Verwaltungsgerichtshof
30.05.1994
94/10/0028
GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 1
Bei einem "Eingriff" iSd Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NatSchG 1977 handelt es sich um jedes durch Menschen verursachte Ereignis, das auf das Pflanzenkleid oder Tierleben eines Naturschutzgebietes einwirkt. Für die Frage des Eingriffes ist daher nicht der Ausgangspunkt des Ereignisses, sondern der Ort seiner Wirkung entscheidend. Ob dieser innerhalb oder außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Naturschutzgesetzes liegt, ist ohne Bedeutung. Wesentlich ist lediglich, ob die Wirkungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können (Hinweis LIEHR-STÖBERL, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz, Anmerkung 2 zu Paragraph 7,; ferner E 25.5.1983, 83/10/0092).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/10/0029
94/10/0031
94/10/0030