogenen Darlegungen wird somit keine Rechtswidrigkeit des erlassenen Entfernungsauftrages aufgezeigt; denn damit wird weder auf einen Sachverhalt verwiesen, der der Annahme der Bewilligungspflicht entgegenstünde, noch das Vorliegen einer Bewilligung behauptet.

Ebensowenig zielführend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihn anleiten müssen, allenfalls eine Bewilligung für die gegenständliche Baulichkeit einzuholen, weil selbst die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz wäre. Im übrigen war die Behörde im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 13 a, AVG auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen im anhängigen (Entfernungs-)Verfahren bezogenen Anleitungspflicht nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zur Einbringung eines Bewilligungsantrages anzuleiten.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, Absatz eins, MRK verletzt, weil durch Aufträge nach Paragraph 39, Absatz eins, NSchG in zivilrechtliche Ansprüche eingegriffen werde und die zur Entscheidung über solche Eingriffe berufenen Verwaltungsbehörden keine Tribunale im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK seien. Der Beschwerdeführer regt daher an, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des NSchG zu stellen.

Naturschutzbehördliche Wiederherstellungsaufträge betreffen niemals unmittelbar ein "civil right" vergleiche das Erkenntnis vom 20. September 1993, Zlen. 92/10/0395, 0450 zu Paragraph 12

VbG LSchG 1982). Für Maßnahmen, die den Kernbereich der civil rights nur in ihren Auswirkungen betreffen, reicht die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche die Erkentnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, VfSlg 11.500 aus 1987,, vom 16. Dezember 1987, VfSlg 11.591 aus 1987,, VfSlg 12.384 aus 1990, und vom 16. Juni 1990). Es bestehen beim Verwaltungsgerichtshof daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 39, NSchG im Hinblick auf Artikel 6, MRK.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, Paragraph 39, NSchG stelle einen Eingriff in die der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich garantierte örtliche Baupolizei dar.

Die Beschwerde begründet diese Auffassung nicht näher. Es genügt daher der Hinweis, daß hier kein Sachverhalt vorliegt, der der örtlichen Baupolizei zuzurechnen wäre vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 6186 aus 1970,, 8150 aus 1977, und 8944 aus 1980,).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist auch unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK nicht geboten, weil die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente unbestritten feststehen und die Rechtsfrage einfach und keiner Erörterung bedürftig ist ( vergleiche das Urteil des EGMR vom 26. April 1995, Zl. 52/1993/447/526, ÖJZ 1995, 633, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0134). Im Beschwerdefall konnte daher gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100165.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Dokumentnummer

JWT_1994100165_19960909X00