Mit den im Instanzenzug ergangenen (im wesentlichen inhaltsgleichen) Bescheiden wurde der Beschwerdeführer - in Bestätigung der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Baden - schuldig erkannt, er habe dadurch, daß er am 8. August 1992 von 07.00 Uhr bis 10.15 Uhr, am 22. August 1992 um 09.40 Uhr, am 5. September 1992 um 12.30 Uhr und am 12. September 1992 um 10.15 Uhr jeweils in der KG Schönau/Triesting auf der Parzelle Nr. 548/2 nächst dem Naturschutzgebiet "Schönauer Teich" einen Flohmarkt veranstaltet habe, einen Eingriff in das Pflanzenkleid und Tierleben des Naturschutzgebietes "Schönauer Teich" vorgenommen, obwohl gemäß § 7 Abs. 2 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5500-3 (in der Folge: NÖNSchG), in Naturschutzgebieten jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben untersagt sei. Über den Beschwerdeführer wurden wegen Übertretung der §§ 7 Abs. 2 und 24 Abs. 1 Z. 15 NÖNSchG gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. jeweils Geldstrafen (in Verbindung mit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit den im Instanzenzug ergangenen (im wesentlichen inhaltsgleichen) Bescheiden wurde der Beschwerdeführer - in Bestätigung der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Baden - schuldig erkannt, er habe dadurch, daß er am 8. August 1992 von 07.00 Uhr bis 10.15 Uhr, am 22. August 1992 um 09.40 Uhr, am 5. September 1992 um 12.30 Uhr und am 12. September 1992 um 10.15 Uhr jeweils in der KG Schönau/Triesting auf der Parzelle Nr. 548/2 nächst dem Naturschutzgebiet "Schönauer Teich" einen Flohmarkt veranstaltet habe, einen Eingriff in das Pflanzenkleid und Tierleben des Naturschutzgebietes "Schönauer Teich" vorgenommen, obwohl gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5500-3 (in der Folge: NÖNSchG), in Naturschutzgebieten jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben untersagt sei. Über den Beschwerdeführer wurden wegen Übertretung der Paragraphen 7, Absatz 2 und 24 Absatz eins, Ziffer 15, NÖNSchG gemäß Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. jeweils Geldstrafen (in Verbindung mit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In den Begründungen der Bescheide vertrat die belangte Behörde - unter Hinweis auf das naturschutzbehördliche Verfahren, in dem dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Juni 1992, Zl. II/3-53136/19-92, die Abhaltung von Flohmärkten und Theateraufführungen auf dem genannten Grundstück rechtskräftig untersagt worden sei - die Auffassung, daß die Veranstaltung von Flohmärkten auch außerhalb des Naturschutzgebietes einen Eingriff in das Naturschutzgebiet darstelle. Für die Frage des Eingriffes sei nicht der Ausgangspunkt des Ereignisses, sondern der Ort seiner Wirkung entscheidend. Ob dieser innerhalb oder außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Naturschutzgebietes liege, sei ohne Bedeutung.
Gegen diese Bescheide richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 NÖNSchG können Gebiete von weitgehender Ursprünglichkeit (inbesondere Urwald, Ödland, Steppenreste und Moore) oder sonstiger wissenschaftlicher Bedeutung (insbesondere Standorte seltener Pflanzen- oder Tierarten und gehäuftes Vorkommen erdgeschichtlich interessanter Erscheinungen) im Grünland durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖNSchG können Gebiete von weitgehender Ursprünglichkeit (inbesondere Urwald, Ödland, Steppenreste und Moore) oder sonstiger wissenschaftlicher Bedeutung (insbesondere Standorte seltener Pflanzen- oder Tierarten und gehäuftes Vorkommen erdgeschichtlich interessanter Erscheinungen) im Grünland durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
Gemäß der Verodnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Naturschutzgebiete, LGBl. Nr. 5500/13-19, bilden mehrere Parzellen der KG Schönau das Naturschutzgebiet "Schönau Teich". Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt außerhalb des Naturschutzgebietes.
Nach § 7 Abs. 2 leg. cit. ist in Naturschutzgebieten jeder Eingriff in das Pflanzenkleid und Tierleben sowie jede Änderung bestehender Boden- und Felsbildungen untersagt. Nach Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. ist in Naturschutzgebieten jeder Eingriff in das Pflanzenkleid und Tierleben sowie jede Änderung bestehender Boden- und Felsbildungen untersagt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 15 NÖNSchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. in Naturschutzgebieten Eingriffe in das Pflanzenkleid und Tierleben vornimmt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, NÖNSchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. in Naturschutzgebieten Eingriffe in das Pflanzenkleid und Tierleben vornimmt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem, den naturschutzbehördlichen Untersagungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Juni 1992 aufhebenden Erkenntnis vom 14. März 1994, Zl. 93/10/0012, die Auffassung vertreten, daß es sich bei einem "Eingriff" im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖNSchG um jedes durch Menschen verursachte Ereignis handle, das auf das Pflanzenkleid oder Tierleben eines Naturschutzgebietes einwirke. Für die Frage des Eingriffes sei daher nicht der Ausgangspunkt des Ereignisses, sondern der Ort seiner Wirkung entscheidend. Ob dieser innerhalb oder außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Naturschutzgesetzes liege, sei daher ohne Bedeutung. Wesentlich sei lediglich, ob die Wirkungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können. Die Verursachung von Lärm außerhalb eines Naturschutzgebietes könne demnach einen "Eingriff" im Sinne des § 7 Abs. 2 leg. cit. darstellen, wenn dadurch Beeinträchtigungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können. Ob dies jedoch im (damaligen) Beschwerdefall gegeben sei, könne aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden. Auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem, den naturschutzbehördlichen Untersagungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Juni 1992 aufhebenden Erkenntnis vom 14. März 1994, Zl. 93/10/0012, die Auffassung vertreten, daß es sich bei einem "Eingriff" im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, NÖNSchG um jedes durch Menschen verursachte Ereignis handle, das auf das Pflanzenkleid oder Tierleben eines Naturschutzgebietes einwirke. Für die Frage des Eingriffes sei daher nicht der Ausgangspunkt des Ereignisses, sondern der Ort seiner Wirkung entscheidend. Ob dieser innerhalb oder außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Naturschutzgesetzes liege, sei daher ohne Bedeutung. Wesentlich sei lediglich, ob die Wirkungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können. Die Verursachung von Lärm außerhalb eines Naturschutzgebietes könne demnach einen "Eingriff" im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. darstellen, wenn dadurch Beeinträchtigungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können. Ob dies jedoch im (damaligen) Beschwerdefall gegeben sei, könne aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden. Auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
Aus denselben Erwägungen erweisen sich auch die vorliegenden Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet; sie waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Aus denselben Erwägungen erweisen sich auch die vorliegenden Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet; sie waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand konnte ein Ersatz von Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand konnte ein Ersatz von Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.