Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/10/0028

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 1977 §7 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0029 94/10/0031 94/10/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 1

Stammrechtssatz

Bei einem "Eingriff" iSd Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NatSchG 1977 handelt es sich um jedes durch Menschen verursachte Ereignis, das auf das Pflanzenkleid oder Tierleben eines Naturschutzgebietes einwirkt. Für die Frage des Eingriffes ist daher nicht der Ausgangspunkt des Ereignisses, sondern der Ort seiner Wirkung entscheidend. Ob dieser innerhalb oder außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Naturschutzgesetzes liegt, ist ohne Bedeutung. Wesentlich ist lediglich, ob die Wirkungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können (Hinweis LIEHR-STÖBERL, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz, Anmerkung 2 zu Paragraph 7,; ferner E 25.5.1983, 83/10/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100028.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1994100028_19940530X01

Rechtssatz für 94/10/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0028

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 1977 §7 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0029 94/10/0031 94/10/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 2

Stammrechtssatz

Die Verursachung von Lärm außerhalb eines Naturschutzgebietes kann einen "Eingriff" iSd Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NatSchG 1977 darstellen, wenn dadurch Beeinträchtigungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100028.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1994100028_19940530X02

Entscheidungstext 94/10/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/10/0028

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;

Norm

NatSchG NÖ 1977 §7 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/10/0029 94/10/0031 94/10/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des P in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. Jänner 1994, Zl. Senat BN-92-109 (zu 1.), Zl. Senat-BN-92-108 (zu 2.), Zl. Senat-BN-92-110 (zu 3.) und Zl. Senat-BN-92-107 (zu 4.), betreffend Übertretungen nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen (im wesentlichen inhaltsgleichen) Bescheiden wurde der Beschwerdeführer - in Bestätigung der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Baden - schuldig erkannt, er habe dadurch, daß er am 8. August 1992 von 07.00 Uhr bis 10.15 Uhr, am 22. August 1992 um 09.40 Uhr, am 5. September 1992 um 12.30 Uhr und am 12. September 1992 um 10.15 Uhr jeweils in der KG Schönau/Triesting auf der Parzelle Nr. 548/2 nächst dem Naturschutzgebiet "Schönauer Teich" einen Flohmarkt veranstaltet habe, einen Eingriff in das Pflanzenkleid und Tierleben des Naturschutzgebietes "Schönauer Teich" vorgenommen, obwohl gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5500-3 (in der Folge: NÖNSchG), in Naturschutzgebieten jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben untersagt sei. Über den Beschwerdeführer wurden wegen Übertretung der Paragraphen 7, Absatz 2 und 24 Absatz eins, Ziffer 15, NÖNSchG gemäß Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. jeweils Geldstrafen (in Verbindung mit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In den Begründungen der Bescheide vertrat die belangte Behörde - unter Hinweis auf das naturschutzbehördliche Verfahren, in dem dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Juni 1992, Zl. II/3-53136/19-92, die Abhaltung von Flohmärkten und Theateraufführungen auf dem genannten Grundstück rechtskräftig untersagt worden sei - die Auffassung, daß die Veranstaltung von Flohmärkten auch außerhalb des Naturschutzgebietes einen Eingriff in das Naturschutzgebiet darstelle. Für die Frage des Eingriffes sei nicht der Ausgangspunkt des Ereignisses, sondern der Ort seiner Wirkung entscheidend. Ob dieser innerhalb oder außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Naturschutzgebietes liege, sei ohne Bedeutung.

Gegen diese Bescheide richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖNSchG können Gebiete von weitgehender Ursprünglichkeit (inbesondere Urwald, Ödland, Steppenreste und Moore) oder sonstiger wissenschaftlicher Bedeutung (insbesondere Standorte seltener Pflanzen- oder Tierarten und gehäuftes Vorkommen erdgeschichtlich interessanter Erscheinungen) im Grünland durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.

Gemäß der Verodnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Naturschutzgebiete, LGBl. Nr. 5500/13-19, bilden mehrere Parzellen der KG Schönau das Naturschutzgebiet "Schönau Teich". Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt außerhalb des Naturschutzgebietes.

Nach Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. ist in Naturschutzgebieten jeder Eingriff in das Pflanzenkleid und Tierleben sowie jede Änderung bestehender Boden- und Felsbildungen untersagt.

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, NÖNSchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. in Naturschutzgebieten Eingriffe in das Pflanzenkleid und Tierleben vornimmt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem, den naturschutzbehördlichen Untersagungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Juni 1992 aufhebenden Erkenntnis vom 14. März 1994, Zl. 93/10/0012, die Auffassung vertreten, daß es sich bei einem "Eingriff" im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, NÖNSchG um jedes durch Menschen verursachte Ereignis handle, das auf das Pflanzenkleid oder Tierleben eines Naturschutzgebietes einwirke. Für die Frage des Eingriffes sei daher nicht der Ausgangspunkt des Ereignisses, sondern der Ort seiner Wirkung entscheidend. Ob dieser innerhalb oder außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Naturschutzgesetzes liege, sei daher ohne Bedeutung. Wesentlich sei lediglich, ob die Wirkungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können. Die Verursachung von Lärm außerhalb eines Naturschutzgebietes könne demnach einen "Eingriff" im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. darstellen, wenn dadurch Beeinträchtigungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können. Ob dies jedoch im (damaligen) Beschwerdefall gegeben sei, könne aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden. Auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Aus denselben Erwägungen erweisen sich auch die vorliegenden Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet; sie waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand konnte ein Ersatz von Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100028.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1994100028_19940530X00